Die unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung, dass sich eine Gemeinde im Streit um die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nur auf Belange berufen könne, die ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind, blendet die Bedeutung des gemeindlichen Einvernehmens als ein besonderes, im kommunalen Selbstverwaltungsrecht wurzelndes Mitentscheidungsrecht aus.
1. Die unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vertretene Auffassung, dass sich eine Gemeinde im Streit um die Ersetzung des gemeindlichen Einvernehmens nur auf Belange berufen könne, die ihrem Selbstverwaltungsrecht zugeordnet sind, blendet die Bedeutung des gemeindlichen Einvernehmens als ein besonderes, im kommunalen Selbstverwaltungsrecht wurzelndes Mitentscheidungsrecht aus.
2. Da raumordnerische Festsetzungen i.d.R. nicht gebiets- und parzellenscharf angelegt sind, stellt ein Standort in Randbereichslage keine vom planerisch erfassten Regelfall abweichende "Sonderkonstellation" dar.
1. Das Raumordnungs- und Landesplanungsrecht enthält keine Ermächtigung zur pauschalen Nivellierung von Standortvor- und Standortnachteilen oder der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit einzelner Gemeinden. Insbesondere rechtfertigt es der "Schutz schwächerer Gemeinden" nicht, den vermeintlich "stärkeren" Gemeinden im Wege eines Zieles der Raumordnung unter Rückgriff auf erwiesenermaßen überholte Einwohnerzahlen und ohne Rücksicht auf ihre individuelle Situation jegliche Entwicklungsmöglichkeiten außerhalb ihrer bestehenden Siedlungsbereiche zu versagen.
2. Der in Art. 8 Abs. 4 i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Satz 1 Landesplanungsvertrag sowie § 5 Abs. 2 Satz 2 ROG a.F. geregelten Pflicht, bei der Aufstellung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung die Gemeinden zu beteiligen, korrespondiert eine Obliegenheit der Gemeinden, zu einer umfassenden Ermittlung und Sammlung des einschlägigen Abwägungsmaterials beizutragen. Eine Gemeinde, die es versäumt, die gemeinsame Landesplanungsabteilung im Rahmen des Beteiligungsverfahrens auf einen ihr Gebiet betreffenden abwägungserheblichen Sachverhalt aufmerksam zu machen, kann insoweit nicht später ein Abwägungsdefizit geltend machen.