1. Die besonderen wirtschaftlichen Fachkenntnisse, die während der Zeit als Mitglied eines Landtags und Fraktionsvorsitzender erworben wurden, sind keine notwendige Voraussetzung im Sinne des § 11 Nr. 3a BeamtVG für die spätere Wahrnehmung des Amtes des Präsidenten der Deutschen Bundesbank.
2. Die Zeit als Mitglied eines Landtags, insbesondere als Fraktionssprecher und Fraktionsvorsitzender, kann nicht als hauptberufliche Tätigkeit im Dienst der Landtagsfraktion im Sinne des § 11 Nr. 1c BeamtVG als ruhegehaltfähig anerkannt werden.