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Freizeitlärm

Entscheidungen der Gerichte




HESSISCHER-VGH – Urteil, 2 UE 2890/04 vom 25.02.2005

Rechtsgebiete:BImSchG, Freizeitlärm-Richtlinie, VwGO, ZPO
Schlagworte:Freizeitlärm, Immissionsabwehranspruch, Leistungsklage, Mieter, Nachbar, Ordnungsgeld, schlicht hoheitliches Handeln, seltenes Störereignis, Unterlassungsanspruch, Unterlassungsklage, Verwaltungsakt, Volksfest, Zwangsgeld
Stichwort:Freizeitlärm
Leitsatz:Für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Freizeitlärm bestehen keine rechtlich verbindlich vorgegebenen Mess- und Beurteilungsverfahren.

Die Beurteilung der Erheblichkeit von Beeinträchtigungen durch Freizeitlärm hat durch tatrichterliche Würdigung des Einzelfalles unter Berücksichtigung der einzelnen Schallereignisse, ihres Immissionspegels, ihrer Eigenart (z. B. Dauer, Häufigkeit, Impulshaltigkeit usw.) und ihres Zusammenwirkens zu erfolgen.

Zur Beurteilung von Geräuschimmissionen eines Volksfestes ist der Anhang B der Musterverwaltungsvorschrift zur Ermittlung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen vom 4. Mai 1995, sog. Freizeitlärm-Richtlinie, ein geeignetes technisches Regelwerk, das als Orientierungshilfe herangezogen werden kann.

Die Regelung der Ziffer 4.4 der Freizeitlärm-Richtlinie trägt bereits dem Umstand Rechnung, dass der Nachbarschaft bei seltenen Störereignissen eine Gesamtbelastung zugemutet wird, die erheblich ist und die sonst vorgesehenen Beurteilungspegel überschreitet.

Auch bei traditionellen Volksfesten mit einer Dauer von mehr als einem Tag sind die Richtwerte der Freizeitlärm-Richtlinie maßgebend, wenn eine Veranstaltung nicht an einem gleichwertigen, den Charakter der Veranstaltung wahrenden, jedoch die Lärmeinwirkungen für die Anwohner deutlich reduzierenden Alternativstandort verlegt wird (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. September 2003 - V ZR 41/03 -, u.a. NJW 2003, 3699 = DVBl. 2004, 376 = DÖV 2004, 343 = NUR 2004, 137 = UPR 2004, 31 = BauR 2004, 300).

Vorbeugende Unterlassungsklagen können auch zur Verhinderung zukünftiger Verwaltungsakte zulässig sein.

Die Androhung eines Zwangsgeldes in einem Urteil, mit dem eine Behörde verpflichtet wird, einen Verwaltungsakt zu unterlassen, ist nicht zulässig.
Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 2 UE 2890/04



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 10949/04.OVG vom 14.09.2004

Rechtsgebiete:GastG, ImSchG
Schlagworte:Gaststätte, Gaststättenrecht, Gaststättenerlaubnis, Gestattung, gaststättenrechtliche Gestattung, Kirmes, Junggesellenverein, Karneval, Fastnacht, Kappensitzung, Weiberfastnacht, Schwerdonnerstag, Karnevalsverein, Veranstaltung, Zeltveranstaltung, Festzelt, Disco-Veranstaltung, Musikwiedergabe, Tanzveranstaltung, Lärm, Immission, Immissionen, Lärmimmissionen, Immissionsrichtwert, Umwelteinwirkung, schädliche Umwelteinwirkung, Zumutbarkeit, Sozialadäquanz, Freizeitlärm, Freizeitlärm-Richtlinie, Ereignis, seltenes Ereignis, sehr seltenes Ereignis, Brauchtum, Brauchtumsveranstaltung, Bedeutung, besondere kommunale Bedeutung, Betriebszeit, Betriebszeitbeschränkung, Nachbar, Nachbarbeschwerde, Anwohner, Nachtruhe, Schutz der Nachtruhe, Abwägung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse, öffentliches Bedürfnis, Standort, Ausweichstandort, Alternativstandort, Festplatz, Sportplatz
Stichwort:Freizeitlärm
Leitsatz:Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist.

Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl - bezogen auf einen Veranstaltungsort - nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen.

Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 6 A 10949/04.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 6 B 10279/04.OVG vom 13.02.2004

Rechtsgebiete:GastG, ImSchG
Schlagworte:Gaststätte, Gaststättenrecht, Gaststättenerlaubnis, Gestattung, gaststättenrechtliche Gestattung, vorläufiger Rechtsschutz, Sofortvollzug, Anordnung des Sofortvollzugs, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, aufschiebende Wirkung, Suspensiveffekt, Karneval, Fastnacht, Kappensitzung, Weiberfastnacht, Weiberfastnachtsfete, Schwerdonnerstag, Karnevalsverein, Veranstaltung, Zeltveranstaltung, Festzelt, Disco-Veranstaltung, Musikwiedergabe, Tanzveranstaltung, Lärm, Immission, Immissionen, Lärmimmissionen, Immissionsrichtwert, Umwelteinwirkung, schädliche Umwelteinwirkung, Zumutbarkeit, Sozialadäquanz, Freizeitlärm, Freizeitlärm-Richtlinie, Ereignis, seltenes Ereignis, sehr seltenes Ereignis, Brauchtum, Brauchtumsveranstaltung, Betriebszeit, erlaubte Betriebszeit, Betriebszeitbeschränkung, Nachbar, Nachbarbeschwerde, Anwohner, Nachtruhe, Schutz der Nachtruhe, Abwägung, Interessenabwägung, öffentliches Interesse, öffentliches Bedürfnis
Stichwort:Freizeitlärm
Leitsatz:Veranstaltungen, bei denen die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, können gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz gestattet werden, wenn sie als sehr seltene Ereignisse trotz der mit ihnen verbundenen erheblichen Belästigungen wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz den Nachbarn zumutbar sind.

Das gilt grundsätzlich für die im Rheinland zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen (z.B. eine Kappensitzung und eine Feier am Schwerdonnerstag - Weiberfastnacht -).

Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden, und zwar unter der Voraussetzung, dass der folgende Tag allgemein arbeitsfrei ist.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 6 B 10279/04.OVG

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 8 A 11903/02.OVG vom 16.04.2003

Rechtsgebiete:BauGB, BauNVO, LBauO, GastG
Schlagworte:Baurecht, Gaststätte, Vereinsheim, Gesangverein, Gaststättenkonzession, Konzession, Gaststättenerlaubnis, Rücksichtnahme, Gebot der Rücksichtnahme, Rücksichtnahmegebot, Gebietsart, Gebietswahrungsanspruch, Nachbarschutz, Einschreiten, bauaufsichtliches Einschreiten, Ermessen, Ermessensreduzierung, Entschließungsermessen, Auswahlermessen, allgemeines Wohngebiet, Wohngebiet, Mischgebiet, Dorfgebiet, kulturelle Zwecke, Anlage für kulturelle Zwecke, Live-Musik, Live-Musik-Veranstaltung, seltene Ereignisse, sehr seltene Ereignisse, Vergnügungsstätte, Zumutbarkeit, Lärm, Immissionen, Lärmimmissionen, Lärmbelästigung, TA Lärm, Freizeitlärm, Freizeitlärmrichtlinie, Vorbelastung, Bestandsschutz, Verwirkung, Sachbescheidungsinteresse
Stichwort:Freizeitlärm
Leitsatz:Vereinsheime von Gesangvereinen, die als Anlagen für kulturelle Zwecke in allgemeinen Wohngebieten zur Regelbebauung gehören, gewinnen auch dann nicht den Charakter gebietsfremder Vergnügungsstätten, wenn sie vereinzelt zur Durchführung öffentlich zugänglicher Live-Musik-Veranstaltungen genutzt werden.

Zur Frage, wann Lärmimmissionen derartiger Veranstaltungen die nach den einschlägigen technischen Regelwerken vorgesehenen Orientierungswerte für seltene Ereignisse überschreiten dürfen.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 8 A 11903/02.OVG


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