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Freiwilligkeit

Entscheidungen der Gerichte

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10601/09.OVG vom 14.07.2009

Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben schon dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Datenschutzrecht freiwillig verzichtet hat (wie Beschluss des Senats vom 10. Juli 2009 - 10 B 10607/09.OVG -).

Die Publizierung von Namen, Wohngemeinde und Höhe der Subventionen ist auch in der Sache selbst mit dem Recht des Empfängers auf Achtung des Privat- und Familienlebens (informationelle Selbstbestimmung) vereinbar. Sie verfolgt ein legitimes Ziel, ist notwendig, um die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der Europäischen Union transparenter, demokratischer sowie durch Kontrolle der Öffentlichkeit effektiver zu machen und wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (in Abgrenzung von: VG Wiesbaden, Vorlagebeschluss an den EuGH vom 27. Februar 2009 - 6 K 1045/08.WI -).

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 10 B 10607/09.OVG vom 10.07.2009

Rechtsbehelfe gegen die Veröffentlichung von Informationen über die EU-Agrarförderung haben jedenfalls dann keinen Erfolg, wenn der Leistungsempfänger im Verwaltungsverfahren auf sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (auf informationelle Selbstbestimmung) bzw. auf die Geltendmachung dieses Rechts wirksam verzichtet hat (hier bejaht für die Agrarförderung 2008).

OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ss 94/09 vom 17.03.2009

Zur Frage der Verletzung des § 247 StPO, wenn der Angeklagte die Hauptverhandlung freiwillig verlässt.

Zur Frage der Zulässigkeit der Rüge der Verletzung des § 247 StPO, wenn der Angeklagte die Hauptverhandlung mit Einverständnis des Verteidigers verlassen hat.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 6 A 11354/07.OVG vom 22.04.2008

Zur Zweitwohnungssteuerpflicht von Studierenden, die ungeachtet ihrer Unterbringung am Studienort mit Hauptwohnsitz in der Wohnung ihrer Eltern gemeldet sind und die aufgrund einer Zweitwohnungssteuersatzung veranlagt werden, deren Steuertatbestand vollständig in Anlehnung an die Begriffe des Melderechtes ausgestaltet worden ist.

OLG-HAMM – Beschluss, 5 Ws 45/08 vom 14.02.2008

Zur Zulässigkeit der Nachholung der Vollstreckung.

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 237/05 vom 06.04.2006

1. Als Gebietskörperschaft, der Aufgaben der Jugendhilfe als örtlicher Träger übertragen sind, kann der Landkreis nicht zugleich freier gemeinnütziger Träger sein; dies gilt unabhängig von der privatrechtlichen Handlungsform, in der er sich betätigt (hier gGmbH).

2. Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII entfaltet eine Bindung in der Form der Tatbestandswirkung nur für den Bereich des SGB VIII.

3. Die bundesrechtlichen Regelungen in §§ 69 ff. SGB VIII zur Trägerstruktur der Jugendhilfe und zur Behördenorganisation bilden einen abschließenden Gestaltungsrahmen, sofern der Landesgesetzgeber auf eine Übertragung von Aufgaben i. S. d. § 69 Abs. 2 SGB VIII verzichtet hat.

Durch § 22 Abs. 2 ThürKitaG wird den Gemeinden nur die Wahrnehmung, Kindergartenplätze in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen, auferlegt; eine über eine solche Wahrnehmungs-Zuständigkeit hinausgehende Aufgabenverlagerung liegt darin nicht.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 12224/04.OVG vom 15.04.2005

Zum Disziplinarmaß bei Steuerhinterziehungen eines Finanzbeamten (hier: Nichterklärung von Zinseinkünften aus ausländischem Kapitalvermögen) im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 3 A 12188/04.OVG vom 15.04.2005

Zum Disziplinarmaß bei Steuerhinterziehungen eines Finanzbeamten (hier: Nichterklärung von Zinseinkünften aus ausländischem Kapitalvermögen) im Falle einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 371 AO.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4/2 K 597/04 vom 14.04.2005

1. Der gegen eine frühere Fassung der Verordnung gerichtete Normenkontrollantrag kann geändert und auf die neue Fassung umgestellt werden, wenn der Inhalt der Regelung im Wesentlichen gleich geblieben ist.

2. Enthält eine Verordnung eine Summe von Zusammenschlüssen von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften, so kann die einzelne Gemeinde jeweils nur den sie betreffenden Verordnungsteil im Weg der Normenkontrolle angreifen (Reichweite der Antragsbefugnis).

3. Dem "Zitiergebot" des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) ist nur genügt, wenn in der Verordnung alle Ermächtigungsgrundlagen angegeben worden sind, auf welchen die Verordnungsregelung beruht (im Anschluss an BVerfGE 101, 1).

4. Ist die Verordnung "teilbar", indem sie sich faktisch als Summe einzelner Verordnungsregelungen darstellt, die untereinander keinen systematischen Zusammenhang haben, so muss dem "Zitiergebot" nur für die jeweilige Verordnungsregelung genügt werden.

5. § 76 Abs. 1a Satz 3 GO LSA schließt eine Verordnungsregelung im Grundsatz schon dann aus, wenn eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung "freiwillig" getroffen worden ist; nicht erforderlich ist, dass diese auch bereits genehmigt ist.

