Der Versicherungsschutz beim Transport von Kindern in fremde Obhut (§ 8 Abs 2 Nr 2 SGB VII) beschränkt sich - verfassungsrechtlich unbedenklich - auf Wege, die mit der Zurücklegung des versicherten Weges der Erziehungsperson nach und von dem Ort der Tätigkeit verknüpft sind.