JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Frauenhandel
| Rechtsgebiete: | AsylVfG, GG, VwGO |
| Schlagworte: | Ausforschungsbeweis, Ausforschungsbeweisantrag, Beweisantrag, Darlegung, Grundsätzliche Bedeutung, Posttraumatische Belastungsstörung, Rechtliches Gehör, Tatsachenfrage, Zulassungsgrund |
| Stichwort: | Frauenhandel |
| Leitsatz: | 1. Das Darlegungserfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG setzt, wenn im angegriffenen Urteil über mehrere Streitgegenstände entschieden worden ist, grundsätzlich voraus, dass der Zulassungsantragsteller deutlich macht, auf welchen Streitgegenstand sich die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe jeweils beziehen, und er darüber hinaus aufzeigt, welchen Zulassungsgrund sein antragstützendes Vorbringen jeweils zuzuordnen ist. 2. Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt das rechtliche Gehör eines Verfahrensbeteiligten (erst dann), wenn dieser einen nach dem jeweiligen Verfahrensrecht erheblichen Beweisantrag gestellt und das Gericht diesen Beweisantrag in unvertretbarer Weise abgelehnt hat, die Ablehnung also im Prozessrecht keine Stütze findet. 3. Für den Ausforschungsbeweisantrag ist kennzeichnend, dass unter formellem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse (Anfangs-)Wahrscheinlichkeit für sich hat. 4. Nicht jede von einem Kläger vorgelegte ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung begründet zugleich einen greifbaren Anhaltspunkt für das Vorliegen eines derartigen Krankheitsbildes mit der Folge, dass - bei rechtlicher Erheblichkeit dieser Tatsache und im Übrigen ordnungsgemäßer Antragstellung - einem entsprechenden Beweisantrag vom Gericht stets entsprochen werden müsste. 5. Das Verwaltungsgericht ist berechtigt und verpflichtet, eine vom Kläger beigebrachte ärztliche Bescheinigung einer posttraumatischen Belastungsstörung darauf zu überprüfen, ob sich aus ihr greifbare Anhaltspunkte für dieses nicht ohne weiteres zu diagnostizierende Krankheitsbild ergeben oder ob die dort getroffene Feststellung kaum nachvollziehbar und nicht im Ansatz tragfähig erscheint. 6. Das Gehörsrecht gewährt einem Prozessbeteiligten eine verfahrensrechtliche Teilhabe am Gang der gerichtlichen Entscheidungsfindung, bietet ihm hingegen grundsätzlich keinen Schutz vor einer verfehlten Überzeugungsbildung des Gerichts. 7. Die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Tatsachenfrage setzt mindestens voraus, dass der Zulassungsantragsteller für seine Tatsacheneinschätzung dem Berufungsgericht greifbare Anhaltspunkte in Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen unterbreitet. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 7 UZ 3020/06.A | |
| Rechtsgebiete: | EG |
| Schlagworte: | 1. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 44 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften/Polen (Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Polen, Artikel 44 Absatz 3 und 58 Absatz 1) 2. Völkerrechtliche Verträge - Verträge der Gemeinschaft - Unmittelbare Wirkung - Voraussetzungen - Artikel 45 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften/Tschechische Republik (Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Tschechische Republik, Artikel 45 Absatz 3 und 59 Absatz 1) 3. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Polen - Niederlassungsrecht - Einreise- und Aufenthaltsrecht als Voraussetzung - Schranken der Ausübung dieser Rechte (Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Polen, Artikel 44 Absatz 3 und 58 Absatz 1) 4. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Tschechische Republik - Niederlassungsrecht - Einreise- und Aufenthaltsrecht als Voraussetzung - Schranken der Ausübung dieser Rechte (Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Tschechische Republik, Artikel 45 Absatz 3 und 59 Absatz 1) 5. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Polen - Niederlassungsrecht - Einreise- und Aufenthaltsrecht als Voraussetzung - Schranken der Ausübung dieser Rechte - Nationale Regelung vorheriger Kontrolle, die die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung von materiellen Voraussetzungen abhängig macht - Zulässigkeit (Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Polen, Artikel 44 Absatz 3 und 58 Absatz 1) 6. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Tschechische Republik - Niederlassungsrecht - Einreise- und Aufenthaltsrecht als Voraussetzung - Schranken der Ausübung dieser Rechte - Nationale Regelung vorheriger Kontrolle, die die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung von materiellen Voraussetzungen abhängig macht - Zulässigkeit (Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Tschechische Republik, Artikel 45 Absatz 3 und 59 Absatz 1) 7. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Polen - Niederlassungsrecht - Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten" - Gleiche Bedeutung und Tragweite wie der Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten" in Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) (EG-Vertrag, Artikel 52 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG], Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Polen, Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i) 8. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Tschechische Republik - Niederlassungsrecht - Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten" - Gleiche Bedeutung und Tragweite wie der Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten" in Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG) (EG-Vertrag, Artikel 52 EG-Vertrag [nach Änderung jetzt Artikel 43 EG], Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Tschechische Republik, Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i) 9. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Polen - Niederlassungsrecht - Ausnahmen - Gründe der öffentlichen Ordnung - Kriterien (Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Polen, Artikel 53) 10. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Tschechische Republik - Niederlassungsrecht - Ausnahmen - Gründe der öffentlichen Ordnung - Kriterien (Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Tschechische Republik, Artikel 54) 11. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Polen - Niederlassungsrecht - Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten" - Prostitution - Einbeziehung - Voraussetzungen - Beurteilung durch das nationale Gericht (Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Polen, Artikel 44) 12. Völkerrechtliche Verträge - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Tschechische Republik - Niederlassungsrecht - Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten" - Prostitution - Einbeziehung - Voraussetzungen - Beurteilung durch das nationale Gericht (Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Tschechische Republik, Artikel 45) |
| Stichwort: | Frauenhandel |
| Leitsatz: | Quelle: Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in L-2925 Luxemburg 1. Artikel 44 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften/Polen, der den Mitgliedstaaten verbietet, polnische Staatsangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit bei der Niederlassung diskriminierend zu behandeln, stellt für den Geltungsbereich dieses Abkommens einen klaren und unbedingten Grundsatz auf, der vom nationalen Gericht angewandt werden und deshalb die Rechtslage von Privaten regeln kann. Die unmittelbare Wirkung, die dieser Bestimmung somit zukommt, bedeutet, dass polnische Staatsangehörige, die sie für sich in Anspruch nehmen, das Recht haben, sich vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats auf sie zu berufen, auch wenn dieser Mitgliedstaat nach Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens die Befugnis behält, auf diese Staatsangehörigen sein nationales Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden. ( vgl. Randnr. 28, Tenor 1 ) 2. Artikel 45 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften/Tschechische Republik, der den Mitgliedstaaten verbietet, tschechische Staatsangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit bei der Niederlassung diskriminierend zu behandeln, stellt für den Geltungsbereich dieses Abkommens einen klaren und unbedingten Grundsatz auf, der vom nationalen Gericht angewandt werden und deshalb die Rechtslage von Privaten regeln kann. Die unmittelbare Wirkung, die dieser Bestimmung somit zukommt, bedeutet, dass tschechische Staatsangehörige, die sie für sich in Anspruch nehmen, das Recht haben, sich vor den Gerichten des Aufnahmemitgliedstaats auf sie zu berufen, auch wenn dieser Mitgliedstaat nach Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens die Befugnis behält, auf diese Staatsangehörigen sein nationales Einreise-, Aufenthalts- und Niederlassungsrecht anzuwenden. ( vgl. Randnr. 