Eine offene Anstalt des Justizvollzuges, sog. Freigängerhaus, ist seiner Nutzungsart nach weder Wohnnutzung, noch eine Anlage für soziale Zwecke oder Anlage für Verwaltung und deshalb weder in einem allgemeinen Wohngebiet noch in einem Mischgebiet bauplanungsrechtlich zulässig.