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freier Träger der Jugendhilfe

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OVG-BREMEN – Beschluss, 2 B 308/02 vom 11.12.2002

Rechtsgebiete:SGB VIII, BremABOG
Schlagworte:Grundschulkind, Hort, freier Träger der Jugendhilfe, öffentlicher Träger der Jugendhilfe, Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
Stichwort:freier Träger der Jugendhilfe
Leitsatz:1. §§ 9, 6 BremABOG, die als Teil der Ausführungsbestimmungen zum Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) die Aufnahme von Grundschulkindern in Horte regeln, begründen für Kinder keinen unmittelbaren Anspruch gegen Träger der freien Jugendhilfe sondern lediglich Ansprüche gegen den Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

2. Nach § 3 Abs.2 SGB VIII werden Leistungen der Jugendhilfe von Trägern der freien Jugendhilfe und Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Leistungsverpflichtungen, die durch das SGB VIII begründet werden, richten sich ausschließlich an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Dies gilt auch hinsichtlich des Angebots von Horten für Kinder im schulpflichtigen Alter.
Volltext: OVG-BREMEN - Beschluss, 2 B 308/02




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