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freier Träger

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 7 B 10703/07.OVG vom 13.08.2007

Rechtsgebiete:KiTaG, GemO, VwVfG
Schlagworte:Kindergarten, Kindergartenplatz, Zulassung, Beendigung, Wechsel des Kindergartens, Widerruf, öffentliches Interesse, Planungssicherheit, Vertrauensschutz, Rechtsanspruch, Kinder unter 3 Jahren, Tageseinrichtung, freier Träger, Gemeinde, Zuständigkeit, Kindergartenrecht
Stichwort:freier Träger
Leitsatz:1. Die Beendigung einer rechtmäßigen Aufnahme in einen Kindergarten auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Benutzungsverhältnisses (durch Satzung geregelter Betrieb eines gemeindlichen Kindergartens) ist wegen Fehlens einer spezialgesetzlichen Ermächtigung nur auf der Grundlage des § 49 Abs. 2 VwVfG möglich.

2. Zu den Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG, wenn durch den Widerruf einem Bedürfnis der Sicherstellung der Planungsvorstellungen von Jugendhilfeträger und Gemeinde Rechnung getragen werden soll.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 7 B 10703/07.OVG



SAECHSISCHES-OVG – Urteil, 5 B 370/04 vom 12.04.2006

Rechtsgebiete:SGB VIII
Schlagworte:Projektförderung, freier Träger, gleichartige Maßnahme
Stichwort:freier Träger
Leitsatz:§ 74 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII verpflichtet den öffentlichen Träger der Jugendhilfe, gleichartige Maßnahmen freier und öffentlicher Träger nach einheitlichen Grundsätzen und Maßstäben zu fördern. Dies gilt nur im Rahmen von Projektförderungen, nicht jedoch hinsichtlich einer institutionellen Förderung freier Träger.
Volltext: SAECHSISCHES-OVG - Urteil, 5 B 370/04

THUERINGER-OVG – Urteil, 3 KO 237/05 vom 06.04.2006

Rechtsgebiete:GG, ThürVerf, SGB VIII, ThürKJHAG, ThürKitaG, ThürKO, VwGO
Schlagworte:Kindergarten, Kindertagesstättenplätze, Sachkostenzuschuss, Wohnsitzgemeinde, Bedarfsplan, kreisangehörige Gemeinde, Aufgabenübertragung, Trägerschaft, kommunaler Träger, freier gemeinnütziger Träger, freier Träger, juristische Person, Freiwilligkeit, Bedarfsplan, Gewinnerzielung, kommunale Eigengesellschaft, Auslegung, Aufgabenwahrnehmung, eigener Wirkungskreis, überörtliche Angelegenheiten, Gebietskörperschaft, öffentliche Fürsorge, konkurrierende Gesetzgebung, Landesrechtsvorbehalt, öffentliche Jugendhilfe, örtliche Trägerschaft, Anerkennung, Tatbestandswirkung, Feststellungswirkung, Bindungswirkung, Finanzierungssystem, Aufgabenübertragung, Antrag, wirtschaftliche Tätigkeit, Handlungsform, gGmbH, Verwaltung im funktionalen Sinn, Gesellschaftsvertrag
Stichwort:freier Träger
Leitsatz:1. Als Gebietskörperschaft, der Aufgaben der Jugendhilfe als örtlicher Träger übertragen sind, kann der Landkreis nicht zugleich freier gemeinnütziger Träger sein; dies gilt unabhängig von der privatrechtlichen Handlungsform, in der er sich betätigt (hier gGmbH).

2. Die Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII entfaltet eine Bindung in der Form der Tatbestandswirkung nur für den Bereich des SGB VIII.

3. Die bundesrechtlichen Regelungen in §§ 69 ff. SGB VIII zur Trägerstruktur der Jugendhilfe und zur Behördenorganisation bilden einen abschließenden Gestaltungsrahmen, sofern der Landesgesetzgeber auf eine Übertragung von Aufgaben i. S. d. § 69 Abs. 2 SGB VIII verzichtet hat.

Durch § 22 Abs. 2 ThürKitaG wird den Gemeinden nur die Wahrnehmung, Kindergartenplätze in der erforderlichen Anzahl bereitzustellen, auferlegt; eine über eine solche Wahrnehmungs-Zuständigkeit hinausgehende Aufgabenverlagerung liegt darin nicht.
Volltext: THUERINGER-OVG - Urteil, 3 KO 237/05

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 5 BV 04.1769 vom 27.07.2005

Rechtsgebiete:SchKG, BaySchwBerG
Schlagworte:Schwangerenberatung, Schwangerschaftskonfliktberatung, Beratungsstelle, öffentliche Förderung, Einzugsbereich, freier Träger, untere Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, Gesundheitsamt, Subsidiarität, plurales Beratungsangebot, Binnenpluralität, Personalschlüssel, Bedarf
Stichwort:freier Träger
Leitsatz:1. Der Anspruch auf öffentliche Förderung einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen in freier Trägerschaft setzt nach Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG voraus, dass sie zur Sicherstellung eines ausreichenden Beratungsangebots in dem ihr zugeordneten Einzugsbereich benötigt wird.

2. Eine Beratungsstelle wird benötigt, wenn im Einzugsbereich das vorhandene Beratungsangebot hinter der personellen Mindestbesetzung im Sinne von Art. 15 Satz BaySchwBerG zurückbleibt.

3. Wegen des Auftrags zur Sicherstellung eines pluralen Beratungsangebots auch innerhalb des Einzugsbereichs dürfen die Fachkräfte und Ärzte, die bei den unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz (früher Gesundheitsämter) mit dem Vollzug des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes betraut sind, auf den Personalschlüssel nur eingeschränkt (bis zur Hälfte des Bedarfs) angerechnet werden, wenn ein freier Träger öffentliche Förderung seiner anerkannten Beratungsstelle begehrt.
Volltext: BAYERISCHER-VGH - Urteil, 5 BV 04.1769


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