Ist eine Person (oder Personenmehrheit) an einzelnen Tätigkeiten des Unternehmens einer KG als Innengesellschafterin beteiligt, so führt dies nur dann zur Annahme eines eigenständigen Gewerbebetriebs, wenn der betroffene Geschäftsbereich von den weiteren Tätigkeitsfeldern des Unternehmens hinreichend sachlich abgegrenzt ist.
1. Überträgt der Kommanditist einer GmbH & Co. KG schon zu Lebzeiten seine Kommanditbeteiligung vollständig und seinen Geschäftsanteil an der nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligten Komplementär-GmbH bis auf einen Rest von 2% auf den anderen Kommanditisten sowie GmbH-Gesellschafter und gehen später im Erbwege der restliche Geschäftsanteil sowie eine zurückbehaltene und jedenfalls nicht zu hoch verzinsliche Darlehensforderung gegen die KG auf den verbliebenen Kommanditisten über, hat zwischenzeitlich bereits wegen fehlender Gewinnbeteiligung keine verdeckte Mitunternehmerschaft bestanden, sofern auch die noch fortgesetzte Geschäftsführertätigkeit in der geschäftsführenden Komplementär-GmbH nicht unangemessen hoch vergütet worden ist.
2. Der Erwerb des restlichen Geschäftsanteils sowie der Darlehensforderung von Todes wegen ist ein Erwerb einzelner Wirtschaftsgüter, der auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Betriebsunterbrechung nach § 13a Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 Nr. 1 ErbStG begünstigt ist.
1. Eine auf dem Hof befindliche Verkaufsstelle oder ein auf dem Hof befindliches Handelsgeschäft (Hofladen) und ebenso das räumlich getrennte Handelsgeschäft sind Bestandteile des landwirtschaftlichen Betriebs, wenn darin ausschließlich Eigenprodukte vertrieben werden.
2. Werden in dem Hofladen oder dem Handelsgeschäft zugekaufte Produkte abgesetzt, entsteht neben dem landwirtschaftlichen Betrieb ein selbständiger Gewerbebetrieb, wenn der Nettoumsatzanteil aus den zugekauften Produkten ein Drittel des Nettogesamtumsatzes des Hofladens bzw. des Handelsgeschäfts oder 51 500 EUR nachhaltig übersteigt.
3. Fremdprodukte, die im Rahmen des Erzeugungsprozesses verwendet werden, sind nicht in die Ermittlung der schädlichen Zukaufsgrenze einzubeziehen.
4. Die nachhaltige Überschreitung der Zukaufsgrenzen führt nur zur Umqualifizierung sämtlicher im Hofladen oder Handelsgeschäft getätigter Umsätze.
5. Das Vorliegen einer nachhaltigen Überschreitung der Zukaufsgrenzen beurteilt sich nach den von der Rechtsprechung entwickelten Kriterien zum Strukturwandel im Bereich der Landwirtschaft (Senatsurteil vom 14. Dezember 2006 IV R 10/05, BFHE 216, 241, BStBl II 2007, 516).
Eine in Gründung befindliche GmbH & Co. KG, an der eine natürliche Person beteiligt ist und die kein Handelsgewerbe betreibt, kann bei der Anwendung des § 13a ErbStG nicht vor ihrer Eintragung in das Handelsregister als gewerblich geprägte Personengesellschaft beurteilt werden.
Bei Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe ist das für die Berücksichtigung von Fahrkosten für eine monatliche Familienheimfahrt vorgeschriebene Merkmal der "erforderlichen auswärtigen Unterbringung" bereits dann gegeben, wenn die Entfernung zwischen der konkreten Ausbildungsstätte und dem Familienwohnort so groß ist, dass tägliche Pendelfahrten unzumutbar sind; unerheblich ist, ob am Familienwohnort oder im Tagespendelbereich eine geeignete Ausbildung möglich gewesen wäre.
1. Eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung, mit der ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes die Anwendung des BMT-G II in seiner jeweiligen Fassung vereinbart hat, hält der richterlichen AGB-Kontrolle stand.
2. Die im BMT-G II enthaltene Regelung, die für die Zuweisung der Dienstwohnung und für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung auf "die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen" verweist, ist nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB der richterlichen Inhaltskontrolle entzogen.
