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Freistellung Arbeitsrecht

Entscheidungen der Gerichte

BAYERISCHER-VGH – Beschluss, 1 ZB 05.42 vom 12.09.2005

1. Zu den baurechtlichen Nachbarrechten aus Wohnungseigentum.

2. Ein einzelner Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) ist aufgrund seines ideellen Anteils am gemeinschaftlichen Eigentum (§ 1 Abs. 5 WEG) nicht berechtigt, wegen Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums eigenen Namens Abwehrrechte gegen ein Bauvorhaben auf einem Nachbargrundstück geltend zu machen (vgl. BGH vom 11.12.1992 NJW 1993, 727). Er kann solche Abwehrrechte nur in den engen Grenzen der Notgeschäftsführung (§ 21 Abs. 2 WEG) und nur Namens der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. BGH vom 2.6.2005 NJW 2005, 2061/2062) geltend machen (teilweise Änderung der Rechtsprechung des Senats; vgl. BayVGH vom 2.10.2003 BayVBl 2004, 664; vom 11.11.2004 - 1 N 03.983).

3. Ob sich baurechtliche Nachbarrechte gegen eine Baugenehmigung aus dem Sondereigentum ergeben können, bleibt offen (teilweise Änderung der Rechtsprechung des Senats; vgl. BayVGH vom 2.10.2003 BayVBl 2004, 66).

BAG – Beschluss, 1 ABR 20/02 vom 01.07.2003

Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG bei der Festlegung der zeitlichen Lage vergütungspflichtiger tariflicher Kurzpausen mitzube-stimmen.

BAG – Urteil, 7 AZR 119/02 vom 16.04.2003

Eine Klage ist nach § 17 Satz 1 TzBfG nur dann rechtzeitig erhoben, wenn aus dem Klageantrag, der Klagebegründung oder sonstigen Umständen bei Klageerhebung zu erkennen ist, daß der Kläger geltend machen will, sein Arbeitsverhältnis habe nicht durch die zu einem bestimmten Zeitpunkt vereinbarte Befristung zu dem in dieser Vereinbarung vorgesehenen Termin geendet.

BAG – Urteil, 7 AZR 423/01 vom 16.04.2003

Ein Betriebsratsmitglied kann nach § 37 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zum Ausgleich für Fahrtzeiten, die mit der Betriebsratstätigkeit im unmittelbaren Zusammenhang stehen, Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den im Betrieb des Arbeitgebers geltenden tarifvertraglichen oder betrieblichen Regelungen über die Durchführung von Dienstreisen beanspruchen.

BAG – Urteil, 5 AZR 356/01 vom 09.10.2002

Von dem in § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1 EFZG angelegten Grundsatz, daß für den Anspruch auf Entgeltfortzahlung die Arbeit allein aufgrund der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ausgefallen sein muß, kann durch Tarifvertrag abgewichen werden.

BAG – Urteil, 7 AZR 600/00 vom 20.02.2002

Nach Ablauf eines wirksam befristeten Arbeitsvertrags besteht, sofern nicht tarifvertraglich oder einzelvertraglich etwas anderes vereinbart ist, grundsätzlich kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Wiedereinstellung.

BAG – Urteil, 9 AZR 80/01 vom 11.12.2001

Die öffentliche Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit ersetzt im Passivprozeß des Konkursverwalters gegen den Massegläubiger nicht die Darlegung und den Beweis der Massearmut.

BAG – Beschluss, 7 ABR 32/00 vom 19.09.2001

Der Betriebsrat kann ein Ersatzmitglied zu einer Schulungsveranstaltung entsenden, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung der Arbeitsfähigkeit des Betriebsrats erforderlich ist.

