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OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN – Urteil, 1 L 164/01 vom 20.05.2003

Rechtsgebiete:BauGB, VwVfG, KAG M-V
Schlagworte:Erschließungsvertrag, Fremdanliegerregelung
Stichwort:Fremdanliegerregelung
Leitsatz:Es verstößt gegen das gesetzliche Verbot, Vereinbarung zu Lasten Dritter zu schließen, und das sog. Kopplungsverbot, wenn in einem Erschließungsvertrag vereinbart wird, dass für Grundstücke, die nicht im Eigentum der Vertragsparteien stehen, Einleitgenehmigungen nach der gemeindlichen Abwassersatzung erst erteilt werden, "wenn der Eigentümer dieser Grundstücke dem Erschließungsträger einen noch zu berechnenden Beitrag gezahlt hat".

Der Erschließungsträger kann sich auf diesen Gesichtspunkt berufen, ohne dass ihm entgegen gehalten werden kann, dass es in seinem Risikobereich liege, ob es ihm gelinge, Verträge mit Fremdanliegern zu schließen. Eine solche Risikoverteilung ist in einem städtebaulichen Vertrag unzulässig (vgl. § 11 Abs. 2 S. 1 BauGB).

Der Erstattungsanspruch besteht in der Höhe, in der die Gemeinde bei zeitgerechter und sachgemäßer Wahrnehmung der Aufgabe Aufwendungen gehabt hätte, die sie durch die Leistungen des Erschließungsträgers erspart hat.
Volltext: OVG-MECKLENBURG-VORPOMMERN - Urteil, 1 L 164/01




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