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Freizügigkeit

Entscheidungen der Gerichte

OVG-BREMEN – Beschluss, RL 04/38 vom 31.07.2009

Die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU an den Familienangehörigen eines Unionsbürgers darf jedenfalls dann nicht von der Vorlage eines gültigen Reisepasses abhängig gemacht werden, wenn die Identität des Familienangehörigen auf andere Weise (hier: durch einen türkischen Personalausweis) nachgewiesen ist.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11053/08.OVG vom 02.04.2009

Zur Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU.

BVERWG – Beschluss, BVerwG 7 B 20.08 vom 29.09.2008

Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans für einen Braunkohlentagebau greift nicht in das Grundrecht der Freizügigkeit aus Art. 11 Abs. 1 GG ein.

OVG-BERLIN-BRANDENBURG – Urteil, OVG 4 B 22.05 vom 19.12.2007

Die Ernennung zum Beamten in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ist jedenfalls dann keine Ernennung i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 der 2. BesÜV, wenn der dortige Beamtenstatus dem Beamtenstatus in der Bundesrepublik Deutschland nicht entspricht.

Der Beamtenstatus eines Hochschulprofessors in den Niederlanden entsprach im Jahre 1993 nicht dem deutschen Beamtenstatus, da er nicht von der Vollzeitbeschäftigung auf Lebenszeit geprägt war.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 TG 2475/07 vom 14.12.2007

Ein Aufenthaltsverbot gegenüber einem Unionsbürger kann durchgesetzt werden, auch wenn die zugrundeliegende bestandskräftige Ausweisung möglicherweise rechtswidrig erfolgt ist. Dies gilt auch, solange ein Antrag auf Aufhebung bzw. Befristung des Aufenthaltsverbots noch nicht beschieden ist.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 10.07 vom 23.10.2007

Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn durch höherrangiges Recht oder Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention geschützte Belange des Ausländers eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebieten (Fortentwicklung der Rspr).

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 21.07 vom 04.09.2007

1. "Altausweisungen" von Unionsbürgern und die daran anknüpfenden gesetzlichen Sperrwirkungen bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU am 1. Januar 2005 wirksam.

2. Die Befristung der Sperrwirkungen von Ausweisungen bemisst sich für Unionsbürger nunmehr nach § 7 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU in sinngemäßer Anwendung.

BVERWG – Urteil, BVerwG 6 C 39.06 vom 25.07.2007

Die Polizei darf gegen Personen, bei denen die konkrete Gefahr besteht, dass sie sich während einer bevorstehenden Versammlung im Ausland gewalttätig verhalten werden, eine Meldeauflage verhängen, um sie an der Ausreise aus dem Bundesgebiet und damit an der Begehung von Straftaten zu hindern.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 11318/06.OVG vom 08.02.2007

Ausweisungen von Unionsbürgern, die vor dem 1. Januar 2005 bestandskräftig geworden sind, bleiben auch nach dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsgesetzes/EU wirksam.

Bei einem Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG sind nur die von dem Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 451/06 vom 24.01.2007

1. Ausweisungen von EU-Bürgern, die vor dem Inkrafttreten des FreizügG/EU bestandskräftig geworden sind, sind auch nach diesem Zeitpunkt noch wirksam.

2. Weder nationales Recht noch Gemeinschaftsrecht begründen einen Anspruch auf Rücknahme einer bestandskräftig gewordenen gemeinschaftsrechtswidrigen Ausweisung.

3. Mit der Verpflichtungsklage kann auch die Rücknahme eines unwirksamen Bescheides begehrt werden.

4. Zur Freizügigkeit aus der Unionsbürgerschaft und zur Erstreckung des Freizügigkeitsrechts von Kindern auf ihre Eltern (im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH, Entscheidungen Baumbast und Chen).

