Gegen den Insolvenzverwalter einer börsennotierten Aktiengesellschaft, deren Aktien auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehandelt werden, können von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Umlagen zur Deckung der Kosten der Behörde und der Prüfstelle für Rechnungslegung nach § 16 Abs. 1 und § 17 d des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes als Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO geltend gemacht werden.
Der Restitutionsanspruch kann sich auf ein im Bodenordnungsverfahren nach dem Landwirtschaftsanpassungsgesetz zugeteiltes Abfindungsgrundstück erstrecken, das nach § 61 Abs. 2 LwAnpG an die Stelle des geschädigten Grundstücks getreten ist.
a. Ein vom Erblasser unter Eigentumsvorbehalt erworbenes und anschließend an eine Bank zur Sicherung für ein gewährtes Darlehen übereignetes Fahrzeug geht in das Eigentum der Erben über, wenn die Bank den Fahrzeugbrief nach dem Tod des Erblassers und der Tilgung der Darlehensschuld an die Erben übersendet. Ein Dritter, dem der Erblasser das Fahrzeug nach Übergabe durch den Verkäufer geschenkt hat, ist den Erben in einem solchen Fall zur Herausgabe des Fahrzeugs verpflichtet.
b. Zur Widerlegung der Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB.
a) Auch nach der Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 werden Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur berücksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Ein nur "nennenswerter" Umfang genügt nicht.
b) Die erhebliche Befassung mit fremden oder mit Gegenständen, die wertausschöpfend belastet sind, schlägt sich nach altem wie nach neuem Vergütungsrecht nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/04, WM 2006, 530).
c) Besteht das Vermögen des Schuldners, auf welches sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezieht, nur aus schuldnerfremden oder wertausschöpfend belasteten Gegenständen, stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter die ungekürzte Mindestvergütung und die auf diesen Betrag bezogene Auslagenpauschale zu.
Zu den Voraussetzungen eines Anspruchs auf Rückzahlung von Miete nach §§ 988, 818, 99 III, 100 BGB, wenn der Mieter im Wege der Vermögenszuordnung Eigentümer des gemieteten Grundstücks wird.
Gebühren für die Notierung von Wertpapieren an einer Börse sind Masseverbindlichkeiten, wenn die Erfüllung des Gebührentatbestandes nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt.
Bewohnt der Insolvenzschuldner gemeinsam mit seiner Familie ein zur Insolvenzmasse gehörendes Haus, so muss er selbst an die Insolvenzmasse eine Nutzungsentschädigung bezahlen, seine Angehörigen aber nur dann, wenn dies besonders vereinbart ist oder sie dem Insolvenzschuldner zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sind.
1. Mit Umschreibung des Grundbuchs stehen dem neuen Eigentümer Nutzungsentschädigungsansprüche aus dem beendeten Mietverhältnis nur zu, wenn der Voreigentümer selbst Vermieter war.
2. Der nicht weichende Mieter haftet aber nach Eigentumsübergang dem Neueigentümer nach Bereicherungsrecht, im Falle der Kenntnis von der fehlenden Nutzungsberechtigung auch verschärft aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis.
3. Zur Schätzung einer Nutzungsentschädigung, wenn Verwendungsersatzansprüche und ein Wegnahmerecht des Mieters vertraglich ausgeschlossen sind.
Der Insolvenzverwalter ist nicht verpflichtet, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingehende Mitteilungen über meldepflichtige Veränderungen der Stimmrechtsanteile in einem Börsenpflichtblatt zu veröffentlichen; diese wertpapierhandelsrechtliche Pflicht, die im Interesse der Transparenz des Kapitalmarkts besteht, obliegt dem trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Amt bleibenden Vorstand der börsennotierten Gesellschaft.
1. Behindertenparkplätze sind grundsätzlich für Fahrzeuge behinderter Fahrer durchgängig frei zu halten; auf die Dauer des verbotswidrigen Parkens kommt es dann im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme nicht an.
2. Die Kosten der rechtmäßigen Abschleppmaßnahme hat in diesem Fall der Fahrer als Handlungsstörer bzw. der Halter und Eigentümer des abgeschleppten Fahrzeugs als Zustandsstörer zu tragen.
3. Wird das Fahrzeug während der Abschleppmaßnahme durch das Abschleppunternehmen beschädigt, so haftet hierfür der die Abschleppmaßnahme anordnende Hoheitsträger nach Amtshaftungsgrundsätzen.
4. Der Geschädigte hat - bei zulässigem Bestreiten des Hoheitsträgers - zu beweisen, dass die Beschädigung durch das Abschleppunternehmen während des Abschleppvorgangs entstanden ist. Kann er dies nicht, geht dies zu seinen Lasten.
5. Nur für die Dauer des Abschleppvorgangs selbst handelt das - private - Abschleppunternehmen als unselbständiger Verwaltungshelfer ("Werkzeug") des Hoheitsträgers. Für die anschließende Verwahrung (auf dem Gelände des Abschleppunternehmens) fehlt es dagegen an der Ausübung hoheitlicher Gewalt, so dass für diesen Bereich ein Haftungsübergang auf den Hoheitsträger ausscheidet.
Die Darlegungs- und Beweislast für den Eintritt der Erschöpfung nach § 17 Abs. 2 UrhG trifft denjenigen, der sich darauf beruft. Der Nachweis, ob eine Übereignung stattgefunden hat, die in der Regel einen Veräußerungstatbestand i.S. des § 17 Abs. 2 UrhG darstellt, kann gegebenenfalls durch die Vermutung des § 1006 BGB erleichtert werden.
