Gibt ein vollziehbar ausreisepflichtiger Ausländer die von der Auslandsvertretung seines Heimatstaates geforderte Erklärung, er kehre freiwillig in sein Heimatland zurück, nicht ab und wird ihm deshalb ein Passersatzpapier nicht ausgestellt, hat er den Grund dafür, dass bei ihm aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, zu vertreten. In diesem Fall erhält er Leistungen nach dem AsylbLG nur, soweit dies im Einzelfall nach den Umständen unabweisbar geboten ist. Nicht unabweisbar geboten ist in der Regel der Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens.