1. Zur Veranstalterhaftung und dem Mitverschulden eines Teilnehmers an einem Fahrsicherheitstraining, der über die für ein Feuerwehr-Löschfahrzeug erforderliche Fahrerlaubnis nicht verfügt und dies gegenüber dem Sicherheitstrainer offenbart (hier: 50 %).
2. Die Klausel in einem Formularvertrag über die Teilnahme an einem Fahrsicherheitstraining,
"Die Haftung des Veranstalters und der von ihm Beauftragten ist - mit Ausnahme der Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit - ausgeschlossen."
ist auch bei vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmern gemäß § 307 BGB unwirksam, da durch sie die Haftung für Personenschäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) auch bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird.
Eine Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter in einem Formularmietvertrag ist auch bei Mietverträgen über Gewerberäume unwirksam, wenn der Mieter unabhängig von dem Erhaltungszustand der Räume zur Renovierung nach Ablauf starrer Fristen verpflichtet werden soll (im Anschluss an BGH Urteil vom 23. Juni 2004 VIII ZR 361/03 NJW 2004, 2586 zum Wohnraummietrecht und das Senatsurteil vom 6. April 2005 XII ZR 308/02 NJW 2005, 2006).
1. Die Regelung in einem Immobilienleasingvertrag, wonach der Leasingnehmer die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung einschließlich Dach und Fach zu tragen hat, beinhaltet, gleich ob sie formularmäßig oder individualvertraglich vereinbart wurde, keine Freizeichnung von der Verpflichtung des Leasinggebers zur Verschaffung einer zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Leasingsache (§ 535 Abs. 1 S. 2, 1. HS. BGB analog). Ist das Leasingobjekt mit einem anfänglichen Herstellungsmangel behaftet (hier eine nicht tragfähige Unterkonstruktion des Dachstuhls), kann ein Leasinggeber, der das Leasingobjekt hergestellt hat, nicht vom Leasingnehmer, gestützt auf die vorgenannte Regelung, die Tragung der Mängelbeseitigungskosten verlangen.
2. Eine wirksame Freizeichnung des Leasinggebers von der Haftung auch für anfängliche Herstellungsmängel wäre zwar grundsätzlich möglich; sie bedarf allerdings einer hinreichend klaren Regelung, die allein in der Abwälzung von Instandhaltungs- und -setzungskosten auf den Leasingnehmer nicht zu sehen ist. Die Beseitigung anfänglicher Herstellungsmängel fällt nach Wortlaut, (gesetzes-) systematischer sowie teleologischer Betrachtung nicht unter die "Instandhaltung" oder "Instandsetzung" einer Immobilie.
3. Auch die wirtschaftliche Interessenlage innerhalb eines Immobilienleasingvertrages gebietet grundsätzlich keine andere Bewertung. Die Erwägung, der Leasinggeber habe nur eine Finanzierungsfunktion, weshalb in der Abwälzung von Instandhaltungs- und -setzungskosten auch eine Freizeichnung von der Haftung für anfängliche Herstellungsmängel zu sehen sei, ließe die Gebrauchsüberlassungsfunktion des (Immobilien-)Leasings und die damit einhergehende Verantwortlichkeit des Leasinggebers unberücksichtigt.
4. Soweit der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 25.01.1989 (Az. VIII ZR 302/87) zu einer anderen Bewertung gekommen ist (Juris-Rn. 32), hing dies mit dem Umstand zusammen, dass im dortigen Sachverhalt - anders als im vorliegenden Fall - der Leasingnehmer Hersteller des Leasingobjektes und damit für dessen (auch anfängliche) Mangelfreiheit verantwortlich war.
a) Die Treuhandkommanditistin eines Filmfonds, über die sich die Anleger als künftige Treugeber beteiligen wollen, hat diese bei Annahme ihres Vertragsangebots über ihr bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der Lektüre des Emissionsprospekts erschließen.
b) Sieht der Investitionsplan im Gesellschaftsvertrag der Fondsgesellschaft vor, dass bezogen auf das Beteiligungskapital - bestimmte Prozentsätze für die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben vorgesehen sind, kann die mit der Geschäftsführung betraute Komplementärin auch im Bereich so genannter Weichkosten nicht ohne weiteres nach ihrem Belieben die für die Vergütung des Eigenkapitalvertriebs vorgesehenen Mittel aufstocken und aus Budgets finanzieren, die für andere Aufgaben vorgesehen sind.
