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Freizeitlärmrichtlinie SH

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SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG – Urteil, 12 A 4/02 vom 22.05.2002

Rechtsgebiete:BImSchG, BauNVO
Schlagworte:Immissionsschutz, Volksfest, Freizeitlärmrichtlinie SH
Stichwort:Freizeitlärmrichtlinie SH
Leitsatz:1. Bei einem Volksfest kann zur Bestimmung der Zumutbarkeit von Geräuschimmissionen grundsätzlich die Freizeitlärmrichtlinie (Erlass des Ministeriums für Umwelt, Natur und Forsten vom 22.6.1998, Amtsblatt für Schleswig-Holstein 1998, 572) als Beurteilungsgrundlage herangezogen werden.

2. Von einem seltenen Ereignis im Sinne der Ziffer 4.4 Abs. 1 der Freizeitlärmrichtlinie kann nur dann ausgegangen werden, wenn aufgrund des Genehmigungsinhaltes - insbesondere aufgrund der festgelegten Dauer der Veranstaltung - oder anderer feststehender Umstände keine Unsicherheiten darüber bestehen, ob eine die Immissionsrichtwerte nach Ziffer 4.1 der Freizeitlärmrichtlinie überschreitende Beeinträchtigung an nicht mehr als zehn Tagen oder Nächten eines Kalenderjahres und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden auftritt, nicht jedoch dann, wenn dies - z.B. aufgrund des Einflusses von Wetterbedingungen - ungewiss ist.

3. Zur Berücksichtigung der Sozialadäquanz und der Tradition eines Volksfestes bei der Bestimmung von hinzunehmenden Immissionen.
Volltext: SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES-OVG - Urteil, 12 A 4/02




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