3. Die Anwendung der tarifvertraglich in Bezug genommen DWV auf eine Werkdienstwohnung des öffentlichen Dienstes verstößt nicht gegen § 576b BGB. Das Mietrecht gilt für ein Werkdienstwohnungsverhältnis nur hinsichtlich der Bestimmungen über die Beendigung des Rechtsverhältnisses.
Auch in Streitigkeiten nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz ist gemäß § 115 Abs. 3 ZPO für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Bestimmung des § 90 Abs. 2 SGB XII über das sogenannte Schonvermögen maßgeblich.
Für einen Rückgriff auf die spezialgesetzlichen Regelungen über Freibeträge des § 29 BAföG ist kein Raum (a.A. der früher für das Recht der Ausbildungsförderung zuständige 7. Senat, vgl. Beschluss vom 03.08.1998 - 7 S 690/98 -, FEVS 49, 82 und juris m.w.N.).
Unterstellt man entsprechend den Angaben in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, dass der Ehegatte des PKH-Antragstellers sein gesamtes Netto-Einkommen in Höhe von ca. 500,00 ¤ für die Miete der gemeinsamen Wohnung aufwendet, so ist dem Antragsteller zwar nur der überschießende Betrag der Mietbelastung zuzurechnen. Zugleich kommt ihm aber der volle allgemeine Freibetrag von z. Z. 382,00 ¤ für den Ehegatten zugute.
1. Ist auf Antrag des Arbeitnehmers auf der Lohnsteuerkarte ein vom Arbeitslohn abzuziehender Freibetrag eingetragen, erhöht sich wegen der steuerlichen Entlastung das monatliche Teilzeitnettoentgelt. Bei der Berechnung des monatlichen Aufstockungsbetrags nach § 5 Abs. 1 Satz 1 iVm. Abs. 2 Satz 1 TV ATZ bleibt der Freibetrag unberücksichtigt.
2. Für die Bemessung des monatlichen Aufstockungsbetrags ist ein besonderes altersteilzeitspezifisches Teilzeitnettoentgelt zugrunde zu legen, das ohne Freibeträge berechnet wird.
Ein rein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch abweichend von § 12 a Abs. 1 Satz 1 ArbGG kann im Kostenfestsetzungsverfahren nicht verfolgt werden.
Zur Höhe des Erwerbstätigenbonus, wenn die Bewilligung der Prozesskostenhilfe vor dem 01.01.2005 erfolgte und das Beschwerdeverfahren in der Zeit vom 01.01.2005 bis 31.03.2005 anhängig war (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.04.2005, 5 UF 75/05)
1. Bei der Feststellung des einzusetzenden Vermögens des Betroffenen ist vorhandenes Geldvermögen oberhalb der Schongrenze von derzeit 2.301 EUR auch dann heranzuziehen, wenn es aus einer Rente nach dem BVG i. V. m. dem OEG angespart wurde (vgl. BayObLG FamRZ 2002, 1289), und zwar ohne Berücksichtigung vorhandener Verbindlichkeiten (vgl. BayObLGZ 2003, 271 = FamRZ 2004, 308).
2. Zur Frage, ob einem strafrechtlich untergebrachten Betreuten bei der Prüfung seines Vermögenseinsatzes eine Rückstellung für eine Zahnbehandlung zuzubilligen ist, die erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung über seine Haftung für Betreuerkosten begonnen werden soll und deren Kosten den staatlichen Zuschuss und etwa ergänzende Sozialhilfeleistungen übersteigen.
Der den Halbgeschwistern des Auszubildenden von deren erwerbstätiger Mutter gewährte Naturalunterhalt mindert den dem Vater des Auszubildenden für die Halbgeschwister zu gewährenden Einkommensfreibetrag in der Regel auf die Hälfte.
1. Für die zur Annahme einer Liebhaberei erforderliche Feststellung einer objektiv negativen Gewinnprognose sind die in der Vergangenheit erzielten Gewinne ohne Bedeutung. Am Ende einer Berufstätigkeit umfasst der anzustrebende Totalgewinn daher nur die verbleibenden Jahre.
2. Dauerhafte Verluste werden auch dann aus persönlichen Gründen hingenommen, wenn die Fortführung der verlustbringenden Tätigkeit den Abzug von Gehaltszahlungen an nahe Angehörige als Betriebsausgaben ermöglichen soll.
Entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und damit auch der Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, ist die Eigenheimzulage mit Wirkung ab diesem Kalenderjahr entsprechend neu festzusetzen.
