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Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren

Entscheidungen der Gerichte




OLG-HAMM – Beschluss, 2 Ws 53/01 vom 30.03.2001

Rechtsgebiete:StGB, StPO
Schlagworte:Strafaussetzung zur Bewährung, Strafrest, zwingende Einholung eines Sachverständigengutachten, Restrisiko, Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren
Stichwort:Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren
Leitsatz:Leitsatz

Wenn das Gericht erwägt, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer der in § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB bezeichneten Taten auszusetzen und nicht auszuschließen ist, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen, ist die Einholung eines Sachverständigengutachtens grundsätzlich zwingend.
Volltext: OLG-HAMM - Beschluss, 2 Ws 53/01




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