28, Tenor 1 ) 3. Das Niederlassungsrecht im Sinne des Artikels 44 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften/Polen setzt voraus, dass den polnischen Staatsangehörigen, die gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat ausüben wollen, als Nebenrechte ein Einreise- und ein Aufenthaltsrecht zuerkannt werden. Jedoch ergibt sich aus Artikel 58 Absatz 1 des Abkommens, dass das Einreise- und das Aufenthaltsrecht keine absoluten Rechte sind, da ihre Ausübung gegebenenfalls durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung der polnischen Staatsangehörigen beschränkt werden kann. ( vgl. Randnr. 28, Tenor 2 ) 4. Das Niederlassungsrecht im Sinne des Artikels 45 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften/Tschechische Republik setzt voraus, dass den tschechischen Staatsangehörigen, die gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten in einem Mitgliedstaat ausüben wollen, als Nebenrechte ein Einreise- und ein Aufenthaltsrecht zuerkannt werden. Jedoch ergibt sich aus Artikel 59 Absatz 1 des Abkommens, dass das Einreise- und das Aufenthaltsrecht keine absoluten Rechte sind, da ihre Ausübung gegebenenfalls durch die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung der tschechischen Staatsangehörigen beschränkt werden kann. ( vgl. Randnr. 28, Tenor 2 ) 5. Artikel 44 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften/Polen, der den Mitgliedstaaten verbietet, polnische Staatsangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit bei der Niederlassung diskriminierend zu behandeln, in Verbindung mit Artikel 58 Absatz 1 dieses Abkommens, wonach der Aufnahmemitgliedstaat sein nationales Recht über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung anwenden darf, sofern er dies nicht in einer Weise tut, die polnischen Staatsangehörigen die Ausübung der ihnen in Artikel 44 Absatz 3 eingeräumten Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert, steht grundsätzlich einer nationalen Regelung vorheriger Kontrolle nicht entgegen, nach der die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung durch die Zuwanderungsbehörden voraussetzt, dass der Antragsteller nachweist, dass er wirklich die Absicht hat, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, ohne gleichzeitig eine unselbständige Beschäftigung auszuüben oder auf öffentliche Mittel zurückzugreifen, und dass er von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und vernünftige Erfolgsaussichten hat. ( vgl. Randnr. 31, Tenor 3 ) 6. Artikel 45 Absatz 3 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften/Tschechische Republik, der den Mitgliedstaaten verbietet, tschechische Staatsangehörige aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit bei der Niederlassung diskriminierend zu behandeln, in Verbindung mit Artikel 59 Absatz 1 dieses Abkommens, wonach der Aufnahmemitgliedstaat sein nationales Recht über Einreise, Aufenthalt und Niederlassung anwenden darf, sofern er dies nicht in einer Weise tut, die tschechischen Staatsangehörigen die Ausübung der ihnen in Artikel 45 Absatz 3 eingeräumten Rechte unmöglich macht oder übermäßig erschwert, steht grundsätzlich einer nationalen Regelung vorheriger Kontrolle nicht entgegen, nach der die Erteilung einer Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung durch die Zuwanderungsbehörden voraussetzt, dass der Antragsteller nachweist, dass er wirklich die Absicht hat, eine selbständige Tätigkeit aufzunehmen, ohne gleichzeitig eine unselbständige Beschäftigung auszuüben oder auf öffentliche Mittel zurückzugreifen, und dass er von Anfang an über ausreichende finanzielle Mittel verfügt und vernünftige Erfolgsaussichten hat. ( vgl. Randnr. 31, Tenor 3 ) 7. Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften/Polen ist dahin auszulegen, dass der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten" die gleiche Bedeutung und Tragweite hat wie der Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten" in Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG). Aus dem Kontext und der Zielsetzung dieses Abkommens ergibt sich nämlich kein Anhaltspunkt dafür, dass es dem Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten" eine andere als die gewöhnliche Bedeutung beimessen wollte, nach der es sich dabei um Erwerbstätigkeiten handelt, die jemand nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt und in eigener Verantwortung ausübt. ( vgl. Randnrn. 