JuraForum.de > Urteile > Schlagwörter > F > Fraktionsmindeststärke
| Rechtsgebiete: | HKO |
| Schlagworte: | Antragsbefugnis, Demokratieprinzip, Folgeregelung, Fraktionsmindeststärke, Gleichheitssatz, Minderheitenschutz, Missbrauchsverbot, Normenkontrollverfahren, |
| Stichwort: | Fraktionsmindeststärke |
| Leitsatz: | 1. Die Antragsbefugnis für einen Normenkontrollantrag gegen die Festsetzung der Fraktionsmindeststärke in der Geschäftsordnung eines Kreistages beruht auf dem Recht der Kreistagsabgeordneten zur Fraktionsbildung und ist nicht davon abhängig, dass ein bestehender Fraktionsstatus entzogen wird; diese Frage ist auch für die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Fraktionsmindeststärke nicht maßgeblich. 2. Die in § 26 a Abs. 1 Sätze 3 und 4 HKO gewählte Regelungstechnik einer gesetzlich festgesetzten Mindestfraktionsstärke von zwei Kreistagsabgeordneten mit einer ortsrechtlichen Erhöhungsmöglichkeit widerspricht weder dem Gleichheitssatz noch dem Übermaßverbot noch dem Demokratieprinzip oder dem Minderheitenschutz (vgl. dazu auch die Parallelentscheidung im Verfahren 8 N 2136/06). 3. Die Rahmenvorschrift des § 26 a Abs. 1 Satz 3 HKO enthält einen Regelungsauftrag an die Kreistage auch hinsichtlich einer früher festgesetzten Fraktionsmindeststärke. 4. Die Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke unterliegt nicht deshalb einem Missbrauchsverdacht, weil sie nach einem Streit über den bisherigen Fraktionsstatus einer Minderheit erfolgt ist. 5. Eine für einen Kreistag von 71 Mitgliedern auf vier Kreistagsabgeordnete festgesetzte Fraktionsmindestgröße verstößt nicht gegen das Übermaßverbot und den Minderheitenschutz, sondern hält sich im Rahmen der auf Bundes- und Landesebene sowie im kommunalen Bereich anerkannten Größenordnung. 6. Die zu Gunsten politischer Minderheiten erfolgte Abschaffung der 5 %-Sperrklausel und die Einführung des Panaschierens und des Kummulierens im hessischen Kommunalwahlrecht stellen - neben der Größe des kommunalen Vertretungsorgans - einen wesentlichen Gesichtspunkt für die Beurteilung einer Fraktionsmindeststärke im kommunalen Bereich Hessens dar. 7. Die nur mittelbar an den Fraktionsstatus anknüpfenden Folgeregelungen, wie etwa über die Besetzung von Ausschüssen, über das Antrags- und Rederecht oder die finanzielle Unterstützung, sind nicht Streitgegenstand eines Normenkontrollverfahrens gegen die Festsetzung einer Fraktionsmindeststärke in der Geschäftsordnung eines Kreistages. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Urteil, 8 N 2359/06 | |
| Rechtsgebiete: | GO d. Kreist. d. L.-D.-Krs. i. d. F. d. 2 . Änd., HKO, VwGO |
| Schlagworte: | dringend geboten, Eilantrag, Fraktion, Fraktionsmindeststärke, Fraktionsstatus, Geschäftsordnung, Kreistag, Mindeststärke, Normenkontroll-Eilantrag, Normenkontrolle |
| Stichwort: | Fraktionsmindeststärke |
| Leitsatz: | 1. Die Geschäftsordnung eines kommunalen Vertretungsorgans kann Gegenstand eines Normenkontroll-Eilverfahrens sein. 2. Eine einstweilige Anordnung ist nur dann im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO dringend geboten, wenn bei überschlägiger Prüfung offensichtlich ist und kein Zweifel daran besteht, dass der Normenkontrollantrag Erfolg haben wird. 3. Bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ist es denkbar, dass sowohl die Verwendung des Tatbestandsmerkmals "mindestens" in § 26 a Abs. 1 Satz 4 HKO als auch die Festlegung der Fraktionsmindeststärke auf 3 Abgeordnete in § 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Kreistages des Lahn-Dill-Kreises rechtmäßig sind. 4. Zur Frage, ob eine "Entrechtung" vorliegt, wenn 2 Kreistagsabgeordnete eines Wahlvorschlags deshalb keine Fraktion bilden können, weil die Fraktionsmindeststärke auf 3 Abgeordnete festgesetzt worden ist. |
| Volltext: HESSISCHER-VGH - Beschluss, 8 NG 1156/06 | |
| Rechtsgebiete: | GemO, VwGO |
| Schlagworte: | Einberufung der Sitzungen des Gemeinderats, Geschäftsordnung des Gemeinderats, Fraktionen im Gemeinderat, Fraktionsmindeststärke, Ältestenrat, Normenkontrollverfahren gegen Geschäftsordnung |
| Stichwort: | Fraktionsmindeststärke |
| Leitsatz: | 1. Bestimmungen in der Geschäftsordnung eines Gemeinderats, die die Rechte von Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane in abstrakt-genereller Weise regeln, fallen in den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und können auf Antrag eines Mitglieds des Gemeinderats auf ihre Gültigkeit überprüft werden (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 15.09.1987, NVwZ 1988, S. 1119). 2. Sind sämtliche Ratsmitglieder auf Grund vorausgegangener interfraktioneller Gespräche über einen leicht überschaubaren Tagesordnungspunkt umfassend informiert, ist die Übermittlung der um ihn ergänzten und dadurch geänderten Tagesordnung (einschließlich der dazugehörigen Tischvorlagen) am Tag der Ratssitzung noch angemessen. 3. Hält ein Ratsmitglied die Einberufung der Ratssitzung für verspätet und stellt gleichwohl keinen Vertagungsantrag, sondern beteiligt sich an der Sachdiskussion und der anschließenden Abstimmung, so ist der behauptete Verfahrensfehler geheilt (im Anschluss an VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25.03.1999 - 1 S 2059/98 -). 4. Die Erhöhung der Fraktionsmindeststärke von zwei auf drei Ratsmitglieder ist in den rechtlichen Schranken des Willkürverbots, der Grundsätze der Chancengleichheit und des Minderheitenschutzes zulässig. |
| Volltext: VGH-BADEN-WUERTTEMBERG - Urteil, 1 S 896/00 | |
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