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HESSISCHES-LAG – Urteil, 8 Sa 1595/07 vom 10.09.2008

Rechtsgebiete:BGB, InsO
Schlagworte:Freistellung, Erfüllung, Freizeitguthaben, Insolvenz, Insolvenzforderung, Betriebsübergang, Abgeltung
Stichwort:Freizeitguthaben
Leitsatz:1. Ein Anspruch auf Freistellung aus der Umwandlung von Vergütung in Freizeit oder zum Ausgleich von Überstunden (Freizeitguthaben) wird nach Insolvenzeröffnung zu einer Insolvenzforderung, die nach § 45 InsO mit ihrem Wert geltend zu machen ist. Eine Erfüllung durch Freistellung kann nicht mehr verlangt werden.

2. Für diesen auf Abgeltung gerichteten Anspruch haftet ein Betriebsveräußerer gem. § 613 a Abs. 2 BGB soweit der Freizeitanspruch bei ihm begründet wurde und der Abgeltungsanspruch mit der Insolvenzeröffnung innerhalb eines Jahres nach der Betriebsveräußerung fällig wurde.
Volltext: HESSISCHES-LAG - Urteil, 8 Sa 1595/07




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