Haben die Eltern eines jugendhilfebedürftigen Kindes verschiedene gewöhnliche Aufenthalte, so ist der örtliche Jugendhilfeträger für die Hilfegewährung zuständig, in dessen Bereich der personensorgeberechtigte Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Dies gilt auch dann, wenn diesem durch familiengerichtliche Entscheidung wesentliche Teile der Personensorge entzogen sind. Auf den Umfang der bei dem personensorgeberechtigten Elternteil verbleibenden Befugnisse des § 1631 Abs. 1 BGB kommt es nicht an.