Der Mindeststeuersatz gemäß § 50 Abs. 3 Satz 2 EStG 1990 von 25 v.H. des Einkommens eines gebietsfremden beschränkt Steuerpflichtigen aus selbständiger Arbeit verstößt nicht gegen Gemeinschaftsrecht, sofern er nicht höher ist als der Steuersatz, der sich für den betroffenen Steuerpflichtigen tatsächlich aus der Anwendung des progressiven Steuertarifs auf die Nettoeinkünfte zuzüglich eines Betrages in Höhe des Grundfreibetrages ergeben würde (Anschluss an das EuGH-Urteil vom 12. Juni 2003 Rs. C-234/01 "Gerritse", BStBl II 2003, 859).
Wird der Vergütungsantrag des Betreuers gegen die Staatskasse abgewiesen und später sein Anspruch gegen den Betroffenen bzw. dessen Erben festgesetzt, hindert die materielle Rechtskraft dieses Beschlusses nicht einen erneuten Festsetzungsantrag gegen die Staatskasse, soweit feststeht, dass der Anspruch des Betreuers aus dem Vermögen des Betroffenen bzw. dem Nachlass nicht mehr befriedigt werden kann. Voraussetzung ist aber, dass die fehlende Durchsetzbarkeit des Anspruchs gegen das vorrangig haftende private Vermögen nicht auf Gründen beruht, die der Betreuer zu vertreten hat.
1. Das Vormundschaftsgericht kann bei Vorliegen eines erheblichen Interessenkonflikts zwischen Betreuer und Betroffenem dem Betreuer die Vertretungsmacht konkludent durch die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für den betreffenden Aufgabenkreis entziehen.
2. Die Bestellung eines Ergänzungsbetreuers für die Prüfung und Geltendmachung von Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüchen des Betroffenen gegen Vater und Schwester, die zu seinen Betreuern bestellt sind, ist auch dann erforderlich, wenn ein Sozialhilfeträger diese Ansprüche nach § 90 BSHG auf sich übergeleitet hat.
1. Mit der Zusage, Übergangsleistungen an den Arbeitnehmer "steuerfrei" zu erbringen, verpflichtet sich ein Arbeitgeber noch nicht, auch die steuerliche Belastung zu übernehmen, die durch den Progressionsvorbehalt nach § 32b Abs. 2 EStG verursacht wird (Bestätigung Senat 8. September 1998 - 9 AZR 255/97 - AP BGB § 611 Nettolohn Nr. 10 = EzA BGB § 611 Aufhebungsvertrag Nr. 32).
2. Verpflichtet sich der Arbeitgeber ausdrücklich für die Dauer der Arbeitslosigkeit, die Steuern zu übernehmen, soweit sie "für das Übergangsgeld anfallen", so beinhaltet das, den ausgeschiedenen Arbeitnehmer steuerlich auch von der Mehrbelastung durch den Progressionsvorbehalt frei zu stellen. Die den Nettobetrag des zugesagten Übergangsgelds mindernde Steuerbelastung hat danach der Arbeitgeber zu übernehmen, soweit sie auf der Berücksichtigung der bezogenen Arbeitslosenunterstützung bei der Einkommensteuer beruht.
1. Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse --beim Veräußerer-- zu entscheiden.
2. Wird ein Betriebsteil einer Fahrschule veräußert, so kann dessen Eigenständigkeit nicht allein aus dem Grund verneint werden, dass dem Betriebsteil im Zeitpunkt der Veräußerung nicht mindestens ein Schulungsfahrzeug (hier PKW oder Motorrad) zugeordnet ist.
Der Betreute, der Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen bezieht, muß sein Vermögen für Betreuungskosten nur insoweit einsetzen, als es neben dem allgemeinen Schonbetrag von 2301 Euro auch den nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG regelmäßig zu belassenden Betrag übersteigt.
1. Bei der mittelbaren Schenkung eines noch herzustellenden Gebäudes gibt der Herstellungsaufwand die Höhe vor, bis zu der der Schenker die Finanzierung übernehmen kann. Soweit der Bedachte zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, ist der Herstellungsaufwand mit den Nettobeträgen anzusetzen.
2. Wendet der Schenker dem Bedachten einen den Herstellungsaufwand übersteigenden Betrag zu, liegt darin eine zusätzliche Schenkung, und zwar in Gestalt einer Geldschenkung.
