1. Die irreversible Vollstreckung einer Handlungsanordnung (hier: Beseitigungsanordnung) im Wege der Ersatzvornahme führt nicht zur Erledigung der Grundverfügung, wenn von dem Grundverwaltungsakt weiter rechtliche Wirkungen für die Verwaltungsvollstreckung ausgehen (Änderung der Senatsrechtsprechung im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 25.9.2008, NVwZ 2009, 122).
2. Eine Beseitigungsanordnung muss nicht mit einer Befolgungsfrist verbunden sein. Rechtlich geboten ist eine Fristsetzung nur mit Blick auf eine anschließende Verwaltungsvollstreckung.
3. Durch eine zu kurz bemessene Befolgungsfrist wird nicht zugleich eine angemessene Frist in Lauf gesetzt.
1. In der Erhebung einer Gebühr für öffentliche Leistungen auf Gebieten, auf denen das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde tätig wird, ist keine Angelegenheit des Landkreises, sondern eine staatliche Angelegenheit zu sehen. Die Klage ist daher in diesen Fällen nicht gegen den Landkreis, sondern gegen das Land Baden-Württemberg zu richten.
2. Die Regelung in § 10 Abs. 5 S. 2 LGebG verfolgt aus Gründen der Wettbewerbsgleichheit das Prinzip, dass die in den Absätzen 3 und 4 genannten Stellen nur insoweit gebührenbefreit sein sollen, als sie nicht der Körperschaftssteuerpflicht unterliegen.
3. Ein das Fehlen der Körperschaftssteuerpflicht feststellender Bescheid des zuständigen Finanzamts ist für die gebührenerhebende Stelle im Rahmen des § 10 Abs. 5 S. 2 LGebG grundsätzlich bindend.