Das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Zahlung eines Jahresbonus in einer bestimmten Höhe aus betrieblicher Übung oder einzelvertragliche konkludente Änderungsvereinbarung setzt voraus, dass dieser Jahresbonus ergebnisunabhängig mindestens dreimal in der selben Höhe gewährt wurde.
1. Führt die Arbeitgeberin für alle Arbeitnehmer ihres Betriebes, die in den letzten 4 Jahren keine Ausfallzeiten wegen Arbeitsunfähigkeit hatten, eine Festveranstaltung mit Abendessen und Übernachtung in einem Wellness-Hotel durch ("Fest der Langzeitgesunden"), wendet sie diesen Arbeitnehmern freiwillig Leistungen zu, die Entgeltcharakter haben. Der für den Betrieb gebildete Betriebsrat ist daher nach § 87 Absatz 1 Nr. 10 BetrVG zu beteiligen.
2. Da es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers handelt, ist das Beteiligungsrecht eingeschränkt, denn der Arbeitgeber bestimmt mitbestimmungsfrei, zu welchem Zweck er einen gewissen Geldbetrag zur Verteilung an die Belegschaft oder eine Gruppe von Arbeitnehmern aus der Belegschaft zur Verfügung stellt. Die vorliegende Zwecksetzung der Zuwendung des Geldes an all die Arbeitnehmer, die in den letzten 4 Jahren keine krankheitsbedingten Ausfallzeiten hatten (die "Langzeitgesunden"), ist nicht so konkret, dass für eine Beteiligung des Betriebsrats kein Raum mehr bleibt. Denn es bedarf jedenfalls weiterer Regelungen zur genauen Bestimmung des begünstigten Personenkreises im Grenzbereich. Außerdem muss geregelt werden, wie und auf welche Weise dem begünstigten Personenkreis die Mittel zur Verfügung gestellt werden.