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Freistellungsklausel

Entscheidungen der Gerichte




LAG-HAMBURG – Urteil, 5 SaGa 5/08 vom 22.10.2008

Rechtsgebiete:BetrVG
Schlagworte:Schlussredakteur ist kein Tendenzträger - Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung - Freistellungsklausel
Stichwort:Freistellungsklausel
Leitsatz:1. Schlussredakteure, die in Presseunternehmen Texte auf einheitliche Schreibweise, Stil und formale Richtigkeit überprüfen, sind keine Tendenzträger.

2. Eine Unmöglichkeit der Weiterbeschäftigung liegt nicht vor, wenn es der Arbeitgeber in der Hand hat, durch einfache organisatorische Maßnahmen noch vorhandene Tätigkeiten zu einem ursprünglich vorhandenen, dann wegrationalisierten Arbeitsplatz zusammenzufassen.

3. Eine arbeitsvertragliche Freistellungsklausel für den Fall einer Kündigung erfasst jedenfalls nicht den Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG.

4. Textredakteure sind Tendenzträger. Sie sind bei einer Sozialauswahl offensichtlich nicht mit Schlussredakteuren vergleichbar.
Volltext: LAG-HAMBURG - Urteil, 5 SaGa 5/08



LAG-MUENCHEN – Urteil, 5 Sa 297/03 vom 07.05.2003

Rechtsgebiete:BGB
Schlagworte:Angemessenheitskontrolle, Billigkeitskontrolle, Freistellungsklausel
Stichwort:Freistellungsklausel
Leitsatz:1. Freistellungsklauseln in vorformulierten "Vertragsbedingungen Außertariflicher Mitarbeiter" unterliegen gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB.

2. Bei der Angemessenheitskontrolle von Freistellungsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB muss der allgemeine Beschäftigungsanspruch als Leitbild iSv. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB berücksichtigt und ein genereller Prüfungsmaßstab angelegt werden.

3. Demnach sind generelle, einschränkungslose Freistellungsklauseln gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.

4. Freistellungsklauseln für den Fall der Kündigung außertariflicher Mitarbeiter sind jedoch dann nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, wenn die Ausübung des Freistellungsrechts der Billigkeitskontrolle iSv. § 315 BGB unterliegt.

5. Die Ausübung des in einer Freistellungsklausel vereinbarten Freistellungsrechts unterliegt auf Grund einer Auslegung gemäß § 315 Abs. 1 BGB oder, wenn eine solche Auslegung nicht möglich ist, auf Grund einer sog. geltungserhaltenden Reduktion der Billigkeitskontrolle iSv. § 315 BGB, wenn anders die Freistellungsklausel gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.

6. Die gemäß § 315 BGB erforderliche Billigkeit der auf Grund einer Freistellungsklausel erklärten Freistellung setzt zwar eine Interessenabwägung voraus, aber nicht ein das Beschäftigungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Arbeitgebers an der Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers iSd. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum allgemeinen Beschäftigungsanspruch.

7. Die Freistellung muss gemäß § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ggf. wegen einer unbillig langer Dauer auf das angemessene Maß verkürzt werden.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 5 Sa 297/03

OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 1 C 11768/01 vom 09.01.2003

Rechtsgebiete:LPflG
Schlagworte:Verordnung, Naturschutzgebiet, Schutzzweck, Vogelschutz, Gebietsabgrenzung, Freistellungsklausel, Landwirtschaftsklausel, Zielvorstellung, Inkongruenz, Obstanbau, Gemüseanbau
Stichwort:Freistellungsklausel
Leitsatz:Eine Verordnung über ein Naturschutzgebiet ist nichtig, wenn der vorhandene Konflikt zwischen Naturschutz und Landwirtschaft nicht hinreichen gelöst wird, weil eine Inkongruenz zwischen dem in den Verwaltungsvorgängen dokumentierten Willen des Verordnungsgebers und dem Inhalt der Verordnung besteht.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 1 C 11768/01


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