Die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks kann gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 VermG von der Natur der Sache her ausgeschlossen sein, wenn die Rückgabe die Aufteilung eines neu zugeschnittenen Grundstücks verlangt und infolge dieser Aufteilung eine bauliche Funktionseinheit aus Gebäude und ihm zugeordneten Flächen eigentumsrechtlich zerschnitten wird.
a) Die Ein-Mann-GmbH ist nicht gehindert, gegen Gläubiger ihres Alleingesellschafters Drittwiderspruchsklage zu erheben, wenn deren Vollstreckung ein eigenes, von § 771 ZPO erfaßtes Recht verletzt.
b) Verbleibt eine Sache, die der Geschäftsführer einer GmbH nur als Organ der Gesellschaft genutzt hat, nach Beendigung der Organstellung in seiner tatsächlichen Gewalt, so erwirbt er an ihr unmittelbaren Besitz.
c) Die Tatsache, daß der unmittelbare Besitzer die tatsächliche Gewalt über die Sache zuvor als geschäftsführender Alleingesellschafter der GmbH ausgeübt hat, begründet keine Vermutung dafür, daß er nach Beendigung der Organstellung lediglich Fremdbesitzer geworden ist; diese die Vermutung des § 1006 BGB ausschließende Voraussetzung hat vielmehr die gegen die Vollstreckung klagende Gesellschaft zu beweisen.
d) Die zugunsten des Besitzers eines Kraftfahrzeugs geltende Eigentumsvermutung wird nicht allein dadurch widerlegt, daß ein anderer den Kraftfahrzeugbrief in Besitz hat und dort als Halter eingetragen ist.
1. Die aktienrechtliche Anfechtungsklage kann auch durch einen von einem anonym bleibenden Aktionär dazu ermächtigten Kläger erhoben werden. Ein eigenes Interesse des Klägers an der Prozessführung ist nicht erforderlich.
2 Die Anfechtungsfrist ist nur gewahrt, wenn der Kläger innerhalb der Monatsfrist offen legt, dass er mit einer Ermächtigung für einen Aktionär klagt, oder wenn dies offenkundig ist.
3. Die Anfechtung des Beschlusses über die Entlastung des Vorstandes kann nur dann auf die unvollständige Beantwortung einer Frage gestützt werden, wenn der Aktionär, der eine in der Hauptversammlung gestellte Frage für unzureichend beantwortet hält, die Gelegenheit zur Nachfrage genutzt hat.
4.Die Mehrheitsaktionäre müssen in der Regel einem Antrag auf Bestellung von Sonderprüfern auch dann nicht zustimmen, wenn Fehler von Vorstand oder Aufsichtsrat im Raum stehen. Die Treuepflicht der Aktionäre führt nur in Ausnahmefällen zu einer Einschränkung der Stimmrechtsausübung, wenn einzig und allein eine bestimmte Entscheidung dem Wohl der Gesellschaft dient und jede andere Entscheidung ihr schweren Schaden zufügt.
1. Der Erwerber eines in der ehemaligen DDR durch eine mit Organisationsvertrag gebildete Investitionsgemeinschaft mit einer Betriebsstraße bebauten Grundstücks kann von den Rechtsnachfolgern der Kooperationspartner nur dann eine Nutzungsentschädigung verlangen, wenn die Voraussetzungen des § 990 Abs. 1 Satz 2 BGB vorliegen.
2. Ohne entsprechendes Verlangen der Nutzer entstehen weder ein Anspruch auf Notwegrente noch auf ein Entgelt nach § 118 Abs. 1 SachenRBerG.
Beschränkt sich die tatsächliche Einwirkungs- oder Verfügungsmöglichkeit des mittäterschaftlichen Mitbesitzers einer insgesamt nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln im Sinne von § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG von vorn herein auf einen Anteil und auf die gesamte Menge nur zwecks Sicherung alsbaldiger Aufteilung (sog. "gebundener Anteilsmitbesitz"), so kann dem Mitbesitzer nur der Anteil zugerechnet werden, so dass, wenn der Anteil nicht selbst eine nicht geringe Menge ist, § 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht erfüllt ist.
Bei Einlegung eines Widerspruchs zu Protokoll einer Hauptversammlung muß der Widersprechende, der Aktien sowohl im Eigenbesitz als auch im Fremdbesitz angemeldet hat, eindeutig klarstellen, zu welcher Stimmkarte der Widerspruch eingelegt werden soll.
EinigVtr Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2; BGB §§ 667, 670, 988; VZOG § 6 Abs. 1 u. 4 F: 22. März 1991; § 6 Abs. 1 u. 4 F: 3. August 1992; § 8 Abs. 1 u. 4 F: 29. März 1994
a) War eine Gemeinde nach Art. 22 Abs. 2 EinigVtr dazu berechtigt und verpflichtet, ein am 3. Oktober 1990 nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 EinigVtr in das Eigentum des Bundes übergegangenes, früher zum Finanzvermögen der ehemaligen DDR (Eigentum des Volkes) gehörendes Grundstück vorläufig weiter zu verwalten, so hat sie nach Beendigung der gesetzlichen Verwalterstellung vereinnahmte Mietzinsen nach § 667 BGB an die Bundesrepublik herauszugeben. Im Gegenzuge kann sie nach § 670 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.
b) Hat eine Gemeinde als Verfügungsbefugte im Sinne des § 6 Abs. 1 VZOG a.F./§ 8 Abs. 1 VZOG n.F. ein Grundstück, das später einer anderen Stelle zugeordnet wird, an einen Dritten vermietet, so ist sie dem Berechtigten gegenüber zwar nicht nach § 6 Abs. 4 VZOG a.F./§ 8 Abs. 4 VZOG n.F., wohl aber nach § 988 BGB zur Herausgabe vereinnahmter Mietzinsen verpflichtet.
BGH, Urteil vom 23. März 2000 - III ZR 217/99 -
OLG Dresden
LG Leipzig