BAG – Urteil, 9 AZR 661/99 vom 20.02.2001

Nach § 8 Nr. 11 BRTV-Bau ist ua. Ziel des Urlaubskassenverfahrens, die Urlaubsvergütung der gewerblichen Bauarbeitnehmer zu sichern. Zur Erreichung dieses Ziels haben die Tarifvertragsparteien nicht bestimmt, daß im Falle der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des urlaubsgewährenden Bauarbeitgebers der Arbeitnehmer berechtigt ist, vom nächsten Bauarbeitgeber, mit dem er ein Arbeitsverhältnis begründet, die Erfüllung des Anspruchs zu verlangen. Der Arbeitnehmer hat vielmehr zunächst die Abwicklung des Insolvenzverfahrens abzuwarten.

BAG – Urteil, 9 AZR 508/99 vom 12.12.2000

Leitsätze:

1. Nach § 12 Nr. 1 a der Urlaubsvereinbarung für die Textilindustrie in den Ländern Hamburg und Schleswig-Holstein vom 12. Mai 1982 bemißt sich für geschlossene Urlaubswochen das tägliche Urlaubsentgelt nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst einschließlich der Mehrarbeitsvergütungen, den der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.

2. Sind dem Arbeitnehmer im Bezugszeitraum Mehrarbeitsvergütungen ohne Rechtsgrund gezahlt worden, so ist der Arbeitgeber berechtigt, dies bei der Bemessung des Urlaubsentgelts zu berücksichtigen.

3. Von der beruflichen Tätigkeit nach § 38 Abs. 1 BetrVG vollständig freigestellte Betriebsratsmitglieder können nur Mehrarbeitsvergütungen beanspruchen, wenn sie entweder ohne Befreiung von der Arbeitspflicht Mehrarbeit geleistet hätten oder wenn nach § 37 Abs. 3 BetrVG die für die Betriebsratstätigkeit aufgewendete Zeit aus betriebsbedingten Gründen wie Mehrarbeit zu vergüten ist.

Aktenzeichen: 9 AZR 508/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 12. Dezember 2000
- 9 AZR 508/99 -

I. Arbeitsgericht
Lübeck
- 4 Ca 3433/97 -
Urteil vom 11. März 1998

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstein
- 6 Sa 308/98 -
Urteil vom 2. Juli 1999

BAG – Urteil, 5 AZR 117/99 vom 30.08.2000

Leitsätze:

§ 17 des Manteltarifvertrages für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Niedersachsen - ohne Ostfriesische Nordseeinseln und den ehemaligen Verwaltungsbezirk Oldenburg - vom 28. August 1991 enthält keine konstitutive Regelung zur Höhe der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall und begründet keinen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Höhe von 100 %.

Aktenzeichen: 5 AZR 117/99
Bundesarbeitsgericht 5. Senat
Urteil vom 30. August 2000
- 5 AZR 117/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 16. Juli 1997
Hannover
- 2 Ca 213/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 14. Januar 1999
Niedersachsen
- 10 Sa 1817/97 -

BAG – Urteil, 9 AZR 405/99 vom 20.06.2000

Leitsätze:

Das Urlaubsentgelt als Arbeitsentgelt, das während des Urlaubs des Arbeitnehmers gezahlt wird, ist ebenso wie dieses und im gleichen Umfang pfändbar (Fortführung BAG 11. Januar 1990 - 8 AZR 440/88 - AP TVG § 4 Gemeinsame Einrichtungen Nr. 11 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 57).

Hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub (§ 1 BUrlG) freigestellt, kann er den Arbeitnehmer nicht aufgrund einer Vereinbarung aus dem Urlaub zurückrufen. Eine solche Abrede verstößt gegen zwingendes Urlaubsrecht und ist rechtsunwirksam (§ 13 BUrlG).

Aktenzeichen: 9 AZR 405/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 20. Juni 2000
- 9 AZR 405/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 25. September 1998
Münster
- 4 Ca 1189/98 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 10. Mai 1999
Hamm
- 19 Sa 2337/98 -

BAG – Urteil, 9 AZR 261/99 vom 20.06.2000

Leitsätze:

1. Hat ein Bauarbeitgeber unrichtige Eintragungen in die Lohnnachweiskarte für das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft vorgenommen, so hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Berichtigung.