5. An den Verzicht auf Freizügigkeit sind strenge Anforderungen zu stellen.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10924/06.OVG vom 05.12.2006

Seit dem 30. April 2006 richtet sich der Ausweisungsschutz i.S.v. Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 nach Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG (im Anschluss an den Beschluss des Hessischen VGH vom 17. Juli 2006 - 12 TG 494/06 - InfAuslR 2006, 231 ff.).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 13 S 2435/05 vom 29.11.2006

1. Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AufenthG/EWG (bzw. des Art. 10 Abs. 1a VO 1612/68/EWG) sind auch die noch nicht 21 Jahre alten Verwandten absteigender Linie des Ehegatten eines freizügigkeits-berechtigten Unionsbürgers.

2. Zur Angemessenheit einer Wohnung im Sinne des § 7 Abs. 1 letzter Halbsatz AufenthG/EWG unter Rückgriff auf Art. 10 Abs. 3 VO 1612/68/EWG.

3. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis-EG gemäß § 7 Abs. 1 AufenthG/EWG setzt nicht voraus, dass die Familienangehörigen mit dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger in einer Wohnung zusammenleben, zusammengelebt haben oder ein solches Zusammenleben für die Zukunft anstreben. Dies gilt jedenfalls für sog. Scheidungskinder, für die der Ehegatte eines Freizügigkeitsberechtigten (auch) Sorgerechtsinhaber ist.

4. Die Formulierung "Wohnung nehmen" in Art. 10 Abs. 1 VO 1612/68/EWG kann nach der Rechtsprechung des EuGH nicht so ausgelegt werden, dass damit ein Zusammenleben der Familienangehörigen mit dem freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger in einer Wohnung verlangt wird. Die Frage, ob der nationale Gesetzgeber Freizügigkeitsrechte unter leichteren Voraussetzungen gewähren kann, als nach EG-Recht vorgesehen, bedarf daher keiner Entscheidung.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 7 A 10492/06.OVG vom 24.08.2006

Die einem anerkannten Flüchtling allein wegen des Bezugs von Fürsorgeleistungen erteilte Auflage, nur in einem bestimmten Bundesland seinen Wohnsitz zu nehmen, verstößt gegen Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens und gegen Art. 23 der Genfer Flüchtlingskonvention.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 7 S 2965/04 vom 10.07.2006

1. Ein Unionsbürger mit ständigem Wohnsitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat, der dort an einer Hochschule studiert und ab Oktober 2002 im Rahmen der Aktion Erasmus (Beschluss Nr. 253/2000/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Januar 2000, ABl. L 28, S. 1, über die Durchführung der zweiten Phase des gemeinschaftlichen Aktionsprogramms im Bereich der allgemeinen Bildung Sokrates) für zwei Semester als Zeitstudent ohne Anspruch auf eine Zwischenprüfung oder Abschlussprüfung vorübergehend eine Hochschule in Deutschland besucht hat, um Studienleistungen zu erbringen, die auf das im Herkunftsmitgliedstaat betriebene Studium angerechnet werden, hat nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung für den vorübergehenden Besuch der inländischen Hochschule.

2. Auch der Beschluss Nr. 253/2000/EG begründet in einem solchen Fall keinen Anspruch auf Gewährung von Leistungen für den Unterhalts- und Ausbildungsbedarf gegenüber dem Aufnahmemitgliedstaat der Gast-Hochschule.

3. Die Versagung von Ausbildungsförderung ist in einem solchen Fall keine mit Art. 12 Abs. 1 EG unvereinbare - mittelbare - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit; ob der Anwendungsbereich des Vertrages im Sinne des Art. 12 Abs. 1 EG damals insoweit eröffnet war, kann daher offen bleiben.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 2299/05 vom 29.06.2006