c) Bestehen zwischen den Gesellschaftern der Komplementärin besondere Vereinbarungen über die Gewährung von Vertriebsprovisionen an ein Unternehmen, an dem einer der Gesellschafter der Komplementärin maßgeblich beteiligt ist und das von der Komplementärin in beachtlichem Umfang mit dem Eigenkapitalvertrieb betraut wird, ist eine solche Verflechtung mit den damit verbundenen Sondervorteilen im Prospekt darzustellen. Ist der Treuhandkommanditistin ein solcher Vorgang bekannt, hat sie Anleger hiervon gleichfalls im Zusammenhang mit ihrem Beitritt zu unterrichten.
a) Fällt eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei ihrer Verwendung gegenüber Verbrauchern unter eine Verbotsnorm des § 309 BGB, so ist dies ein Indiz dafür, dass sie auch im Falle der Verwendung gegenüber Unternehmern zu einer unangemessenen Benachteiligung führt, es sei denn, sie kann wegen der besonderen Interessen und Bedürfnisse des unternehmerischen Geschäftsverkehrs ausnahmsweise als angemessen angesehen werden (im Anschluss an BGHZ 90, 273, 278, zu § 11 AGBG).
b) Eine umfassende Freizeichnung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), nach der die Haftung des Klauselverwenders auch für Körper- und Gesundheitsschäden (§ 309 Nr. 7 Buchst. a BGB) und für sonstige Schäden auch bei grobem Verschulden (§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) ausgeschlossen ist, ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern ebenso im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam.
a) Zu den Amtspflichten der Gemeinde bei der Anbindung des Hausanschlusses an die kommunale Abwasserkanalisation.
b) Die Haftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG kann ohne besondere gesetzliche Grundlage nicht durch eine gemeindliche Satzung beschränkt werden (im Anschluss an BGHZ 61, 7).
Eine stationäre Einrichtung setzt voraus, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme des Hilfeempfängers bis zu dessen Entlassung nach Maßgabe des angewandten Hilfekonzepts die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfeempfängers übernimmt. Sie ist dann nicht gegeben, wenn sich der Bewohner die Betreuungsleistung separat beschaffen kann und muss und dabei in der Wahl des ambulanten Pflegedienstes frei ist.
1. Die in § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO genannten Voraussetzungen sind kumulativ zu erfüllen. Auf der Grundlage des geltenden Rechts ist bei einer Abtretung von anwaltlichen Gebührenforderungen oder bei Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten gemäß § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO nicht nur die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Mandanten, sondern darüber hinaus auch erforderlich, dass die Honorarforderung rechtskräftig festgestellt, und dass ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos verlaufen ist.
2. Ein Modell zur Abrechung anwaltlicher Honorarforderungen durch einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten, das lediglich die Einholung einer ausdrücklichen, schriftlichen Einwilligung des Mandanten voraussetzt, nicht jedoch eine rechtskräftige Feststellung der Forderung sowie einen ersten fruchtlosen Vollstreckungsversuch verlangt, verstößt gegen § 49 b Abs. 4 S. 2 BRAO.
Auch nach einer Betriebseinstellung werden die Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der jeweiligen Kündigungsfrist vom VTV Bau erfasst. Dem steht eine Freigabeerklärung des Insolvenzverwalters nicht entgegen.
a) Ein formelhafter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter oder so zu behandelnder Häuser ist auch in einem notariellen Individualvertrag gemäß § 242 BGB unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 17. September 1987 - VII ZR 153/86, BGHZ 101, 350, 353).
b) Von einer eingehenden Erörterung und ausführlichen Belehrung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn sich der Notar davon überzeugt hat, dass sich der Erwerber über die Tragweite des Haftungsausschlusses und das damit verbundene Risiko vollständig im klaren ist und den Ausschluss dennoch ernsthaft will.