2. Hat der Arbeitnehmer für die Zeit eines vereinbarten Urlaubs Konkursausfallgeld erhalten, ist der Konkursverwalter berechtigt, den dem Arbeitnehmer zugeflossenen Betrag als gewährte Urlaubsvergütung in die Lohnnachweiskarte einzutragen.

Hinweise des Senats:
Kein Anspruch auf Berichtigung der Eintragungen in die Lohnnachweiskarte soweit der Anspruch auf Urlaubsvergütung auf die Bundesanstalt für Arbeit übergegangen ist.

Aktenzeichen: 9 AZR 261/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 20. Juni 2000
- 9 AZR 261/99 -

I. Arbeitsgericht
Essen
- 4 (3) Ca 2062/98 -
Urteil vom 16. September 1998

II. Landesarbeitsgericht
Düsseldorf
- 7 Sa 1791/98 -
Urteil vom 15. April 1999

BAG – Urteil, 10 AZR 254/99 vom 07.06.2000

Leitsätze:

Eine Freundschaftspionierleiterin mit der Lehrbefähigung in den Fächern Deutsch oder Mathematik und in einem Wahlfach, die einen zusätzlichen Diplomabschluß als Diplomlehrerin in der Studienrichtung Pädagogik für Hörgeschädigte (Lehrer) erst nach dem 3. Oktober 1990 erworben hat, hat keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O gemäß den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 in der Fassung der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeber-Richtlinien).

Aktenzeichen: 10 AZR 254/99
Bundesarbeitsgericht 10. Senat
Urteil vom 7. Juni 2000
- 10 AZR 254/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 17. Juni 1998
Leipzig
- 17 Ca 1012/98 -

II. Sächsisches
Urteil vom 26. Januar 1999
Landesarbeitsgericht
- 9 Sa 955/98 -

BAG – Urteil, 9 AZR 279/99 vom 16.05.2000

Leitsätze:

Beauftragt eine Arbeitnehmerin einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer Interessen, weil der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis beenden möchte, so ist der Gegenstandswert der vorgerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit entsprechend § 8 Abs. 1 Satz 2 BRAGO unter Anwendung der gerichtlichen Wertvorschrift des § 12 Abs. 7 Satz 1 ArbGG zu bestimmen. Das gilt auch dann, wenn durch die anwaltliche Tätigkeit ein Aufhebungsvertrag mit einer Abfindungsvereinbarung zustande kommt, ohne daß ein gerichtliches Verfahren eingeleitet wird.

Aktenzeichen: 9 AZR 279/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 16. Mai 2000
- 9 AZR 279/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 30. September 1998
Stuttgart
- 29 Ca 11401/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 10. März 1999
Baden-Württemberg
- 2 Sa 64/98 -

BAG – Urteil, 9 AZR 266/99 vom 11.04.2000

Leitsätze:

1. Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Verdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat. Für die Berechnung des Verdienstes sind alle Provisionsleistungen zu berücksichtigen, die ein Handlungsgehilfe für die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften vertragsgemäß erhält (Bestätigung BAG 19. September 1985 - 6 AZR 460/83 - AP BUrlG § 13 Nr. 21 = EzA BUrlG § 13 Nr. 24). Ist vereinbart, daß der Arbeitgeber auf die erwarteten Provisionen monatlich Vorschüsse leistet und später abrechnet, sind entsprechend der Vereinbarung die in den letzten drei vollen Kalendermonaten vor Urlaubsbeginn nach § 87 a Abs. 1 Satz 1 HGB fällig gewordenen Provisionsansprüche zugrunde zu legen.

2. Im Bezugszeitraum des § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG fällige Ansprüche auf Bezirksprovision iSv. § 87 Abs. 2 HGB sind für die Durchschnittsberechnung nicht zu berücksichtigen.

