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freie Entfaltung der Persönlichkeit

Entscheidungen der Gerichte




OVG-RHEINLAND-PFALZ – Urteil, 2 A 10239/04.OVG vom 28.05.2004

Rechtsgebiete:GG, LBG
Schlagworte:Beamtenrecht, dienstliche Anordnung, dienstliche Weisung, Dienstkleidung, Uniform, Uniformzwang, Erscheinungsbild, äußeres Erscheinungsbild, Haartracht, Haarlänge, Lagerfeld-Zopf, Pferdeschwanz, Grundrechte, freie Entfaltung der Persönlichkeit, Persönlichkeitsrecht
Stichwort:freie Entfaltung der Persönlichkeit
Leitsatz:1. Das für uniformierte Polizeibeamte durch Verwaltungsvorschrift angeordnete Verbot einer "deutlich über den Hemdkragen reichenden Haarlänge" ist auch ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung rechtmäßig (Bestätigung des Beschlusses des OVG Rh-Pf vom 22. September 2003, NJW 2003, 3793).

2. Der Anspruch des Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ist von vornherein begrenzt durch die Sachnotwendigkeiten des ihm anvertrauten Amtes.

3. Die Einschätzung des Dienstherrn, überlange Haare bei uniformierten Polizeibeamten stießen in weiten Kreisen der Bevölkerung auf geringe Akzeptanz oder gar Ablehnung und erschwerten deshalb die effektive Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Urteil, 2 A 10239/04.OVG



OVG-RHEINLAND-PFALZ – Beschluss, 2 B 11357/03.OVG vom 22.09.2003

Rechtsgebiete:GG, VwGO, LBG
Schlagworte:Beamtenrecht, dienstliche Anordnung, dienstliche Weisung, Verwaltungsakt, Handeln durch Verwaltungsakt, sofortige Vollziehung, Sofortvollzug, Anordnung der sofortigen Vollziehung, Vollziehungsanordnung, Begründung, Dienstkleidung, Uniform, Uniformzwang, Erscheinungsbild, äußeres Erscheinungsbild, Haartracht, Haarlänge, Lagerfeld-Zopf, Pferdeschwanz, Grundrechte, freie Entfaltung der Persönlichkeit, Persönlichkeitsrecht, Gleichheitssatz, Gleichbehandlung,
Stichwort:freie Entfaltung der Persönlichkeit
Leitsatz:1. Das für uniformierte Polizeibeamte generell angeordnete Verbot einer "deutlich über den Hemdkragen reichenden Haarlänge" ist rechtmäßig.

2. Der Anspruch des Beamten auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit ist von vornherein begrenzt durch die Sachnotwendigkeiten des ihm anvertrauten Amtes.

3. Die Einschätzung des Dienstherrn, überlange Haare bei uniformierten Polizeibeamten stießen in weiten Kreisen der Bevölkerung auf geringe Akzeptanz oder gar Ablehnung und erschwerten deshalb die effektive Wahrnehmung polizeilicher Aufgaben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Volltext: OVG-RHEINLAND-PFALZ - Beschluss, 2 B 11357/03.OVG


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