JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > freiwillige Ausreise
| Rechtsgebiete: | BerRehaG |
| Schlagworte: | DDR-Unrechtsbereinigungsrecht, Berufliche Rehabilitierung, politische Verfolgung, Verfolgungszeit, Verlassen des Beitrittsgebiets, freiwillige Ausreise, Rückkehr in die DDR, politische Wende, Fall der Mauer, Regimegegner. |
| Stichwort: | freiwillige Ausreise |
| Leitsatz: | Das Beitrittsgebiet wurde auch dann im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 BerRehaG "verlassen", wenn der Verfolgte aus dem Beitrittsgebiet nicht freiwillig und auch nicht endgültig ausgereist ist. Zur Frage einer erneuten Verfolgungszeit nach Rückkehr in die DDR. |
| Volltext: BVERWG - Beschluss, BVerwG 3 B 83.08 | |
| Rechtsgebiete: | AufenthG |
| Schlagworte: | Abschiebestopp-Erlass, Abschiebung, freiwillige Ausreise, Kosovo, Roma, Rückführung, Unmöglichkeit der Ausreise, Unzumutbarkeit |
| Stichwort: | freiwillige Ausreise |
| Leitsatz: | Die Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn sowohl der zwangsweisen Abschiebung als auch der freiwilligen Ausreise des Ausländers rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Derartige Hindernisse können sich aus inlandsbezogenen oder zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ergeben. Bei Vorliegen solcher Abschiebungsverbote kann dem Ausländer auch eine freiwillige Ausreise regelmäßig nicht zugemutet werden, so dass eine Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG unmöglich ist. Sonstige Gefahren im Zielstaat, die kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG begründen, führen nicht zu einer Unmöglichkeit der Ausreise im Sinne des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Auf sonstige allgemeine Zumutbarkeitserwägungen kann sich ein ausreisepflichtiger Ausländer nicht mit Erfolg berufen. Von der Unmöglichkeit der Abschiebung kann nicht ohne weiteres auf die Unmöglichkeit der freiwilligen Ausreise geschlossen werden (etwa im Fall von tatsächlichen Hinderungsgründen). Die Abschiebung von Angehörigen ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo ist in Niedersachsen bisher nicht aus humanitären Gründen ausgesetzt worden, sondern die betr. Erlasse haben allein dem Umstand Rechnung getragen, dass Abschiebungen aus tatsächlichen Gründen nicht möglich gewesen sind. Deshalb kann aus ihnen eine Unzumutbarkeit einer freiwilligen Ausreise des Ausländers in sein Heimatland nicht abgeleitet werden. |
| Volltext: NIEDERSAECHSISCHES-OVG - Urteil, 10 LC 262/05 | |
| Rechtsgebiete: | GG, AuslG, VwGO |
| Schlagworte: | Abschiebungshindernis, Inlandsbezogenes Abschiebungshindernis, Reiseunfähigkeit im engeren Sinn, Reiseunfähigkeit im weiteren Sinn, Schutzpflicht des Staates, Vorkehrungen im Abschiebeverfahren, Mitwirkungspflicht, Abwendung von Gesundheitsgefahren, Freiwillige Ausreise, Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe |
| Stichwort: | freiwillige Ausreise |
| Leitsatz: | Zu den Voraussetzungen eines inlandsbezogenen Abschiebungshindernisses wegen Reiseunfähigkeit im engeren und im weiteren Sinn (Zusammenfassung und Weiterentwicklung der Senatsrechtsprechung, vgl. zuletzt Beschluss vom 10.07.2003 - 11 S 2622/02 -, VBlBW 2003, 482) |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Beschluss, 11 S 2297/04 | |
| Rechtsgebiete: | AuslG, AsylVfG |
| Schlagworte: | Abgelehnter Asylbewerber, Abschiebung, Nicht zu vertretendes Abschiebungshindernis, Freiwillige Ausreise, Nicht zu vertretendes Ausreisehindernis, Kompetenzabgrenzung Ausländerbehörde-Bundesamt, Bindende Statusfeststellung, Einheit der Rechtsordnung |
| Stichwort: | freiwillige Ausreise |
| Leitsatz: | 1. § 30 Abs. 3 AuslG verlangt das Vorliegen eines nicht zu vertretenden Abschiebungshindernisses und eines nicht zu vertretenden Ausreisehindernisses. Beide Merkmale sind getrennt zu prüfen. Es kommt dabei darauf an, ob der Eintritt oder die Beseitigung des jeweiligen Abschiebungshindernisses bzw. ob die freiwillige Ausreise tatsächlich und rechtlich möglich und zumutbar ist . 2. Während der Wirksamkeit einer Statusfeststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 AuslG darf der Ausländer aus Rechtsgründen nicht auf die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise in den betreffenden Zielstaat verwiesen werden. Eine Parallelprüfung der Ausländerbehörde ist unzulässig. Dies gebietet die Kompetenzverteilung zwischen Bundesamt und Ausländerbehörden und die dieses Kompetenzsystem absichernde Bindungswirkung nach § 42 Satz 1 AsylVfG. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 11 S 770/04 | |
"freiwillige Ausreise - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum