1. Die gesonderte Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung ist nach § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO i.d. F. des 1. Justizmodernisierungsgesetzes ab dem 1. September 2004 auch dann beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, wenn das angefochtene Urteil mit einer abweichenden, § 124 a Abs. 4 Satz 5 VwGO a. F. entsprechenden Rechtsmittelbelehrung vor dem 1. September 2004 verkündet worden ist. Eine solche Rechtsmittelbelehrung ist mit dem 1. September 2004 nicht unrichtig i. S.d. § 58 Abs. 2 VwGO geworden. Dem Rechtsmittelführer, der entsprechend der überholten Rechtsmittelbelehrung die gesonderte Begründung des Zulassungsantrages noch fristgerecht beim Verwaltungsgericht eingereicht hat, kann jedoch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
2. Wer seinen Beruf als Geschäftsführer in einer GmbH ausübt, an der er zwar zu 25% beteilligt ist, deren Anteile aber mehrheitlich von berufsfremden Personen gehalten werden, kann nicht "eigenverantwortlich" und demnach auch nicht "freischaffend" als Architekt tätig sein.
Wird ein Krippenkind in einer Kindertageseinrichtung außerhalb der Wohnsitzgemeinde betreut, so ist die Wohnsitzgemeinde gegenüber der aufnehmenden Gemeinde dann nicht gem. § 17 Abs. 5 Satz 1 KiBeG i. d. F. v. 31. März 1999, GVBl. LSA 125 zum zwischengemeindlichen Defizitausgleich verpflichtet, wenn das Kind in einer Einrichtung der Wohnsitzgemeinde hätte betreut werden können.
Für die Befreiung vom Defizitausgleich ist es unerheblich, ob die auswärtige Betreuung auf das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten gem. § 5 SBG VIII zurückgeht.