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Freistellungsauftrag

Entscheidungen der Gerichte




VGH-BADEN-WUERTTEMBERG – Urteil, 12 S 2493/06 vom 29.04.2009

Rechtsgebiete:BAföG, SGB X, BGB
Schlagworte:Vermögen, Vermögensverfügung, Vermögensoffenlegung, Rechtsmissbrauch, Zweckschenkung, Bereicherungsanspruch, Fremdvergleich, Grobe Fahrlässigkeit
Stichwort:Freistellungsauftrag
Leitsatz:1. Auch ein sich aus einer verfehlten Zweckschenkung ergebender Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 2 Alt. 2 BGB kann als vermögensmindernde Schuld i.S. von § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG anzuerkennen sein.

2. Zu dem erforderlichen Nachweis einer bestehenden Schuld nach § 28 Abs. 3 S. 1 BAföG als zivilrechtlich wirksame und gegenüber dem Auszubildenden durchsetzbare Verbindlichkeit (im Anschluss an die Urteile des BVerwG v. 04.09.2008 - 5 C 12.08 - und vom 04.09.2008 - 5 C 30.07 -).
Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 12 S 2493/06



OLG-KOBLENZ – Urteil, 2 U 352/08 vom 29.01.2009

Rechtsgebiete:BGB, ZPO
Stichwort:Freistellungsauftrag
Leitsatz:1. Ein Vertreter oder Verhandlungsgehilfe ist nur ausnahmsweise persönlich haftbar, wenn er am Vertragsschluss ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder er insbesondere ein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und hierdurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst hat.

2. Gehen die Kläger aus abgetretenem Recht aus einem bestrittenen Freistellungsanspruch der erstinstanzlich rechtskräftig zur Zahlung eines Geldbetrages verurteilten Beklagten zu 1) gegen den Beklagten zu 2) vor, so entfaltet losgelöst, ob ein solcher Freistellungsanspruch, der an die Kläger abgetreten werden könnte, überhaupt besteht, die rechtskräftige Entscheidung der ersten Instanz gegen die Beklagte zu 1) gegenüber dem Beklagten zu 2) aufgrund einer erstinstanzlich erfolgten Beweisaufnahme keine Bindungswirkung.

3. Wird ein erstinstanzlicher Zahlungsantrag erstmalig im Berufungsverfahren auf einen abgetretenen Freistellungsanspruch gestützt, handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne von § 533 ZPO.
Volltext: OLG-KOBLENZ - Urteil, 2 U 352/08

BFH – Urteil, VII R 25/08 vom 16.01.2009

Rechtsgebiete:AO
Schlagworte:Sammelauskunftsersuchen über Einkünfte aus Depot mit Bonusaktien der Deutschen Telekom AG - für die Besteuerung erheblicher Sachverhalt - Hinterziehungsvorsatz bei Verschweigen von Einkünften, auf deren nach Ansicht der Verwaltung bestehende Steuerpflicht der Steuerpflichtige in einer zusammen mit der Erträgnisaufstellung ihm zugesandten Erläuterung hingewiesen wurde - Verhältnismäßigkeit von Auskunftsersuchen
Stichwort:Freistellungsauftrag
Leitsatz:1. Die allgemeine, nach der Lebenserfahrung gerechtfertigte Vermutung, dass Steuern nicht selten verkürzt und steuerpflichtige Einnahmen nicht erklärt werden, genügt nicht, um Sammelauskunftsersuchen der Steuerfahndung als "hinreichend veranlasst" und nicht als Ausforschung "ins Blaue hinein" erscheinen zu lassen. Hierfür bedarf es vielmehr der Darlegung einer über die bloße allgemeine Lebenserfahrung hinausgehenden, erhöhten Wahrscheinlichkeit, unbekannte Steuerfälle zu entdecken.

2. Sind die durch den Bezug von Bonusaktien der Deutschen Telekom AG erzielten Einkünfte in der von der Bank ihren Kunden übersandten Erträgnisaufstellung nicht erfasst worden, die Kunden aber durch ein Anschreiben klar und unmissverständlich dahin informiert worden, dass diese Einkünfte nach Auffassung der Finanzverwaltung einkommensteuerpflichtig sind, stellt dies keine für eine Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung dar, die etwa mehr als bei Kapitaleinkünften aus bei Banken gehaltenen Wertpapierdepots sonst dazu herausfordert, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen.
Volltext: BFH - Urteil, VII R 25/08

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Urteil, 2 A 1172/05 vom 14.10.2008

Rechtsgebiete:BAföG, SGB X, BGB, EStG
Stichwort:Freistellungsauftrag
Leitsatz:Für die Beurteilung der Frage, ob es sich bei einem Sparbuch um Vermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BAföG handelt, ist nicht entscheidend, dass das Sparkonto auf den Namen des Antragstellers errichtet worden ist, sondern wer gemäß der Vereinbarung mit der Sparkasse Kontoinhaber werden sollte. Fehlen ausdrückliche schriftliche Vereinbarungen zwischen den bei der Errichtung des Kontos Beteiligten, so ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte für eine Gläubigerstellung des im Sparbuch Benannten oder eines Dritten vorliegen. Ein wesentliches Indiz kann dabei sein, wer das Sparbuch in Besitz nimmt. Typischerweise ist, wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen eines Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, aus diesem Verhalten zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will.

Allein durch die Erteilung eines Freistellungsauftrages für ein Sparkonto wird eine Vereinbarung über den Inhaber des Sparkontos nicht getroffen.
Volltext: OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN - Urteil, 2 A 1172/05


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