§ 67 Abs. 5 GemO begründet für die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GemO auf die Verbandsgemeinde übergegangenen Selbstverwaltungsaufgaben weder ein subjektiv-öffentliches Recht der Ortsgemeinde auf eine Rückübertragung noch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung hierüber.
1. Eine zu weit gehende "Ausklammerung" von Genehmigungsvoraussetzungen und die "Abschiebung" auf Nebenbestimmungen begegnet Bedenken.
2. Sieht das Gericht von der Einholung weiterer Gutachten ab, verletzt es seine Aufklärungspflicht nur dann, wenn sich dem Gericht eine weitere Sachaufklärung aufdrängen musste; dies ist nicht schon dann der Fall, wenn andere Sachverständige zu widersprechenden Ergebnissen gekommen sind.