Aktenzeichen: 9 AZR 266/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 11. April 2000
- 9 AZR 266/99 -

I. Arbeitsgericht
München
- 29a Ca 7508/97 -
Urteil vom 25. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht
München
- 4 Sa 333/98 -
Urteil vom 29. Januar 1999

BAG – Beschluss, 7 ABR 6/99 vom 05.04.2000

Leitsätze:

Der Arbeitgeber hat nicht die Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung in einem Verfahren nach § 78 a Abs. 4 BetrVG entstanden sind.

Aktenzeichen: 7 ABR 6/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 5. April 2000
- 7 ABR 6/99 -

I. Arbeitsgericht
München
- 11 BV 8/98 -
Beschluß vom 5. März 1998

II. Landesarbeitsgericht
München
- 8 TaBV 35/98 -
Beschluß vom 22. September 1998

BAG – Urteil, 7 AZR 213/99 vom 05.04.2000

Leitsätze:

Die nach der Richtlinie für die Gewährung der Aufwandsentschädigung für Lokomotivführer und Zugbegleiter der Deutschen Bundesbahn gewährte Fahrentschädigung gehört zum fortzuzahlenden Arbeitsentgelt im Sinne von § 37 Abs. 2 BetrVG.

Aktenzeichen: 7 AZR 213/99
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 5. April 2000
- 7 AZR 213/99 -

I. Arbeitsgericht
Nürnberg
- 4 Ca 9841/96 -
Urteil vom 4. Dezember 1996

II. Landesarbeitsgericht
Nürnberg
- 6 Sa 148/97 -
Urteil vom 12. Januar 1999

BAG – Beschluss, 1 ABR 17/99 vom 28.03.2000

Leitsätze:

Werden einem Arbeitnehmer - zB durch Freistellung während der Kündigungsfrist - die bisherigen Arbeitsaufgaben entzogen, ohne daß neue Tätigkeiten an deren Stelle treten, liegt keine Versetzung iSv. § 95 Abs. 3 Satz 1 BetrVG vor.

Aktenzeichen: 1 ABR 17/99
Bundesarbeitsgericht 1. Senat Beschluß vom 28. März 2000
- 1 ABR 17/99 -

I. Arbeitsgericht
Offenbach
- 1 BV 16/97 -
Beschluß vom 4. Dezember 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 4 TaBV 65/98 -
Beschluß vom 2. Februar 1999

BAG – Urteil, 2 AZR 75/99 vom 16.03.2000

Leitsätze:

Hat der Arbeitgeber eine ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG im Detail schlüssig dargelegt, so muß der Arbeitnehmer nach den Grundsätzen der abgestuften Darlegungslast deutlich machen, welche der Angaben er aus welchem Grund weiterhin bestreiten will. Soweit es um Tatsachen außerhalb seiner eigenen Wahrnehmung geht, kann der Arbeitnehmer sich dabei gemäß § 138 Abs. 4 ZPO auf Nichtwissen berufen; ein pauschales Bestreiten des Arbeitnehmers ohne jede Begründung genügt dagegen nicht.

Aktenzeichen: 2 AZR 75/99
Bundesarbeitsgericht 2. Senat Urteil vom 16. März 2000
- 2 AZR 75/99 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 17 Ca 5720/96 -
Urteil vom 12. März 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 10 Sa 1157/97 -
Urteil vom 30. März 1998

BAG – Urteil, 7 AZR 825/98 vom 23.02.2000

Leitsätze:

1. Wird ein befristeter Arbeitsvertrag nach § 57 c Abs. 6 Nr. 5 HRG verlängert, so ist nicht der Verlängerungsvertrag, sondern der ursprüngliche Vertrag der Befristungskontrolle zu unterziehen.

2. Die Befristung nach § 57 b Abs. 2 Nr. 3 2. Alt. HRG setzt voraus, daß der wissenschaftliche Mitarbeiter bereits außerhalb der jeweiligen Hochschule besondere Kenntnisse gesammelt hat, die er während seiner befristeten Beschäftigung an der Hochschule einbringen soll (Bestätigung der Senatsrechtsprechung vom 6. November 1996 - 7 AZR 126/96 - BAGE 84, 278).

