Ein Arbeitnehmer hat nach dem Hamburgischen Bildungsurlaubsgesetz einen Anspruch auf bezahlte Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, wenn sie die berufliche Mobilität des Arbeitnehmers im Unternehmen oder Konzern erhält, verbessert oder erweitert. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, den Erwerb von beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten durch die Freistellung und Entgeltfortzahlung für eine Weiterbildung zu fördern, die ausschließlich dazu dient, den Stellenwechsel zu einem anderen Arbeitgeber vorzubereiten.
Aktenzeichen: 9 AZR 381/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 18. Mai 1999
- 9 AZR 381/98 -
I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 16 Ca 25/97 -
Urteil vom 23. Juli 1997
II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 1 Sa 48/97 -
Urteil vom 16. April 1998