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Freischichttage und Bildungsurlaub

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BAG – Urteil, 9 AZR 765/98 vom 21.09.1999

Rechtsgebiete:BildUrlG
Schlagworte:Freischichttage und Bildungsurlaub
Stichwort:Freischichttage und Bildungsurlaub
Leitsatz:Leitsätze:

Nach §§ 1 und 2 BildUrlG hat ein Arbeitnehmer einen gesetzlich bedingten Anspruch auf Freistellung von der Arbeitspflicht. Besteht für einen Tag, an dem eine anerkannte Bildungsveranstaltung besucht wird, keine Arbeitspflicht, ist der Arbeitgeber nicht zu einem Freizeitausgleich verpflichtet, indem er den Arbeitnehmer an einem anderen Tag von der Arbeitspflicht freistellt.

Aktenzeichen: 9 AZR 765/98
Bundesarbeitsgericht 9. Senat Urteil vom 21. September 1999
- 9 AZR 765/98 -

I. Arbeitsgericht
Frankfurt am Main
- 6 Ca 607/96 -
Urteil vom 4. Dezember 1996

II. Landesarbeitsgericht
Hessisches
- 2 Sa 214/97 -
Urteil vom 10. Juni 1998
Volltext: BAG - Urteil, 9 AZR 765/98




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