37, 50, Tenor 4 ) 8. Artikel 45 Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften/Tschechische Republik ist dahin auszulegen, dass der in diesen Bestimmungen verwendete Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten" die gleiche Bedeutung und Tragweite hat wie der Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten" in Artikel 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 43 EG). Aus dem Kontext und der Zielsetzung dieses Abkommens ergibt sich nämlich kein Anhaltspunkt dafür, dass es dem Begriff selbständige Erwerbstätigkeiten" eine andere als die gewöhnliche Bedeutung beimessen wollte, nach der es sich dabei um Erwerbstätigkeiten handelt, die jemand nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Arbeitsbedingungen und das Entgelt und in eigener Verantwortung ausübt. ( vgl. Randnrn. 37, 50, Tenor 4 ) 9. Verhaltensweisen, die ein Mitgliedstaat bei seinen eigenen Angehörigen hinnimmt, können nicht im Kontext des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften/Polen als tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung angesehen werden. Die Anwendbarkeit der in Artikel 53 dieses Abkommens vorgesehenen Abweichung aus Gründen der öffentlichen Ordnung hängt somit in Bezug auf die polnischen Staatsangehörigen, die im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit im Sinne des Abkommens ausüben wollen, von der Voraussetzung ab, dass dieser Staat wirksame Maßnahmen ergriffen hat, um derartige Tätigkeiten, die von seinen eigenen Angehörigen ausgeübt werden, ebenfalls zu kontrollieren und zu bekämpfen. ( vgl. Randnr. 61 ) 10. Verhaltensweisen, die ein Mitgliedstaat bei seinen eigenen Angehörigen hinnimmt, können nicht im Kontext des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften/Tschechische Republik als tatsächliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung angesehen werden. Die Anwendbarkeit der in Artikel 54 dieses Abkommens vorgesehenen Abweichung aus Gründen der öffentlichen Ordnung hängt somit in Bezug auf die tschechischen Staatsangehörigen, die im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats eine selbständige Tätigkeit im Sinne des Abkommens ausüben wollen, von der Voraussetzung ab, dass dieser Staat wirksame Maßnahmen ergriffen hat, um derartige Tätigkeiten, die von seinen eigenen Angehörigen ausgeübt werden, ebenfalls zu kontrollieren und zu bekämpfen. ( vgl. Randnr. 61 ) 11. Artikel 44 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften/Polen, der Regelungen über das Niederlassungsrecht enthält, ist dahin auszulegen, dass die Prostitution unter die selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeiten im Sinne dieses Artikels fällt, wenn nachgewiesen ist, dass der Dienstleistende sie wie folgt ausübt: - nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Wahl dieser Tätigkeit, die Arbeitsbedingungen und das Entgelt, - in eigener Verantwortung und - gegen ein Entgelt, das ihm vollständig und unmittelbar gezahlt wird. Das nationale Gericht hat in jedem Einzelfall anhand der ihm vorgelegten Beweiselemente zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfuellt sind. ( vgl. Randnr. 71, Tenor 5 ) 12. Artikel 45 des Assoziierungsabkommens Gemeinschaften/Tschechische Republik, der Regelungen über das Niederlassungsrecht enthält, ist dahin auszulegen, dass die Prostitution unter die selbständig ausgeübten Erwerbstätigkeiten im Sinne dieses Artikels fällt, wenn nachgewiesen ist, dass der Dienstleistende sie wie folgt ausübt: - nicht im Rahmen eines Unterordnungsverhältnisses in Bezug auf die Wahl dieser Tätigkeit, die Arbeitsbedingungen und das Entgelt, - in eigener Verantwortung und - gegen ein Entgelt, das ihm vollständig und unmittelbar gezahlt wird. Das nationale Gericht hat in jedem Einzelfall anhand der ihm vorgelegten Beweiselemente zu prüfen, ob diese Voraussetzungen erfuellt sind. ( vgl. Randnr. 71, Tenor 5 ) |
| Volltext: EUGH - Urteil, C-268/99 | |
"Frauenhandel - Urteile" © JuraForum.de — 2003-2012
Kanzleinews einstellen | Sitemap | Kontakt | Team | Jobs | Werbung | Presse | Datenschutz | AGB | Impressum