1. Eine unter Verstoß gegen die Verfahrensgarantien des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ergangene Ausweisungsverfügung ist wegen eines unheilbaren Verfahrensfehlers rechtswidrig (wie BVerwG, Urteile vom 13.09.2005 - 1 C 7.04 -, InfAuslR 2006, 110 ff., und vom 06.10.2005 - 1 C 5.04 -, InfAuslR 2006, 114 ff.). Ist das Verwaltungsverfahren abgeschlossen, vermag an der Rechtswidrigkeit der Verfügung auch die spätere Aufhebung der RL 64/221/EWG durch Art. 38 Abs. 2 der RL 2004/38/EG (mit Wirkung vom 30.04.2006) nichts zu ändern. Dies gilt ungeachtet dessen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteile vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 - , NVwZ 2005, 224 ff., und - 1 C 30.02 -, NVwZ 2005, 220 ff.) für die gerichtliche Überprüfung von Ausweisungen von Unionsbürgern und assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts abzustellen ist; denn dieser Zeitpunkt ist (nur) für die Überprüfung der materiellen Ausweisungsvoraussetzungen maßgeblich, nicht aber dafür, welches Verfahrensrecht im Verwaltungsverfahren anzuwenden ist.

2. Es stellt - vorbehaltlich des Vorliegens eines "dringenden Falls" - eine Verletzung von Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG dar, wenn im Ausweisungsverfahren gegen einen nach dem ARB 1/80 aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen weder ein Widerspruchsverfahren stattfindet noch sonst im Verwaltungsverfahren eine zweite zuständige Stelle im Sinne der Richtlinie eingeschaltet wird (wie BVerwG, Urteile vom 13.09.2005 und 06.10.2005, a.a.O., unter Aufgabe der Senatsrechtsprechung in den Urteilen vom 21.07.2004 - 11 S 535/04 -, VBlBW 2004, 481 ff., und vom 15.05.2005 - 11 S 2966/04 -).

3. Maßgeblich für die Beurteilung der Frage, ob ein "dringender Fall" i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorliegt, ist die Sachlage zu dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde ihre Ausweisungsentscheidung zu treffen hat.

4. Bei der Dringlichkeitsprüfung im Rahmen des Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG ist darauf abzustellen, ob eine Verzögerung der Ausweisungsentscheidung durch die Einschaltung einer "zweiten Stelle" hinnehmbar ist. Ob sich die vom Ausländer ausgehende Gefahr vor Abschluss des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens realisiert, ist (demgegenüber) für die Entscheidung über die Anordnung des Sofortvollzuges maßgeblich.

5. Ob ein "dringender Fall" i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG vorgelegen hat, bei dem die Einschaltung einer "zuständigen Stelle" i.S.d. Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG entbehrlich war, unterliegt der vollen verwaltungsgerichtlichen Überprüfung.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 12 A 10951/04.OVG vom 08.12.2005

Zur Verhältnismäßigkeit von polizeilichen Personen- und Objektschutzmaßnahmen gegenüber Nichtveranwortlichen (hier: Schutz eines mit dem Tode bedrohten Staatsanwalts).

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 1987/05 vom 29.07.2005

1. Es spricht einiges dafür, dass im Rahmen eines Anspruchs auf Wiederaufgreifen des Verfahrens grundsätzlich ein Anspruch auf Überprüfung besteht, ob der Vollzug einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung mit den aktuellen Anforderungen für die Ausweisung assoziationsberechtigter türkischer Staatsangehöriger vereinbar ist.

2. Zur Glaubhaftmachung eines dahingehenden gerichtlichen Anordnungsanspruchs genügt nicht die Darlegung, dass sich die rechtlichen Anforderungen geändert haben und nunmehr eine aktuelle Gefahrenprognose erforderlich ist. Vielmehr muss darüber hinaus für den Einzelfall glaubhaft gemacht werden, dass zumindest konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Abänderung der bestandskräftigen Entscheidung bestehen.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 12 TG 3212/04 vom 29.12.2004

1. Das Freizügigkeitsgesetz/EU gilt für alle Unionsbürger unabhängig davon, ob sie die in §§ 2 und 4 FreizügG/EU geregelten Voraussetzungen für die Freizügigkeitsberechtigung erfüllen. Alleiniger Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit des Gesetzes ist die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union. Eine Ausnahme von der prinzipiellen Geltung besteht auch nicht für Staatsangehörige derjenigen Staaten, die zum 1. Mai 2004 der EU beigetreten sind.