Aktenzeichen: 7 AZR 825/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Urteil vom 23. Februar 2000
- 7 AZR 825/98 -

I. Arbeitsgericht
Dortmund
- 9 Ca 5729/95 -
Urteil vom 9. April 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 5 Sa 1432/97 -
Urteil vom 22. Mai 1998

BAG – Urteil, 9 AZR 107/99 vom 22.02.2000

Leitsätze:

1. § 1 BUrlG erhält dem Arbeitnehmer für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs den Anspruch auf die Vergütung der ausfallenden Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeitsstunden (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats 9. November 1999 - 9 AZR 771/98 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Demgegenüber beschränkt § 16 Nr. 1 a Abs. 2 MTV Metallindustrie NRW in der Fassung des Tarifvertrages vom 11. Dezember 1996 die Anzahl der je Urlaubstag zu vergütenden Arbeitsstunden für gewerbliche Arbeitnehmer im Stundenentgelt auf 1/5 der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unter Herausnahme der Mehrarbeitsstunden (sog. Zeitfaktor).

2. § 16 Nr. 1 a Abs. 2 MTV Metallindustrie NRW idF vom 11. Dezember 1996 weicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 1 BUrlG ab, soweit dort bestimmt ist, daß der Zeitfaktor für die Vergütung des gesetzlichen Mindesturlaubs ohne Mehrarbeitsstunden zu ermitteln ist. Diese von § 1 BUrlG abweichende, geringere Bemessung des Urlaubsentgelts ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nur auf tarifvertragliche Urlaubsansprüche anwendbar, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen. Ansonsten ist die Tarifvorschrift unwirksam.

3. Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Arbeitnehmer berechtigt, den Mindesturlaub auch nach Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 BUrlG) in Anspruch zu nehmen, begünstigt den Arbeitnehmer. Die Tarifvertragsparteien sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG befugt, die Bemessung des Entgelts für diesen Urlaub frei zu regeln, weil ohne diese tarifvertragliche Bestimmung der Urlaubsanspruch untergegangen wäre.

Aktenzeichen: 9 AZR 107/99
Bundesarbeitsgericht 9. Senat
Urteil vom 22. Februar 2000
- 9 AZR 107/99 -

I. Arbeitsgericht
Urteil vom 23. Oktober 1997
Iserlohn
- 4 Ca 796/97 -

II. Landesarbeitsgericht
Urteil vom 13. Oktober 1998
Hamm
- 11 Sa 2422/97 -

BAG – Urteil, 9 AZR 932/98 vom 18.01.2000

Leitsätze:

Eine Arbeitnehmerin, die dem Arbeitgeber das Bestehen einer Schwangerschaft mitgeteilt hat, ist verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu unterrichten, wenn die Schwangerschaft vorzeitig endet (etwa aufgrund einer Fehlgeburt), auch dann, wenn der Arbeitgeber sich mit der Annahme ihrer Dienste in Verzug befindet und eine von ihm erklärte Kündigung wegen Verstoßes gegen § 9 MuSchG rechtskräftig für rechtsunwirksam erklärt worden ist.

Hat eine Arbeitnehmerin diese Mitteilung schuldhaft unterlassen, und hat der Arbeitgeber deshalb das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt, so kann der Arbeitgeber die "Nichtbeendigung" des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Ansprüche der Arbeitnehmerin auf Entgelt nicht als Schaden geltend machen.

Aktenzeichen: 9 AZR 932/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 18. Januar 2000
- 9 AZR 932/98 -

I. Arbeitsgericht
Emden
- 2 Ca 447/97 -
Teilurteil vom 19. Februar 1998

II. Landesarbeitsgericht
Niedersachsen
- 13 Sa 785/98 -
Urteil vom 10. November 1998

BAG – Urteil, 8 AZR 774/98 vom 02.12.1999

Leitsätze:

Setzt der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Inhaber des Betriebs (§ 613 a BGB) fort, hat der bisherige Arbeitgeber den Urlaub des Arbeitnehmers auch dann nicht abzugelten, wenn er wirksam betriebsbedingt gekündigt hatte.

