1. Notare, die im badischen Rechtsgebiet als Notare zur hauptberuflichen Amtsausübung (§ 3 Abs. 1 BNotO) zu bestellen sind, müssen die Befähigung zum Richteramt erlangt haben.
2. Ein Bewerber, der allein die Voraussetzungen für die Ernennung zum Bezirksnotar erfüllt, kann im badischen Rechtsgebiet deshalb nicht zum Notar nach § 3 Abs. 1 BNotO bestellt werden. Die Möglichkeit seiner ausnahmsweisen Bestellung zum hauptberuflichen freien Notar bleibt auf das württembergische Rechtsgebiet beschränkt.