Auch ein teilzeitbeschäftigtes, freigestelltes Betriebsratsmitglied kann nach § 9 TzBfG die Verlängerung seiner Arbeitszeit verlangen. Kommen für die Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes i.S.v. § 9 TzBfG mehrere Arbeitnehmer in Betracht, dürfen bei der Auswahlentscheidung Unterschiede in den Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsbildern der jeweiligen Bewerber grundsätzlich nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht durch die Betriebsratstätigkeit, insbesondere nicht durch die Freistellung entstanden sind. Anderenfalls träte eine Benachteiligung des Betriebsratsmitgliedes nach § 78 Satz 2 BetrVG ein. Hat das Betriebsratsmitglied sich wegen seiner Freistellung nach einem Umstrukturierungsprozess noch nicht in die neuen Arbeits- und Produktionsstrukturen des Arbeitgebers einarbeiten können, kann daraus seine geringere Eignung für die Aufgabenerledigung nicht abgeleitet werden. Seiner vorrangigen Berücksichtigung steht auch eine weitere Freistellung nicht entgegen. Eine andere Beurteilung würde gegen das Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen.
1) Hat ein freigestelltes Betriebsratsmitglied neben seinem Arbeitsverhältnis von der ausländischen Muttergesellschaft auf der Basis eines Aktienoptionsplans Aktienoptionen bezogen, so folgt daraus kein unmittelbarer Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber aus § 37 Abs. 4 BetrVG auf Verschaffung solcher Optionen während der Zeit der Freistellung von der beruflichen Tätigkeit- und zwar auch dann nicht, wenn eine mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbare Person im Gegensatz zu diesem weiterhin Aktienoptionen erhält.
2) Mangels vorliegender Verletzung eigener Pflichten des Arbeitgebers besteht diesem gegenüber auch kein Schadensersatzanspruch.