1. Der Begriff "Räume" in § 13 BauNVO bezieht sich auf ein Gebäude und nicht auf ein Baugrundstück.
2. Durch Übernahme einer Baulast, nach der die Nutzung eines reinen Bürogebäudes untrennbar mit der Nutzung eines auf dem Grundstück weiter vorhandenen Wohngebäudes verbunden werden soll, wird aus dem Bürogebäude kein "Wohngebäude" im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO.
3. Die Einstufung als freiberufliche Tätigkeit im Sinne der BauNVO hängt nicht von der jeweils gewählten Rechtsform ab.