Enthält das Zuschlagsschreiben des öffentlichen Auftraggebers nach verzögerter Vergabe neue Fertigstellungsfristen, handelt es sich um eine modifizierte Annahme des Bietergebotes und damit unter Ablehnung des ursprünglichen Angebotes um ein neues Angebot i. S. d. § 150 Abs. 2 BGB.
In einem solchen Fall ist es Sache des Bieters, auf während der verlängerten Zuschlagsfrist eingetretene Preiserhöhungen hinzuweisen und ggf. durch erneute Ablehnung des neuen Angebotes einen neuen Preis zu verlangen.
Versäumt der Bieter dies, kann der öffentliche Auftraggeber davon ausgehen, dass der Bieter trotz der eingetretenen Preiserhöhungen auskömmlich kalkuliert hatte, und ist nicht verpflichtet, sich nach Ablauf der Annahmefrist gemäß § 147 BGB auf einen geänderten Preis einzulassen.
Ein im Rahmen der gemäß § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Widerrufsbelehrung erteilter Hinweis "Im Übrigen können Sie die Wertersatzpflicht vermeiden, indem Sie die Sache nicht wie ein Eigentümer in Gebrauch nehmen und alles unterlassen, was deren Wert beeinträchtigt" gibt die sich aus §§ 357, 346 BGB folgenden Befugnisse des Verbrauchers, mit der Ware zu verfahren, nur dann korrekt wieder, wenn der Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf die Verpflichtung, Wertersatz im Fall der bestimmungsgemäßen Ingebrauchnahme zu leisten, und eine Möglichkeit, dies zu vermeiden, hingewiesen worden ist. Ist Letzteres - wie regelmäßig beim Warenabsatz über die Internetplattform "eBay" - nicht der Fall, so ist es eine Frage des Einzelfalls, ob ein daraus folgender Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Marktteilnehmer mehr als nur unerheblich i. S. von § 3 UWG zu beeinträchtigen (im Streitfall verneint).
Der Darlehensvertrag mit einer Bank, die entsprechend dem Bauträgermodell die Konzeption, die Finanzierung und Vermarktung der Immobilie mit einer Steuerberatungsgesellschaft abspricht, ist nichtig, wenn der Anleger bei der Darlehensaufnahme mittels eines gemäß Art. 1 § 1 RBerG nichtigen Geschäftsbesorgungsvertrages von der Steuerberatungsgesellschaft vertreten wird.
Bei einem Kaufvertrag, der über das Internet "online" geschlossen wurde, kann der Verkäuferin ein Anfechtungsrecht nach § 120 BGB zustehen, wenn der Kaufpreis, zu dem der Käufer bestellt hat, infolge einer Formeländerung in der Software des Providers niedriger dargestellt wurde als er tatsächlich war.
a) Erklärt ein Kreditinstitut, das den Kredit wegen einer finanziellen Krise des Kunden gekündigt und fällig gestellt hat, es werde künftig Kontoüberziehungen dulden, rechtfertigt dies allein noch nicht die Annahme, das Kreditinstitut fordere den Kredit nicht mehr ernsthaft ein.
b) Führt der Schuldner nach der Kündigung und Fälligstellung des Kredits seine Gesamtverbindlichkeiten noch um etwa ein Drittel zurück, steht dies der Annahme nicht entgegen, daß er bereits mit der Kündigung und Fälligstellung zahlungsunfähig geworden ist.
c) Für die Bewertung der kontokorrentmäßigen Verrechnung von Soll- und Habenbuchungen als Bargeschäft ist es grundsätzlich unerheblich, ob die Deckung früher oder später entsteht als die Forderungen des Kreditinstituts aus der Ausführung von Überweisungsaufträgen oder Lastschriften (Bestätigung des Senatsurt. v. 25. Februar 1999 - IX ZR 353/98).
BGH, Urteil vom 25. Januar 2001 - IX ZR 6/00 -
OLG Brandenburg
LG Neuruppin