Setzt sich der Versender, der positive Kenntnis davon hat, dass der Frachtführer bestimmte Güter nicht befördern will, bei der Einlieferung bewusst über den entgegenstehenden Willen des Frachtführers hinweg und unterrichtet er ihn hierüber auch nicht, so kann sein darin liegendes Mitverschulden bei einem Verlust der Sendung auch dann zu einem vollständigen Ausschluss der Haftung des Frachtführers führen, wenn dieser wegen eines Organisationsverschuldens leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde (Fortführung von BGH, Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 245/03, BB 2006, 2324 = TranspR 2006, 448).
Legt der Verkäufer einer Eigentumswohnung dem Käufer Berechnungsbeispiele über Kosten und finanzielle Vorteile des Erwerbs vor, die ihn zum Kauf bewegen sollen, liegt regelmäßig ein - zusätzlicher - Beratungsvertrag vor.
In diesem Fall hat der Verkäufer über die finanziellen Auswirkungen und den Mehraufwand richtig und vollständig zu informieren.
Händigt ein Bauherr einem Subunternehmer zur Ermöglichung der Werkleistung einen Generalschlüssel unmittelbar aus, ohne den Hauptunternehmer hierüber zu informieren, so ist der Subunternehmer gleichwohl Erfüllungsgehilfe gemäß § 278 BGB mit der Folge, daß der Hauptunternehmer dem Bauherrn für den Verlust des Schlüssels haftet. Der Bauherr muß sich jedoch ein Mitverschulden anrechnen lassen.
Der formelhafte Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel beim Erwerb neu errichteter Gebäude ist auch in einem notariellen Individualvertrag unwirksam, wenn die Freizeichnung nicht mit dem Erwerber unter ausführlicher Belehrung über die einschneidenden Rechtsfolgen eingehend erörtert worden ist.
Ansprüche des Erwerbers aus Mängeln neu errichteter Gebäude richten sich nach Werkvertragsrecht, wenn sich aus dem Vertragsinhalt, dem Zweck, der wirtschaftlichen Bedutung und der Interessenlage die Verpflichtung des Veräußerers zur mangelfreien Errichtung des Bauwerks ergibt.
1. Zwischen der Verkäuferin einer Eigentumswohnung und dem Käufer kommt in der Regel ein konkludenter Beratungsvertrag zustande, wenn der Mitarbeiter einer von der Verkäuferin eingeschalteten Vertriebsfirma den Käufer mit einem "Besuchsbericht" wirbt, der Berechnungen zu Kosten und finanziellen Vorteilen des beabsichtigten Erwerbs enthält.
2. Gehört zum Vertriebskonzept der Verkäuferin der Beitritt des Käufers zu einem Mietpool, muss die Verkäuferin - im Rahmen des Beratungsvertrages - den Käufer über die generellen Risiken des Mietpoolkonzepts aufklären.
3. Die von dem Vertriebsmitarbeiter gegenüber dem Käufer in den Berechnungen angegebenen Mietpoolausschüttungen müssen korrekt kalkuliert sein. Fahrlässig oder vorsätzlich zu hoch kalkulierte Mietausschüttungen vermitteln dem Käufer ein falsches Bild vom Mietertrag und verpflichten die Verkäuferin zum Schadensersatz (Rückabwicklung von Kauf und Finanzierungsverträgen).
"Der Mieter wird Schönheitsreparaturen nach den Erfordernissen der Praxis vornehmen."
belastet den Mieter mit der Renovierungspflicht und stellt nicht lediglich den Vermieter von dieser Pflicht frei.
2. Ein nach dem Mietvertrag zulässiger, dem Vermieter aber vertragswidrig nicht angezeigter Einbau muss von dem Mieter nicht weggenommen werden, wenn ihm die Wegnahme vertraglich freigestellt ist (hier: Parkettboden in einer gemieteten Arztpraxis).
1. Zur Wirksamkeit eines formularmäßigen Verzichts des Absenders auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen durch den Frachtführer.
2. Zum Ausmaß des Mitverschuldens eines Absenders, der es unterlässt, den Frachtführer (Paketdienstunternehmen) auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.
3. Zum Ausmaß des Mitverschuldens eines Absenders, der bei Abschluss des Frachtvertrages weiß, dass der Frachtführer keine Schnittstellenkontrollen durchführt.
Werkvertragsrecht findet in Anlehnung an die zur Veräußerung eines Bauwerks mit Erstellungsverpflichtung aufgestellten Grundsätzen auch dann Anwendung, wenn eine Eigentumswohnung nicht unmittelbar vom Bauträger, sondern von einem Zwischenerwerber ("Durchgangserwerb") veräußert wird.