6. Müssen Verwaltungsgemeinschaften durch Verordnung gebildet werden, so steht dem Verordnungsgeber ein "Planungsermessen" zu. Ihm ist allerdings verwehrt, "ohne Not" gegen die Interessen der beteiligten Gemeinden zu handeln, wenn wunschgerechte Einheiten in Abwägung mit den Interessen benachbarter Gemeinden auch möglich sind.

7. Ein zwangsweiser Zusammenschluss ist gesetzmäßig, wenn es möglich erscheint, dass sich in der Umgebung leitbildgerechte Verwaltungsgemeinschaften bilden oder gebildet werden können.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4/2 K 738/04 vom 14.04.2005

1. Enthält eine Verordnung eine Summe von Zusammenschlüssen von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften, so kann die einzelne Gemeinde jeweils nur den sie betreffenden Verordnungsteil im Weg der Normenkontrolle angreifen (Reichweite der Antragsbefugnis).

2. Dem "Zitiergebot" des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) ist nur genügt, wenn in der Verordnung alle Ermächtigungsgrundlagen angegeben worden sind, auf welchen die Verordnungsregelung beruht (im Anschluss an BVerfGE 101, 1).

3. Ist die Verordnung "teilbar", indem sie sich faktisch als Summe einzelner Verordnungsregelungen darstellt, die untereinander keinen systematischen Zusammenhang haben, so muss dem "Zitiergebot" nur für die jeweilige Verordnungsregelung genügt werden.

4. § 76 Abs. 1a Satz 3 GO LSA schließt eine Verordnungsregelung im Grundsatz schon dann aus, wenn eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung "freiwillig" getroffen worden ist; nicht erforderlich ist, dass diese auch bereits genehmigt ist.

5. § 76 Abs. 1a GO LSA dient dem Ziel, leistungsfähige Verwaltungsgemeinschaften i. S. des § 76 Abs. 1 GO LSA dort durch Verordnung zu bilden, wo "freiwillige" Zusammenschlüsse nicht zustande gekommen sind. Da § 76 Abs. 1 GO LSA "landesweit", also "flächendeckend", leistungsfähige Verwaltungsgemeinschaften verlangt, kann sich eine Gemeinde im Rahmen des § 76 Abs. 1a Satz 3 GO LSA nicht darauf berufen, eine isoliert betrachtet für sich leistungsfähige Einheit (mit-)gebildet zu haben; sondern es muss gesichert sein, dass auch "in der Nachbarschaft" noch leistungsfähige Verwaltungsgemeinschaften möglich sind.

6. Eine Verordnung ist auch nach dem 01.04.2004 nicht "erforderlich", wenn sich nach dem Ende der sog. "Freiwilligkeits-Phase" noch leistungsfähige Verwaltungsgemeinschaften bilden.

7. Müssen Verwaltungsgemeinschaften durch Verordnung gebildet werden, so steht dem Verord-nungsgeber ein "Planungsermessen" zu. Ihm ist allerdings verwehrt, "ohne Not" gegen die Interessen der beteiligten Gemeinden zu handeln, wenn wunschgerechte Einheiten in Abwägung mit den Interessen benachbarter Gemeinden auch möglich sind.

OVG-SACHSEN-ANHALT – Urteil, 4 K 15/05 vom 14.04.2005

1. Enthält eine Verordnung eine Summe von Zusammenschlüssen von Gemeinden zu Verwaltungsgemeinschaften, so kann die einzelne Gemeinde jeweils nur den sie betreffenden Verordnungsteil im Weg der Normenkontrolle angreifen (Reichweite der Antragsbefugnis).

2. Dem "Zitiergebot" des Art. 79 Abs. 1 Satz 3 der Landesverfassung (vgl. auch Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG) ist nur genügt, wenn in der Verordnung alle Ermächtigungsgrundlagen angegeben worden sind, auf welchen die Verordnungsregelung beruht (im Anschluss an BVerfGE 101, 1).

3. Ist die Verordnung "teilbar", indem sie sich faktisch als Summe einzelner Verordnungsregelungen darstellt, die untereinander keinen systematischen Zusammenhang haben, so muss dem "Zitiergebot" nur für die jeweilige Verordnungsregelung genügt werden.

4. Müssen Verwaltungsgemeinschaften durch Verordnung gebildet werden, so steht dem Verord-nungsgeber ein "Planungsermessen" zu. Ihm ist allerdings verwehrt, "ohne Not" gegen die Interessen der beteiligten Gemeinden zu handeln, wenn wunschgerechte Einheiten in Abwägung mit den Interessen benachbarter Gemeinden auch möglich sind.

LAG-KOELN – Urteil, 5 Sa 1091/01 vom 13.12.2001

Auf einen mit der Vereinbarung der Zahlung einer Gratifikation zu einem bestimmten Stichtag verbundenen Vorbehalt der Freiwilligkeit kann der Arbeitgeber sich jedenfalls dann nicht mehr berufen, wenn er dem Arbeitnehmer nach dem Stichtag die Gratifikationszahlung in Aussicht gestellt hat.

OLG-FRANKFURT – Urteil, 3 U 50/07 vom 14.02.2008


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