Für die Eigenschaft als Halter eines gefährlichen Hundes kommt es nicht ausschließlich auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern regelmäßig darauf, dass der Hund nicht nur kurzfristig und vorübergehend, sondern für eine gewisse Dauer zum Zwecke der Verwahrung bzw. Betreuung in den Haushalt, also in die Wohnung oder das "eingefriedete Besitztum" aufgenommen wird; dabei ist nicht entscheidend, ob dies im eigenen Interesse oder mit Fremdbesitzerwillen erfolgt.