Die in Restschuldversicherungen übliche Ausschlussklausel, nach der der Versicherungsschutz entfällt, wenn der Versicherte in den ersten zwei Jahren nach Vertragsschluss wegen einer ihm bei Vertragsschluss bekannten ernsthaften Erkrankung verstirbt, verstößt jedenfalls dann nicht gegen § 34 a S. 1 VVG, wenn die Kreditlaufzeit mindestens 60 Monate beträgt.
Ein Finanzierungsleasingvertrag zwischen einem Leasinggeber und einem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft, der im Rahmen der leasingtypischen Abtretungskonstruktion die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer vorsieht, ist kein Umgehungsgeschäft im Sinne des § 475 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dem Lieferanten der Leasingsache (hier eines gebrauchten Kraftfahrzeuges) ist es aus diesem Grund nicht verwehrt, sich dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft gegenüber auf den mit dem Leasinggeber als Käufer der Leasingsache vereinbarten Gewährleistungsausschluss zu berufen. In diesem Fall stehen dem Leasingnehmer mit Verbrauchereigenschaft mietrechtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Leasinggeber zu.
a) Die Absprache der Kaufvertragsparteien, "als was" die Sache veräußert werden solle, legt i. d. R. nur die Sollbeschaffenheit i. S. von § 459 BGB fest, drückt aber nicht ohne weiteres den Willen der Beteiligten aus, es solle der Verkäufer für diese Beschaffenheit auch garantieren.
b) Die Vermutung verwerflicher Gesinnung bei besonders grobem Äquivalenzmissverhältnis ist erschüttert, wenn der Leistungsbemessung gutachterliche Feststellungen zugrundeliegen.
Ist im Grundstückskaufvertrag vereinbart, die in einem neuen Baugebiet gelegene Liegenschaft werde erschlossen verkauft, so schuldet der Verkäufer das vollständig erschlossene Grundstück spätestens zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Er kann sich im Verhältnis zu den Käufern nicht auf öffentlich-rechtliche Vorschriften oder Verträge stützen, wonach das Grundstück trotz ausstehender Fertigstellung der Erschließungsanlagen als erschlossen gilt bzw. die Erschließung erst nach vollständiger Bebauung abzuschließen ist, wenn der erreichte Erschließungszustand hinter der privatrechtlichen Abrede im Grundstückskaufvertrag zurück bleibt. Vielmehr sieht sich der Verkäufer Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt, die zu einer Minderung des Kaufpreises führen können.
Dem Käufer mag in einem solchen Fall mit Blick auf die Gefahr der Beschädigung von Erschließungsanlagen in der Bebauungsphase des Gebiets nach § 242 BGB die Hinnahme unfertiger Anlagen für einen Übergangszeitraum zuzumuten sein. Mehr als 8 Jahre, ohne Aussicht auf Fertigstellung sind aber bei weitem zu lang.
Zur Auslegung eines vertraglichen Gewährleistungsausschlusses.
a) Der Veräußerer eines Altbaus oder einer Altbauwohnung haftet für Sachmängel der gesamten Bausubstanz nach den Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts, wenn er vertraglich Bauleistungen übernommen hat, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten vergleichbar sind.
b) Hat der Veräußerer eine Herstellungsverpflichtung übernommen, die insgesamt nach Umfang und Bedeutung Neubauarbeiten nicht vergleichbar ist, sind wegen Mängeln des Objekts die Gewährleistungsregeln des Werkvertragsrechts anwendbar, soweit die Herstellungsverpflichtung verletzt ist. Ist das nicht der Fall, ist Kaufrecht anwendbar.
c) In einem Individualvertrag über den Erwerb eines Altbaus oder einer Altbauwohnung können die Parteien wirksam den Ausschluss der verschuldensunabhängigen Sachmängelgewährleistung für Mängel der von der Modernisierung des erworbenen Objekts unberührt gebliebene Altbausubstanz vereinbaren. Eine notarielle Belehrung über Umfang und Bedeutung des Gewährleistungsausschlusses ist auch dann nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Gewährleistungsausschlusses, wenn dieser in einer formelhaften Klausel enthalten ist.
