1. Die rheinland-pfälzische Landesverfassung ist vom Prinzip der wehrhaften Demokratie geprägt. Dementsprechend verpflichtet sie insbesondere die zur Staatsleitung berufenen Verfassungsorgane, zum Schutz der Verfassung aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.
2. In Wahrnehmung dieses Schutzauftrages ist der Minister des Innern und für Sport auch befugt, an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilzunehmen, ob Ziele und Verhalten einer Partei oder deren Mitglieder mit der verfassungsmäßigen Ordnung vereinbar sind. Er darf dabei die Öffentlichkeit über seine Erkenntnisse unterrichten und damit auch Bewertungen verbinden sowie Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Der in Art. 21 GG und der Landesverfassung umschriebene Status der politischen Parteien steht dem nicht entgegen.
3. Die Verfassung verlangt allerdings, dass die Teilnahme staatlicher Stellen an der öffentlichen Auseinandersetzung das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit wahrt. Informationen müssen auf tatsächlichen Grundlagen beruhen, Bewertungen einer Partei als extremistisch oder verfassungsfeindlich dürfen nicht willkürlich oder sachfremd sein.
4. Die vom Minister des Innern und für Sport im Mai 2007 herausgegebene Broschüre "Maßnahmen gegen Rechtsextremismus: Ein Handlungsleitfaden für kommunale Entscheidungsträger" steht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang.
1. Die rheinland-pfälzische Landesverfassung ist vom Prinzip der wehrhaften Demokratie geprägt. Dementsprechend verpflichtet sie insbesondere die zur Staatsleitung berufenen Verfassungsorgane, zum Schutz der Verfassung aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzutreten.
2. In Wahrnehmung dieses Schutzauftrages ist der Minister des Innern und für Sport auch befugt, an der öffentlichen Auseinandersetzung darüber teilzunehmen, ob Ziele und Verhalten einer Partei oder deren Mitglieder mit der verfassungsmäßigen Ordnung vereinbar sind. Er darf dabei die Öffentlichkeit über seine Erkenntnisse unterrichten und damit auch Bewertungen verbinden sowie Handlungsmöglichkeiten aufzeigen. Der in Art. 21 GG und der Landesverfassung umschriebene Status der politischen Parteien steht dem nicht entgegen.
3. Die Verfassung verlangt allerdings, dass die Teilnahme staatlicher Stellen an der öffentlichen Auseinandersetzung das Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit wahrt. Informationen müssen auf tatsächlichen Grundlagen beruhen, Bewertungen einer Partei als extremistisch oder verfassungsfeindlich dürfen nicht willkürlich oder sachfremd sein.
4. Die vom Minister des Innern und für Sport im Mai 2007 herausgegebene Broschüre "Maßnahmen gegen Rechtsextremismus: Ein Handlungsleitfaden für kommunale Entscheidungsträger" steht mit den vorgenannten Grundsätzen in Einklang.
1. Der Verfassungsschutzbericht Berlin ist kein Tätigkeits-, sondern ein Ergebnisbericht.
2. Die Aufnahme einer politischen Partei in den Verfassungsschutzbericht setzt die der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegende Feststellung voraus, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen oder Tätigkeiten zeigt.
3. Im Berichtszeitraum 1997 hat die Partei "DIE REPUBLIKANER" bei der gebotenen Gesamtschau keine Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verfolgt.
Von einem hohen Funktionär des verbotenen Kalifatsstaats (hier: Gebietsemir für Baden-Württemberg), der eine innere und äußere Abkehr von den unter den Anhängern des Kalifatsstaats auch nach dem Verbot verfolgten Zielen nicht nach außen glaubhaft und überzeugend deutlich macht, geht eine Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung und der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne des Regelausweisungstatbestands nach § 47 Abs. 2 Nr. 4 in Verb. mit § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG i.d.F. vom 9.1.2002 aus.
1. Es ist mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbar, daß das Landesamt für Verfassungsschutz unter den im Niedersächsischen Verfassungsschutzgesetz festgelegten Voraussetzungen den Landesverband einer politischen Partei beobachtet.
2. Die Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln stellt einen schwerwiegenden Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht einer politischen Partei dar und bedarf besonderer Rechtfertigung im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Urteil des 1. Senats vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 1 C 30.97 -
I. VG Hannover vom 29.11.1993 - Az.: VG 10 A 1051/93 -
II. OVG Lüneburg vom 26.06.1997 - Az.: OVG 13 L 838/95 -