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Freilegungskosten (hier: Aufwand für die Bergung und Entsorgung eines unterirdischen Tankes einer ehemaligen Tankstelle

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OVG-BRANDENBURG – Beschluss, 2 B 213/04 vom 18.08.2004

Rechtsgebiete:VwGO, KAG Bbg, BBodSchG, GKG
Schlagworte:Beschwerde, Entscheidungsmaßstab für den vorläufigen Rechtsschutz gegen Abgabenbescheide, zum beitragsfähigen Aufwand i.S.v. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG, Freilegungskosten (hier: Aufwand für die Bergung und Entsorgung eines unterirdischen Tankes einer ehemaligen Tankstelle, Sanierung von Boden und Altlasten), Problem der Abgrenzung des beitragsfähigen Aufwandes von Kosten für die Beseitigung von Altlasten, für die andere verantwortlich sind
Stichwort:Freilegungskosten (hier: Aufwand für die Bergung und Entsorgung eines unterirdischen Tankes einer ehemaligen Tankstelle
Leitsatz:Zum beitragsfähigen Aufwand einer Straßenausbaumaßnahme gehört grundsätzlich der Aufwand, der in Erfüllung des Bauprogramms verursacht wird und der erforderlich ist, wobei bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Gemeinde ein Ermessensspielraum zusteht. Insbesondere sind sogenannte Freilegungskosten beitragsfähig, die erforderlich sind und dazu dienen, Hindernisse im oder unter dem Straßenraum zu beseitigen, welche der Realisierung eines Bauprogramms entgegenstehen.
Volltext: OVG-BRANDENBURG - Beschluss, 2 B 213/04




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