Der Anspruch auf Ausgleichszahlungen für eine Flächenstilllegung ist nicht deswegen zu kürzen, weil der Anbau von Kulturpflanzen auf anderen Flächen des Betriebs nicht ordnungsgemäß und daher nicht beihilfefähig ist.
Dem Europäischen Gerichtshof wird die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob Art. 9 Abs. 2 bis 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 dahin auszulegen ist, dass die Berechnung der Höchstfläche, die für Ausgleichszahlungen für eine freiwillige Flächenstilllegung in Betracht kommt, auf der Grundlage der beantragten oder der tatsächlich ermittelten Anbaufläche erfolgt.