Zur Frage des Arbeitnehmerstatus der beim Luftrettungsdienst tätigen Rettungsärzte
Beruht der Einsatz der im Luftrettungsdienst tätigen Rettungsärzte auf vertraglichen Beziehungen zwischen den Beteiligten und erfolgt die monatliche Einsatzplanung mit Rücksicht auf die hauptberufliche Tätigkeit der Ärzte als angestellter Krankenhaus- oder niedergelassener Arzt in der Weise, dass gewünschte Anzahl und möglicher Zeitpunkt der Dienste vor der Aufstellung des Dienstplans erfragt und erst der auf dieser Grundlage koordinierte Dienstplan eine Verpflichtung des Rettungsarztes zum Tätigwerden begründet, so wird hierdurch zumindest ein Dauerarbeitsverhältnis nicht begründet.
Das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist trotz der Bezeichnung des Vertrags als "Freier Mitarbeitervertrag" zu bejahen, wenn die Mitarbeiterin Dienste schuldet, ihr die einzelnen Aufgaben zugewiesen werden, ihre Zusammenarbeit mit anderen Mitarbeitern koordiniert wird und sie an einem bestimmten Ort eingesetzt wird, wo sie die dort geltenden Bürozeiten zu beachten hat.
Die Vorschriften des HGB über das nachvertragliche Wettbewerbsverbot finden auch auf die Rechtsverhältnisse wirtschaftlich abhängiger freier Mitarbeiter (hier: Programmierer) Anwendung. Eine hohe Dienst - Vergütung (hier: 62 ¤ pro Stunde) steht dem nicht entgegen.