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Entscheidungen der Gerichte




KAMMERGERICHT-BERLIN – Beschluss, 2 W 119/08 vom 30.04.2009

Rechtsgebiete:BörsG, WpHG, SpruchG, FGG
Stichwort:Freihandel
Leitsatz:Der Wechsel vom amtlichen Markt in den Entry Standard des Freiverkehrs (Open Market) an der Frankfurter Wertpapierbörse stellt kein zu einem Abfindungsangebot verpflichtendes Delisting dar.
Volltext: KAMMERGERICHT-BERLIN - Beschluss, 2 W 119/08



OLG-MUENCHEN – Beschluss, 31 Wx 62/07 vom 21.05.2008

Rechtsgebiete:BörsG, SpruchG
Stichwort:Freihandel
Leitsatz:Werden die Aktien einer Gesellschaft nach dem von ihr beantragten Widerruf der Zulassung zum amtlichen Markt (jetzt: regulierter Markt) weiterhin im Segment M:access der Börse München gehandelt, ist die Verkehrsfähigkeit gewährleistet und ein Spruchverfahren nicht statthaft.
Volltext: OLG-MUENCHEN - Beschluss, 31 Wx 62/07

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-26 W 8/07 AktE vom 13.03.2008

Rechtsgebiete:GG, AktG
Stichwort:Freihandel
Leitsatz:1. Liegen Planungsrechnungen eines Unternehmens nicht vor, muss der Sachverständige eine Zukunftsprognose treffen, indem er die in der Vergangenheit erzielten Unternehmensergebnisse und erkennbaren Entwicklungen der Zukunft berücksichtigt. Der satzungsmäßig bestimmte Unternehmensgegenstand kann die Entscheidung über die zukünftige Ausrichtung eines Unternehmens nur beeinflussen, soweit er in die unternehmerische Planungsentscheidung der Geschäftsführung einfließt, korrigieren kann er sie nicht.

2. Werden Aktien an der Wertpapierbörse nur im Freiverkehr gehandelt, bedarf es besonderen Augenmerks darauf, ob dieser Börsenhandel so liquide ist, dass die dabei erzielten Börsenpreise auch den Verkehrswert wiederspiegeln.
Volltext: OLG-DUESSELDORF - Beschluss, I-26 W 8/07 AktE

OLG-ZWEIBRüCKEN – Beschluss, 3 W 147/07 vom 23.08.2007

Rechtsgebiete:AktG, SpruchG, LandesVO Rheinl.-Pfalz, UmwG
Schlagworte:Spruchverfahren nach börsenrechtlichem Delisting - Compu GROUP Holding AG
Stichwort:Freihandel
Leitsatz:1. Ein nach dem Börsenrückzug einer Aktiengesellschaft anhängig gemachtes Spruchverfahren erledigt sich in der Hauptsache, wenn die Aktien wieder zum geregelten Markt zugelassen werden und das vorangegangene Delisting für die Minderheitsaktionäre keine negativen Auswirkungen hatte (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 28. Juli 2004 - 3Z BR 87/04 -).

2. Tritt die Erledigung der Hauptsache im Beschwerdeverfahren ein, wird das Rechtsmittel unzulässig, wenn keine Beschränkung auf die Entscheidung im Kostenpunkt erfolgt.

3. Die Frist für die Beantragung eines Spruchverfahrens nach einem börsenrechtlichen Delisting beginnt mit der Veröffentlichung der Entscheidung über den Widerruf der Börsenzulassung in einem überregionalen Börsenpflichtblatt (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 3. August 2004 -3 W 60/04 -). Es besteht kein Anlass, den Fristbeginn auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung des "Macrotron"-Urteils des Bundesgerichtshofs vom 25. November 2002 (BGHZ 153, 47) hinauszuschieben (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 01. Dezember 2004 - 3Z BR 106/04 -).
Volltext: OLG-ZWEIBRüCKEN - Beschluss, 3 W 147/07


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