2. Unionsbürger sind gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Freizügigkeitsgesetz/EU erst dann ausreisepflichtig, wenn die Ausländerbehörde unanfechtbar festgestellt hat, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Das bedeutet, dass die Anordnung des Sofortvollzugs einer die Ausreisepflicht begründenden Verfügung für einen Unionsbürger nicht zulässig ist. Auch diese Regelung knüpft ausschließlich an die Staatsangehörigkeit an und gilt deshalb für alle Unionsbürger. Diese durch das Freizügigkeitsgesetz den Unionsbürgern gewährleistete verfahrensrechtliche Stellung geht über die Vorgaben des Gemeinschaftsrechts, die in der Richtlinie 2004/38/EG zusammengefasst sind, hinaus.

3. Nach früherem Recht ergangene und noch nicht bestandskräftige Ausweisungsverfügungen gegenüber Unionsbürgern haben ab dem 01.01.2005 ihre Rechtsgrundlage verloren.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Beschluss, 11 S 2771/03 vom 09.11.2004

1. Die durch Urteil vom 3.8.2004 - 1 C 30.02 - eingeleitete Änderung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Anschluss an die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 29.4.2004 in den Rechtssachen Orfanopoulos und Oliveri (C-482/01 und C-493/01, DVBl 2004, 876) gebietet es nicht, von der Fristbindung des berücksichtigungsfähigen Vortrags im Berufungszulassungsverfahren nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO abzusehen.

2. Die genannte Rechtsprechungsänderung bietet aber für die Ausländerbehörden regelmäßig hinreichenden Anlass zur Wiederaufnahme solcher bestandskräftig abgeschlossener Ausweisungsverfahren, in denen freizügigkeitsberechtigte EU-Bürger aufgrund von Ist- bzw. Regelausweisungen ohne hilfsweise angestellte Ermessenserwägungen ausgewiesen wurden, sofern sich der Ausländer innerhalb angemessener Frist nach Veröffentlichung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts diesbezüglich an die Ausländerbehörde wendet.

HESSISCHER-VGH – Beschluss, 11 TG 2096/04 vom 27.10.2004

Ein auf der Insel Man ansässiges Unternehmen, das über einen deutschen Vertragspartner Oddset-Sportwetten in Hessen anbietet, kann sich nicht auf die durch Gemeinschaftsrecht gewährleistete Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit berufen (Änderung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 9. Februar 2004 - 11 TG 3060/03).

Die einem ausländischen Wettunternehmen durch die Behörden auf der Insel Man erteilte Lizenz zur Veranstaltung von Sportwetten hat in Hessen keine Gültigkeit.

Bei der Oddset-Sportwette handelt es sich jedenfalls dann um Glücksspiel im Sinne von § 284 Abs. 1 StGB, wenn über den Ausgang des Wettbewerbs (Sieg, Niederlage, Unentschieden) hinaus das genaue Endergebnis oder Einzelereignisse während des Wettkampfes getippt oder die Gewinnquote durch ein Handicap gesteigert werden kann.

Werden in einem Wettbüro, in dem der Abschluss von Oddset-Sportwetten für einen ausländischen Veranstalter vermittelt werden, Wettinteressenten Tische, Fachzeitschriften, Fernsehgeräte, Computer u.ä. zur Information über das Sportgeschehen zur Verfügung gestellt, erfüllt dies den Tatbestand des Bereitstellens von Einrichtungen zum Glücksspiel nach § 284 Abs. 1 StGB.

§ 284 Abs. 1 StGB untersagt den Beginn der Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten ohne gültige Erlaubnis unabhängig davon, ob die Erteilung einer solchen Erlaubnis gesetzlich möglich oder auf Grund eines staatlichen Monopols für die Veranstaltung und Vermittlung derartiger Wetten ausgeschlossen ist.

SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 3 B 847/03 vom 10.09.2004

Für einen deutschen Staatsangehörigen, der als Richter auf Probe im Freistaat Sachsen tätig war und vor dem 31. März des auf den Zuwendungszeitraum folgenden Jahres in den Dienst der Europäischen Gemeinschaften übergetreten ist, lässt sich die Zuwendungsberechtigung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften aus Art. 48 EGV-alt i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VO (EWG) Nr. 1612/68 herleiten. Die Rückforderung kann dann nicht auf § 3 Abs. 6 SZuwG gestützt werden.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 1 S 2801/03 vom 22.07.2004

Durch die polizeiliche Maßnahme des Wohnungsverweises mit Rückkehrverbot wird in den Schutzbereich des Grundrechts auf Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG) eingegriffen.

Sie ist daher grundsätzlich nur zur Vorbeugung strafbarer Handlungen (Art. 11 Abs. 2 GG) zulässig.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 535/04 vom 21.07.2004

1. Die rechtliche Beurteilung der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers ist gleichsam auf zwei Stufen vorzunehmen. Dabei ist die Ausweisung zunächst - unabhängig vom Europäischen Gemeinschaftsrecht - auf ihre Rechtmäßigkeit nach deutschem Recht zu überprüfen. Nur für den Fall, dass im Rahmen einer Überprüfung nach deutschem Recht dem Begehren des Unionsbürgers nicht entsprochen werden kann, muss eine - selbständige - Prüfung unter Beachtung der Regelungen des Europäischen Gemeinschaftsrechts nach dem Maßstab für eine Beschränkung der Freizügigkeit erfolgen.

2. Für die rechtliche Beurteilung einer Ausweisungsverfügung ist nach deutschem Recht grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgebend. Auf der europarechtlichen Beurteilungsstufe ist nach einem "längeren Zeitraum" zwischen dem Eintritt der Wirksamkeit der Ausweisung und dem Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts auch eine Veränderung der Sachlage - zu Gunsten wie auch zu Lasten des Unionsbürgers - zu berücksichtigen, die nach der Behördenentscheidung eingetreten ist (wie EuGH, Urteil vom 29.4.2004 in den verbundenen Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 <Orfanopoulos und Oliveri>).

3. Die Regelungen des § 12 AufenthG/EWG stehen mit den Vorgaben der RL 64/221/EWG in Einklang, soweit die Beschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung und aus Gründen der öffentlichen Gesundheit verfügt wird. Daher besteht insoweit für eine unmittelbare Anwendung der RL 64/221/EWG kein Bedürfnis.

4. Aus Art. 4 Abs. 2 RL 64/221/EWG ergibt sich kein allgemeines Ausweisungsverbot freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger für alle Fallgestaltungen, in denen die im Anhang zu der Richtlinie aufgeführten Krankheiten oder Gebrechen erst nach Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis-EG auftreten. Vielmehr stehen Art. 4 RL 64/221/EWG und § 12 Abs. 6 Satz 1 AufenthG/EWG auch nach Erteilung der ersten Aufenthaltserlaubnis-EG einer Beschränkung der Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung nicht entgegen, wenn der Kranke über das "Auftreten" der Krankheit - in ihrer lediglich abstrakten Gefährlichkeit - hinaus durch sein persönliches Verhalten die öffentliche Ordnung nunmehr konkret (tatsächlich und hinreichend schwer) gefährdet und dadurch ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.

5. Die Verfahrensgarantien des Art. 9 RL 64/221/EWG werden durch den Rechtsschutz erfüllt, den die Verwaltungsgerichte in Deutschland gewähren (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 28.11.2002 - 11 S 1270/02 -).

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 10 S 1610/03 vom 27.01.2004

1. Die Vorschriften der RL 64/221/EWG finden auf die Ausweisung türkischer Staatsangehöriger, selbst wenn ihnen Rechte nach Art. 6 oder 7 ARB 1/80 zustehen, keine Anwendung.

2. Gemäß der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte kommt es für die Frage, ob eine Ausweisung mit Art. 8 EMRK in Einklang steht, nicht auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung, sondern auf den der gerichtlichen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Ausweisung an.

VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 11 S 1270/02 vom 28.11.2002

1. Das Europäische Gemeinschaftsrecht gebietet es nicht, dass die Gerichte bei der Kontrolle der Ausweisung freizügigkeitsberechtigter Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaften die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Abschlusses der Tatsacheninstanz ihrer Beurteilung zugrundelegen.