Aktenzeichen: 8 AZR 774/98
Bundesarbeitsgericht 8. Senat Urteil vom 2. Dezember 1999
- 8 AZR 774/98 -

I. Arbeitsgericht
Köln
- 14 Ca 10197/97 -
Urteil vom 26. März 1998

II. Landesarbeitsgericht
Köln
- 12 Sa 536/98 -
Urteil vom 21. August 1998

BAG – Urteil, 9 AZR 771/98 vom 09.11.1999

Leitsätze:

1. Nach § 1 BUrlG, § 611 BGB hat ein Arbeitgeber das Entgelt für die infolge der urlaubsbedingten Freistellung ausfallende Arbeitszeit fortzuzahlen.

2. Nach Inkrafttreten des Arbeitsrechtlichen Beschäftigungsförderungsgesetzes hat ein Arbeitnehmer keinen gesetzlichen Anspruch mehr darauf, daß das Urlaubsentgelt unter Berücksichtigung des in den letzten 13 Wochen vor dem Beginn des Urlaubs gezahlten Arbeitsverdienstes einschließlich der Überstunden bemessen wird. Seit Inkrafttreten der Änderung zum 1. Oktober 1996 ist der zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsverdienst aus der Bemessungsgrundlage herauszunehmen.

3. Die Pflicht zur Fortzahlung des Entgelts nach § 1 BUrlG, § 611 BGB bezieht sich auch auf die Überstunden, die der Arbeitnehmer ohne Arbeitsbefreiung während des Urlaubszeitraums verrichtet hätte. Die Höhe des Entgelts für diese Arbeitszeit ist entsprechend § 11 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst bemessen, das der Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubs erhalten hat.

Aktenzeichen: 9 AZR 771/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 9 AZR 771/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 3 Ca 258/97 -
Urteil vom 14. Oktober 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 7 Sa 121/97 -
Urteil vom 25. Juni 1998

BAG – Urteil, 9 AZR 917/98 vom 09.11.1999

Leitsätze:

Der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Bildungsveranstaltung, wenn er seine Teilnahmeabsicht dem Arbeitgeber nicht spätestens vier Wochen vor deren Beginn nach § 5 Abs. 1 AWbG mitgeteilt hat; zwischen dem Zugang des Freistellungsantrags beim Arbeitgeber und dem Beginn der Bildungsmaßnahme müssen volle vier Wochen liegen. Die verspätete Inanspruchnahme der Arbeitnehmerweiterbildung für die vom Arbeitnehmer benannte Bildungsveranstaltung läßt den Anspruch des Arbeitnehmers auf Freistellung für eine andere Bildungsveranstaltung unberührt.

Vereinbarung über die Entgeltfortzahlung für die Dauer einer Bildungsveranstaltung - Auslegung

Aktenzeichen: 9 AZR 917/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 9. November 1999
- 9 AZR 917/98 -

I. Arbeitsgericht
Hagen
- 5 Ca 357/96 -
Urteil vom 3. September 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hamm
- 15 Sa 2156/96 -
Urteil vom 11. September 1998

BAG – Urteil, 6 AZR 301/98 vom 28.10.1999

Leitsätze:

1. Nach Abschn. II des Ergänzungstarifvertrags 02/95 zum TKT (ETV 02/95) kann abweichend von der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden ab dem 1. April 1995 die Arbeitszeit in einem Rahmen zwischen 35,5 und 39,5 Stunden in der Woche in Stundenintervallen (35,5/36,5/37,5/38,5/39,5) vereinbart werden. Die Wahl der individuellen Arbeitszeit steht ausschließlich dem Beschäftigten zu. Der Arbeitgeber kann nur aus "betrieblichen Notwendigkeiten" die getroffene Wahl ablehnen. Auf wirtschaftliche Gesichtspunkte kann er sich nicht berufen.

