Die Heranziehung der heilfürsorgeberechtigten Beamten zu den Kosten der Heilfürsorge durch Auszahlung eines geringfügig gekürzten Grundgehalts verstößt jedenfalls dann nicht gegen höherrangiges Recht, wenn diese Beamten zwischen Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigung wählen können (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 37.02 -).
Die Heranziehung der heilfürsorgeberechtigten Beamten zu den Kosten der Heilfürsorge durch Auszahlung eines geringfügig gekürzten Grundgehalts verstößt jedenfalls dann nicht gegen höherrangiges Recht, wenn diese Beamten zwischen Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigung wählen können (wie Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 37.02 -).
Die Heranziehung der heilfürsorgeberechtigten Beamten zu den Kosten der Heilfürsorge durch Auszahlung eines geringfügig gekürzten Grundgehalts verstößt jedenfalls dann nicht gegen höherrangiges Recht, wenn diese Beamten zwischen Heilfürsorge- und Beihilfeberechtigung wählen können.
Die freie Heilfürsorge für Soldaten umfasst nicht Maßnahmen der künstlichen Befruchtung, die wegen eines nicht auszuschließenden Missbildungsrisikos in der medizinischen Fachwelt für bedenklich gehalten werden. Zu diesen Maßnahmen gehört derzeit noch die intracytoplasmatische Spermainjektion (ICSI).
Urteil des 2. Senats vom 22. März 2001 - BVerwG 2 C 36.00 -
I. VG Düsseldorf vom 30.09.1998 - 10 K 6094/97
II. OVG Münster vom 24.03.2000 - 12 A 5545/98