2. Es lässt sich dem Europäischen Gemeinschaftsrecht nicht entnehmen, dass freizügigkeitsberechtigte Staatsangehörige eines Mitgliedstaats ausschließlich im Wege einer behördlichen Ermessensentscheidung ausgewiesen werden dürfen.

3. Ein auf die Prüfung der "Gesetzmäßigkeit" im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG beschränktes Rechtsmittel ist nur dann anzunehmen, wenn sich die gerichtliche Kontrolle auf die formelle Rechtmäßigkeit und die Nichtigkeit einer Maßnahme beschränkt. Ein Rechtsmittel hat im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 64/221/EWG nur dann keine aufschiebende Wirkung, wenn es weder unmittelbar eine aufschiebende Wirkung auslöst noch die Möglichkeit besteht, dass ein Gericht den Vollzug der angefochtenen Maßnahme ohne unzumutbare Anforderungen aussetzt. Derartigen Beschränkungen unterliegt der Rechtsschutz gegenüber Maßnahmen der öffentlichen Gewalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht.

4. Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO vor und besteht keine Vorlagepflicht nach Art. 234 EG, wird in der Regel anstelle der Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften die Revision zuzulassen sein, um im Interesse der Einheit der nationalen Rechtsprechung die Ausschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs zu ermöglichen.

OVG-BERLIN – Beschluss, 8 N 131.02 vom 06.09.2002

Die Rechtsfrage, "ob bei der Ausweisung eines freizügigkeitsberechtigten EU-Angehörigen ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist", ist nicht mehr klärungsbedürftig, sondern durch die Rechtsprechung des EuGH - verneinend - geklärt (offen gelassen in BayVGH, Beschluss vom 21. Februar 2002 - 10 A 02.348, InfAuslR 2002, 347).

BVERWG – Beschluss, BVerwG 1 C 17.00 vom 18.09.2001

Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Klärung der Frage, ob die von einer Angehörigen eines Mitgliedstaats der Europäischen Union in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübte Prostitution durch die Niederlassungs- oder Dienstleistungsfreiheit erfasst wird oder ob ein Aufenthaltsrecht unmittelbar nach Art. 8 a EG-Vertrag (jetzt Art. 18 EG) oder der Richtlinie Nr. 90/364 des Rats der EWG besteht.

BVERWG – Urteil, BVerwG 1 C 13.99 vom 07.12.1999

Leitsätze:

1. Die rückwirkende Beseitigung einer bestandskräftigen Ausweisungsverfügung im Wege der Rücknahme gemäß § 48 LVwVfG ist neben der Befristung der Ausweisungswirkungen nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AuslG zulässig.

2. Der Widerruf einer Ausweisungsverfügung ist jedenfalls insoweit ausgeschlossen, als es um die Berücksichtigung von Sachverhaltsänderungen geht, die für den Fortbestand des Ausweisungszwecks erheblich sind.

3. Ist die Ausweisung nach Auffassung der Ausländerbehörde als Regelfall geboten, darf die Behörde sie im Sinne einer Doppelbegründung auch auf Ermessen stützen.

4. Die Aufenthaltserlaubnis-EG unterliegt der Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG. Daher darf sie einem nach Gemeinschaftsrecht freizügigkeitsberechtigten Angehörigen eines EG-Mitgliedstaates nicht erteilt werden, solange die Wirkungen der Ausweisung andauern.

5. Hat die Behörde die Ausweisung nicht vollzogen und ist der Ausweisungszweck entfallen, so kann der Fortfall der Ausweisungswirkungen im Wege der Befristung nicht davon abhängig gemacht werden, daß der freizügigkeitsberechtigte Ausländer ausreist.

Urteil des 1. Senats vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 13.99 -

I. VG Stuttgart vom 06.05.1997 - Az.: VG 5 K 2490/96 -
II. VGH Mannheim vom 11.03.1999 - Az.: VGH 13 S 2208/97 -

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