2. Die Wahl der individuellen Arbeitszeit kann auch von einem unkündbaren Angestellten getroffen werden, der nach § 30 Abs. 2 TKT beantragt, bis zum Eintritt des Versorgungsfalls beurlaubt zu werden.

3. Von der 12-Monats-Frist zwischen Beginn der gewählten Arbeitszeit und dem Eintritt der Beurlaubung (Ziff. 2 der Protokollnotiz zum ETV 02/95) kann zugunsten des Arbeitnehmers einzelvertraglich abgewichen werden.

Aktenzeichen: 6 AZR 301/98
Bundesarbeitsgericht 6. Senat Urteil vom 28. Oktober 1999
- 6 AZR 301/98 -

I. Arbeitsgericht
Hamburg
- 17 Ca 47/96 -
Urteil vom 5. November 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hamburg
- 8 Sa 28/97 -
Urteil vom 23. Juli 1997

BAG – Beschluss, 7 ABR 25/98 vom 20.10.1999

Leitsätze:

1) Der Betriebsrat hat die Beauftragung eines Rechtsanwalts, ihn in einem arbeitsgerichtlichen Beschlußverfahren zu vertreten, grundsätzlich auf der Grundlage der gesetzlichen Vergütung vorzunehmen.

2) Die gesetzliche Vergütung berechnet sich nach dem im Wertfestsetzungsverfahren nach § 10 BRAGO festzusetzenden Gegenstandswert.

3) Eine Honorarzusage, die zu einer höheren Vergütung führt, insbesondere auch die Vereinbarung eines Zeithonorars, darf der Betriebsrat regelmäßig nicht für erforderlich halten.

Aktenzeichen: 7 ABR 25/98
Bundesarbeitsgericht 7. Senat Beschluß vom 20. Oktober 1999
- 7 ABR 25/98 -

I. Arbeitsgericht
Lübeck
- 2 BV 41/97 -
Beschluß vom 18. September 1997

II. Landesarbeitsgericht
Schleswig-Holstei
- 1 TaBV 43/97 -
Beschluß vom 31. März 1998

BAG – Urteil, 9 AZR 705/98 vom 21.09.1999

Leitsätze:

1. Die Erhebung einer Kündigungsschutzklage hat regelmäßig nicht die Geltendmachung von Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüchen zum Inhalt.

2. Mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses wandelt sich nach § 7 Abs. 4 BUrlG ein nach bis dahin noch nicht erfüllter Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers in einen Abgeltungsanspruch um, ohne daß es weiterer Handlungen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers bedarf.

3. Einigen sich die Parteien nach Erhebung einer Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers in einem Vergleich über eine rückwirkende Auflösung des Arbeitsverhältnisses, ist der Abgeltungsanspruch bereits mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses entstanden. Sofern die Parteien keine abweichende Regelung getroffen haben, bestehen keine Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers für den infolge Fristablaufs erloschenen Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn sich der Arbeitgeber nicht mit der Gewährung des Urlaubs in Verzug befunden hatte.

Aktenzeichen: 9 AZR 705/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 21. September 1999
- 9 AZR 705/98 -

I. Arbeitsgericht
Kassel
- 5 Ca 78/97 -
Urteil vom 6. August 1997

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 11 Sa 1799/97 -
Urteil vom 11. Mai 1998

BAG – Urteil, 9 AZR 765/98 vom 21.09.1999

Leitsätze:

Nach §§ 1 und 2 BildUrlG hat ein Arbeitnehmer einen gesetzlich bedingten Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht. Besteht für einen Tag, an dem eine anerkannte Bildungsveranstaltung besucht wird, keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber nicht zu einem Freizeitausgleich verpflichtet, indem er den Arbeitnehmer an einem anderen Tag von der Arbeitspflicht freistellt.

Aktenzeichen: 9 AZR 765/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 21. September 1999
- 9 AZR 765/98 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 6 Ca 607/96 -
Urteil vom 4. Dezember 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 2 Sa 214/97 -
Urteil vom 10. Juni 1998

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