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freie Unternehmerentscheidung

Entscheidungen der Gerichte




LAG-MUENCHEN – Urteil, 9 Sa 101/03 vom 18.02.2004

Rechtsgebiete:KSchG
Schlagworte:Betriebsbedingte Kündigung, freie Unternehmerentscheidung, Wegfall des Arbeitsplatzes durch anderweitige Verteilung der Arbeitsaufgaben
Stichwort:freie Unternehmerentscheidung
Leitsatz:Eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist auch dann gemäß § 1 Abs. 2 KSchG aus dringenden betrieblichen Erfordernissen sozial gerechtfertigt, wenn zwar die vom gekündigten Arbeitnehmer durchgeführten Arbeitsaufgaben nach wie vor vorhanden sind, diese Aufgaben aber auf andere Arbeitnehmer verteilt wurden und damit der Arbeitsplatz des gekündigten Arbeitnehmers entfallen ist.
Volltext: LAG-MUENCHEN - Urteil, 9 Sa 101/03



LAG-KOELN – Urteil, 3 Sa 975/02 vom 09.04.2003

Rechtsgebiete:TzBfG
Schlagworte:Teilzeit, betriebliche Gründe, freie Unternehmerentscheidung, Organisationsentscheidung des Arbeitgebers
Stichwort:freie Unternehmerentscheidung
Leitsatz:1. Beruft sich der Arbeitgeber gegenüber einem Teilzeitwunsch des Arbeitnehmers auf entgegenstehende betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG, ist er insoweit darlegungs- und beweispflichtig.

2. Mit dem Begriff der betrieblichen Gründe sollen unzumutbare Anforderungen an die Ablehnung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen werden. Es genügen rationale, nachvollziehbare Gründe.

3. Allein die Organisationsentscheidung des Arbeitgebers, Arbeitsaufgaben nicht durch Arbeitnehmer in Teilzeit wahrnehmen zu lassen, reicht zur Darlegung betrieblicher Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 TzBfG nicht aus, da ansonsten der gesetzliche Teilzeitanspruch vollständig entwertet würde. Entsprechend der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Abgrenzung der freien Unternehmerentscheidung im Kündigungsrecht (BAG, Urteil vom 17.06.1999 - 2 AZR 141/99; NZA 1999, 1098, 1100) muss der Arbeitgeber bei der alleinigen Berufung auf seine Organisationsentscheidung vielmehr zusätzlich eine stimmige, plausible und damit nachvollziehbare Begründung für das seiner Organisationsentscheidung zugrundeliegende Konzept darlegen, wonach er in bestimmten Betriebsbereichen oder sogar im gesamten Betrieb ausschließlich Vollzeitarbeitsplätze einrichtet.

4. Übliche Belastungen, die mit der Einrichtung eines Teilzeitarbeitsplatzes verbunden sind, stellen regelmäßig keinen hinreichenden Grund zur Ablehnung eines Teilzeitbegehrens nach § 8 TzBfG dar.
Volltext: LAG-KOELN - Urteil, 3 Sa 975/02


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