Ist eine nach dem Recht der DDR rechtmäßig gewährte (Halb-)Waisenrente ab 1.1.1992 in eine SGB VI-Rente umgewandelt worden, und ist die neue Rente niedriger als der bisherige Zahlbetrag, so fällt der gewährte Auffüllbetrag nicht schon dann fort, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Rente nach DDR-Recht wegen einer Änderung der Verhältnisse (hier: Ableisten eines freiwilligen sozialen Jahres) nicht mehr vorliegen.