3. Stellt der Schenker dem Bedachten den Betrag in Höhe des maßgeblichen Herstellungsaufwandes im Voraus zinslos zur Verfügung, liegt darin eine weitere freigebige Zuwendung, und zwar in Gestalt einer Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung, die unter Berücksichtigung der Fälligkeit(en) der Herstellungskosten gemäß § 12 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 15 Abs. 1 BewG mit jährlich 5,5 v.H. des Kapitals zu bewerten ist.
Der Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben steht weder die Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an den künftigen Hoferben noch die Erklärung der Betriebsaufgabe durch den Abfindenden entgegen. Als agrarpolitische Lenkungsnorm setzt § 14a Abs. 4 EStG weder voraus, dass der von Abfindungslasten befreite Hof im Zeitpunkt der Übertragung auf den Erben beim Übertragenden noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vermittelt, noch dass ein Buchwertübergang gemäß § 6 Abs. 3 EStG (früher § 7 Abs. 1 EStDV) möglich ist.
Der Steuerbefreiung von Abfindungen weichender Erben steht weder die Verpachtung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebs an den künftigen Hoferben noch die Erklärung der Betriebsaufgabe durch den Abfindenden entgegen. Als agrarpolitische Lenkungsnorm setzt § 14a Abs. 4 EStG weder voraus, dass der von Abfindungslasten befreite Hof im Zeitpunkt der Übertragung auf den Erben beim Übertragenden noch Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft vermittelt, noch dass ein Buchwertübergang gemäß § 6 Abs. 3 EStG (früher § 7 Abs. 1 EStDV) möglich ist.
Der BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie §§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i.V.m. den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet sind.
Kosten für die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alters(wohn)heim sind --abzüglich der Haushaltsersparnis und der Pflegezulage nach § 35 BVG-- als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 29. September 1989 III R 129/86, BFHE 158, 380, BStBl II 1990, 418).
Die im Haushalt des Antragstellers lebende Mutter des gemeinsamen nichtehelichen Kindes, die wegen der Betreuung dieses Kindes nicht erwerbstätig ist, ist mit einem weiteren Freibetrag für eine unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen.
1. Hat der Schenker die Erklärung nach § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis Ende 1995 geltenden Fassung (ErbStG 1974 a.F.), dass der Freibetrag für eine Schenkung in Anspruch genommen wird, zu seinen Lebzeiten nicht abgegeben, kann diese nach dem Tode des Schenkers von seinen Gesamtrechtsnachfolgern abgegeben werden.
2. Die Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stellt keinen Übergang von Betriebsvermögen im Wege vorweggenommener Erbfolge i.S. von § 13 Abs. 2 a Satz 1 Nr. 2 ErbStG 1974 a.F. dar.
Bei der Betreuervergütung hängt die Frage der Mittellosigkeit des Betreuten von den im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab.
1. Vorerwerbe außerhalb des für den letzten (nunmehr zu beurteilenden) Erwerb maßgeblichen Zehnjahreszeitraums dürfen bei dessen Besteuerung die Progressionshöhe nicht beeinflussen. Hat bei der Besteuerung des Mittelglieds einer Folge von Schenkungen, die sich über mehr als zehn Jahre hinzieht, die Zusammenrechnung mit einem Vorerwerb einen Progressionssprung bewirkt, so führt die Nichtberücksichtigung dieses Progressionssprungs bei der Besteuerung des ersten Erwerbs, der mit dem Vorerwerb aus dem vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist, wohl aber noch mit dem Mittelglied der Schenkungsfolge, zu einer Überprogression, die zu korrigieren ist (Bestätigung von BFH-Urteil vom 17. November 1977 II R 56/68, BFHE 124, 216, BStBl II 1978, 220).
2. Die Korrektur der Überprogression ist nicht auf die Höhe des auf die jeweils letzte Zuwendung anzuwendenden Steuersatzes beschränkt (Abweichung von BFH-Urteil in BFHE 124, 216, BStBl II 1978, 220).
3. Die Korrektur der Überprogression hat bei der Besteuerung des ersten Erwerbs stattzufinden, der mit den Vorerwerben aus dem vorangegangenen Zehnjahreszeitraum nicht mehr zusammenzurechnen ist. Die Festsetzung einer negativen Steuer ist ausgeschlossen. Ein dadurch nicht voll ausgeschöpfter Korrekturbetrag kann bei einem ggf. nachfolgenden Erwerb berücksichtigt werden.