Einem wegen Dienstflucht nach § 53 Abs. 1 ZDG zu einer Bewährungsstrafe Verurteilten kann als einer Bewährungsauflage aufgegeben werden, ein freies Arbeitsverhältnis gemäß § 15 a ZDG abzuleisten. Dies verstößt weder gegen § 46 Abs. 3 StGB noch gegen das Verbot der unzulässigen Doppelbestrafung. Auch § 56 b StGB und Art. 12 GG sind nicht verletzt. Der Eingriff in Art. 12 a GG ist nämlich durch Art 12 a GG als verfassungsimmanente Schranke gerechtfertigt. Dem Verurteilten ist allerdings eine ausreichend lange Frist zur Eingehung des freien Arbeitsverhältnisses einzuräumen.