Am Verfahren über die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ist die Frauenbeauftragte ebenso wie die Personalvertretung nur auf Antrag des Beamten zu beteiligen.
Der Frauenbeauftragen ist nach dem saarländischen Landesgleichstellungsgesetz zur Verfolgung von Beteiligungs- und Mitwirkungsrechten im Zusammenhang mit der Verwirklichung des gesetzlichen Ziels der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern keine gerichtliche Antrags- bzw. Klagebefugnis eingeräumt.
Die Erwähnung und die positive Würdigung der dienstlichen Tätigkeit als Frauenbeauftragte oder deren Stellvertreterin in einer dienstlichen Beurteilung stellen keine Benachteiligung im Sinne von § 20 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Gleichbehandlungsgesetz (HGlG) dar.
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein vom Personalrat geltend gemachter Verstoß gegen das Landesgleichstellungsgesetz (hier § 10 VI LGG) als Zustimmungsverweigerung nach § 80 II a) SPersVG beachtlich ist.
Die nach § 71 g) SPersVG im Grundsatz zur Aufgabe des Personalrats gehörende Frauenförderung ist mit Blick auf die Funktion des Personalrats als Interessenvertretung der Dienststellenangehörigen eingeschränkt.
Die Geltendmachung eines Verstoßes gegen Rechte der Frauenbeauftragten gehört nur insoweit zum Aufgabenbereich des Personalrats, als sich die Aufgaben der Frauenbeauftragten mit denen des Personalrats decken (hier verneint für ein externes Ausschreibungsverlangen der Frauenbeauftragten betr. Besetzung einer höherwertigen Stelle).