Police für grenzüberschreitende Transporte von Fremdunternehmern nach der CMR
Fremdunternehmer und damit Versicherter im Sinne der von der Oskar Schunck KG betreuten Police für grenzüberschreitende Transporte von Fremdunternehmern nach der CMR (Fassung 1. Januar 1980) ist nur der Frachtführer oder Fixkostenspediteur, der in direkten vertraglichen Beziehungen zum Versicherungsnehmer steht, unabhängig davon, ob und inwieweit er den Transport selbst ausführt.
CMR Art. 41
Art. 41 CMR steht Vereinbarungen, wonach der Absender für die Eindeckung der CMR-Haftpflicht des Frachtführers zu sorgen hat, dann nicht entgegen, wenn eine in diesem Zusammenhang gebotene Gesamtbetrachtung ergibt, daß sich die Abreden wirtschaftlich ebenso auswirken, als hätte der Frachtführer den Versicherungsschutz selbst beschafft.
BGH, Urt. v. 10. Dezember 1998 - I ZR 162/96 -
OLG Karlsruhe
LG Mannheim
1. Das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen ist auch nach dem Wegfall der präventiven Kontrolle von Versicherungsbedingungen befugt, im Wege anlaßbezogener nachträglicher Mißstandsaufsicht eine Klausel zu untersagen, deren Verwendung die Versicherten unangemessen benachteiligt.
2. Die Rechtmäßigkeit einer die Verwendung einer Klausel untersagenden Aufsichtsmaßnahme hängt nicht davon ab, daß die Klausel bereits aufgrund einer zivilgerichtlichen Inhaltskontrolle für unwirksam erklärt wurde.
3. Gibt der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsantrag gegenüber einem Versicherungsagenten ab, der das Antragsformular nach Befragen des Versicherungsnehmers ausfüllt, so stellt die Beschränkung der Empfangsvollmacht des Versicherungsagenten auf schriftliche Erklärungen eine unangemessene Benachteiligung des Versicherungsnehmers dar.
4. Das Transparenzgebot des § 9 AGBG kann verletzt sein, wenn eine Klausel die Wirksamkeit einer mündlichen Erklärung des Versicherungsnehmers von einer Bestätigung des Versicherers abhängig macht.
Urteil des 1. Senats vom 25. Juni 1998 - BVerwG 1 A 6.96 -
Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Stromversorgungsunternehmens in Lieferverträgen mit Sonderkunden verwendete Klausel:
"Für Schäden, die ein Kunde durch Unterbrechung der Elektrizitätsversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Elektrizitätsbelieferung erleidet, haftet das Elektrizitätswerk aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im Falle eines Vermögensschadens, es sei denn, daß dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers des Elektrizitätswerks oder eines vertretungsberechtigten Organs oder Gesellschafters des Elektrizitätswerks verursacht worden ist.
Bei grob fahrlässig verursachten Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung des Elektrizitätswerks gegenüber dem einzelnen Kunden auf jeweils 5.000 Deutsche Mark begrenzt."
hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand.
BGH, Urteil vom 25. Februar 1998 - VIII ZR 276/96 -
OLG München
LG München I
Die in § 34a Nr. 1 der Betriebsordnung (BO) der Bremer Lagerhaus-Gesellschaft verwendete Klausel, wonach
die BLG für Schäden irgendwelcher Art, insbesondere für Verluste oder Beschädigungen von Gütern, nur bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit) ihrer Organe, leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen haftet,
hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG nicht stand.
BGH, Urt. v. 19. Februar 1998 - I ZR 233/95 -
OLG Bremen
LG Bremen
Eine außerordentliche Personalratsneuwahl kann mit der Begründung, die Voraussetzungen nach § 27 Abs. 2 BPersVG hätten dafür nicht vorgelegen, gemäß § 25 BPersVG angefochten werden.
Die Antragsbefugnis eines Personalrats für ein Begehren auf Feststellung, daß seine Amtszeit durch eine außerordentliche Personalratsneuwahl gemäß § 27 Abs. 2 BPersVG nicht beendet wurde, entfällt nach Durchführung der nächsten regulären Personalratsneuwahl und Amtsaufnahme durch den neuen Personalrat.
Beschluß des 6. Senats vom 26. November 1997 - BVerwG 6 P 12.95
I. VG Hamburg vom 14.10.1994 - Az.: VG 1 FB 8/94 -
II. OVG Hamburg vom 15.09.1995 - Az.: OVG Bs PB 2/94 -