Das Beitrittsgebiet wurde auch dann im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG "verlassen", wenn der Verfolgte aus dem Beitrittsgebiet nicht freiwillig und auch nicht endgültig ausgereist ist.
Zur Frage einer erneuten Verfolgungszeit nach Rückkehr in die DDR.
Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der zwangsweisen Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise des Ausländers rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben. Bei Vorliegen solcher Abschiebungsverbote kann dem Ausländer auch eine freiwillige Ausreise regelmäßig nicht zugemutet werden, so dass eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich ist.
Sonstige Gefahren im Zielstaat, die kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG begründen, führen nicht zu einer Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Auf sonstige allgemeine Zumutbarkeitserwägungen kann sich ein ausreisepflichtiger Ausländer nicht mit Erfolg berufen.
Von der Unmöglichkeit der Abschiebung kann nicht ohne weiteres auf die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise geschlossen werden (etwa im Fall von tatsächlichen Hinderungsgründen).
Die Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo ist in Niedersachsen bisher nicht aus humanitären Gründen ausgesetzt worden, sondern die betr. Erlasse haben allein dem Umstand Rechnung getragen, dass Abschiebungen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sind. Deshalb kann aus ihnen eine Unzumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise des Ausländers in sein Heimatland nicht abgeleitet werden.
Zu den Voraussetzungen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen Reiseunfähigkeit im engeren und im weiteren Sinn (Zusammenfassung und Weiterentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, 482)
1. § 30 Abs. 3 AuslG verlangt das Vorliegen eines nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses und eines nicht zu vertretenden Ausreisehindernisses. Beide Merkmale sind getrennt zu prüfen. Es kommt dabei darauf an, ob der Eintritt oder die Beseitigung des jeweiligen Abschiebungshindernisses bzw. ob die freiwillige Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar ist .
2. Während der Wirksamkeit einer Statusfeststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG darf der Ausländer aus Rechtsgründen nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den betreffenden Zielstaat verwiesen werden. Eine Parallelprüfung der Ausländerbehörde ist unzulässig. Dies gebietet die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und die dieses Kompetenzsystem absichernde Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG.
1. Eine durch die Ablehnung einer Aufenthaltsgenehmigung erloschene Fiktionswirkung nach § 69 Abs. 3 AuslG wird durch die gerichtliche Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines gegen den ablehnenden Bescheid eingelegten Rechtsbehelfs nicht mit der Folge wiederhergestellt, dass der Aufenthalt des Ausländers (wieder) als erlaubt gilt (BVerwG, Urteil vom 1.2.2000 - 1 C 14.99 -, NVwZ-RR 2000, 540; Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des Senats, vgl. Beschlüsse vom 12.12.1991 - 13 S 1026/91 -, BWVPr 1992, 91 und vom 18.2.1992 - 13 S 2608/91 -, InfAuslR 1992, 352).
2. Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Ablehnung der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis kommt nach freiwilliger, nicht unter dem Druck einer drohenden Abschiebung erfolgten Ausreise (hier: Ausreise zum Zweck der Eheschließung im Heimatland) nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern nur nach § 123 VwGO in Betracht.
1. Ein Ausländer ist bereits dann im Sinne von § 30 Abs. 3 und 4 AuslG unanfechtbar ausreisepflichtig, wenn ihm bestandskräftig die Abschiebung angedroht worden ist (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 15.2.2001 - 1 C 23.00 -).
2. Zur freiwilligen Ausreise nach Jugoslawien bedarf es, da derzeit das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Bundesrepublik Jugoslawien bestehende Rückübernahmeabkommen suspendiert ist, außer einem gültigen Reisepass keines weiteren Rückreisedokuments, auch keines "Putni List".