Die in Ziff. 24 ADSp (Fassung 1998) enthaltene Haftungsbegrenzung bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Schadensverursachung durch einfache Erfüllungsgehilfen ist im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG a.F. unwirksam, weil sie unangemessen von der gesetzlichen Haftungsregelung in § 475 HGB, § 278 BGB abweicht.
a) Ein Geschäftsbesorger, der beauftragt und bevollmächtigt ist, den Entschluß eines Anlegers, eine Investition einzugehen, durch den Abschluß der hierfür erforderlichen Verträge (z.B. Grundstückskauf-, Werklieferungs-, Baubetreuungs-, Miet-, Mietgarantie-, Verwalter- und Steuerberatungsverträge) zu vollziehen, hat den Interessenten vor Abschluß der Verträge auf eine versteckte überhöhte Innenprovision hinzuweisen, wenn ihm diese positiv bekannt ist (Fortführung des Senatsurteils BGHZ 158, 110 ff).
b) Dies gilt auch, wenn der Geschäftsbesorgungsvertrag wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz unwirksam ist.
1. Zur Eintrittspflicht des Verkäufers für ein Beratungsverschulden des für den Verkauf einer Gebrauchtimmobilie eingeschalteten Vermittlers.
2. Wird der Erwerb einer Gebrauchtimmobilie auf Initiative des Verkäufers mit einer bestimmten Art der Finanzierung verknüpft, ist der Verkäufer zur Aufklärung verpflichtet, wenn aus dieser Finanzierung aufgrund ihrer Konstruktion und insbesondere der langen Laufzeit besondere Risiken für den Käufer entstehen. Dies gilt auch für die Risiken, die sich aus einem vom Finanzierungsinstitut geforderten Beitritt zu einem Mietpool ergeben.
3. Zahlt der Verkäufer dem von ihm eingeschalteten Vermittler eine verdeckte Innenprovision von mehr als 15 % des Kaufpreises, muss er den Käufer auch dann hierauf hinweisen, wenn er für den Verkauf in einem Beratungsgespräch und nicht nur mit einem Prospekt geworben hat. Dies gilt insbesondere dann, wenn für den Käufer ein Beratungsbogen erstellt worden ist, in dem die mit dem Erwerb verbundenen Nebenkosten mit Ausnahme der Innenprovision aufgelistet sind (Abweichung von BGH NJW 2004, 1732 u. WM 2004, 2349).
Folgende Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen einer Restschuldversicherung ist wirksam und verstößt weder gegen § 34a VVG noch gegen §§ 305 ff. BGB:
Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf die der versicherten Person bekannten ernstlichen Erkrankungen (ernstliche Erkrankungen sind z. B. Erkrankung des Herzens und des Kreislaufs, der Wirbelsäule und Gelenke, der Verdauungsorgane, Krebs, HIV-Infektion/Aids, psychische Erkrankungen, chronische Erkrankungen), wegen derer sie in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Versicherungsschutzes ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Versicherungsfall innerhalb der nächsten 24 Monate seit Beginn des Versicherungsschutzes eintritt und mit diesen Erkrankungen oder Unfallfolgen in ursächlichem Zusammenhang steht.
1. Übernimmt ein Arbeitgeber im Übernahmevertrag neben dem gesamten Betrieb ausdrücklich auch die laufenden Pensionszahlungsverpflichtungen, ist dies zumindest dann nach § 4 Abs. 1 S. 2 BetrAVG unwirksam, wenn ehemalige Arbeitnehmer und der Pensionssicherungsverein nicht ausdrücklich zugestimmt haben.
2. Folge einer solchen Unwirksamkeit ist in einem Fall, in dem die laufenden Pensionen nur einen geringen Teil des Gesamtgeschäfts ausmachen, nicht die Unwirksamkeit des gesamten Vertrages. Eine ergänzende Vertragsauslegung ergibt vielmehr, dass der Übernehmer sich zum Schuldbeitritt verpflichtet hat, so dass er die Betriebsrentenzahlung an die ehemaligen Arbeitnehmer zusätzlich zur ehemaligen Betriebsinhaberin schuldet, diese im Innenverhältnis zur ehemaligen Betriebsinhaberin aber alleine zu tragen hat.