Zahnärzte sind mit Rücksicht auf die Integrität ihres Status als Freiberufler an der Annahme von wirtschaftlichen Vorteilen gehindert, die die Bagatellgrenze überschreiten, wie z.B. Preisnachlässe auf das von ihnen empfohlene Implantatmaterial, ohne dass höherrangiges Recht dem entgegen steht.
Zur Mitgliedschaft einer Ärztekammer in einem privatrechtlichen Interessenverband, der nach seiner Satzung für die Wahrung und Förderung der gemeinsamen ideellen und wirtschaftlichen Interessen der Freien Berufe eintritt.