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Entscheidungen der Gerichte




OLG-OLDENBURG – Beschluss, 13 WF 63/09 vom 31.03.2009

Rechtsgebiete:VV-RVG
Schlagworte:Terminsgebühr, Sorgerechtsverfahren, Gerichtsbarkeit, freiwillige
Stichwort:freiwillige
Leitsatz:Die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV-RVG kommt in Sorgerechtsverfahren ohne mündliche Verhandlung nicht in Betracht.
Volltext: OLG-OLDENBURG - Beschluss, 13 WF 63/09



OLG-HAMM – Beschluss, 1 VAs 11/08 vom 20.03.2008

Rechtsgebiete:StPO
Schlagworte:Absehen von der Strafvollstreckung, Rückkehr, freiwillige
Stichwort:freiwillige
Leitsatz:Begibt sich der Verurteilte, bei dem gem. § 456a StPO von der Vollstreckung abgesehen wordne ist, freiwillig erneut in den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, unterwirft er sich diesem Verhalten uneingeschränkt wieder der innerstaatlichen Rechtsordnung und ist demgemäß allen anderen abgeurteilten Straftätern gleichzustellen.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 1 VAs 11/08

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 3 M 265/04 vom 18.10.2004

Rechtsgebiete:VwGO
Schlagworte:Verwaltungsakt, Vollziehung, Vollziehung, faktische Annexverfahren, Leistung, freiwillige, Rückabwicklung, Teilerledigung, Kostenentscheidung, Anfechtbarkeit, Kostenentscheidung : Anfechtbarkeit
Stichwort:freiwillige
Leitsatz:1. Der Begriff "Vollziehung" ist als Gegenbegriff zur aufschiebenden Wirkung i. S. des § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu verstehen mit der Folge, dass deren umfängliche Reichweite geteilt wird. Da die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes "ex tunc" zurückwirken, stellen sich Maßnahmen vor Erlass eines Verwaltungsaktes nicht als dessen Vollzug dar.

2. Zum Begriff der "faktischen Vollziehung" und zur Abgrenzung des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO analog und § 123 Abs. 1 VwGO.

3. Hinsichtlich des erledigten Verfahrensteils ist die auf diesen Verfahrensteil bezogene Kosten-entscheidung gem. § 158 Abs. 2 VwGO nicht isoliert anfechtbar, und zwar auch dann nicht, wenn in dem nicht erledigten Verfahrensteil ein Rechtsmittel in der Hauptsache eingelegt wurde.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 3 M 265/04

OVG-SACHSEN-ANHALT – Beschluss, 2 M 243/03 vom 08.07.2003

Rechtsgebiete:AuslG, GG
Schlagworte:Altfall-Regelung, Gleichheitssatz, Aufenthaltsbefugnis, Duldung, Hindernis, Ausreise, freiwillige, Notlage, finanzielle, Hindernis, rechtliches, Hindernis, faktisches, Krankheit, Ausweispapier, fehlendes
Stichwort:freiwillige
Leitsatz:1. Eine Aufenthaltsbefugnis wird nach § 30 Abs. 3 AuslG nicht erteilt, obwohl die Voraussetzungen für eine Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG vorliegen, wenn einer freiwilligen Ausreise keine Hindernisse entgegen stehen.

2. Ein Hindernis für eine freiwillige Ausreise ist nicht eine unverschuldete finanzielle Notlage. Ein Hindernis ist erst anzunehmen, wenn - rechtlich -sich der Ausländer einem Verlust aussetzen würde, vor dem ihn die deutsche Rechtsordnung schützen soll, oder - tatsächlich - eine Konstellation, in welcher auch der Ausländer selbst gehindert wäre, eine von ihm betriebene Ausreise durchzusetzen (Krankheit, fehlende Ausweispapiere etc.).

3. Solange der Ausländer zumutbare Anforderungen an die Beseitigung des Abschiebungshindernisses nicht beseitigt, scheidet ein Aufenthaltsrecht auch mit Blick auf § 30 Abs. 4 AuslG aus.

4. Anordnungen der obersten Landesbehörde nach § 32 AuslG begründen keinen Rechtsanspruch, sondern binden als Verwaltungsvorschrift nur das Ermessen.

5. Die "Altfall-Regelung" nach dem Erlass vom 28.12.1999 setzt voraus, dass bestimmte Integra-tionsbedingungen am 19.11.1999 vorgelegen haben.
Volltext: OVG-SACHSEN-ANHALT - Beschluss, 2 M 243/03


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