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Frachtvertrag

Entscheidungen der Gerichte

OLG-STUTTGART – Urteil, 3 U 248/08 vom 01.07.2009

1. Keine Anwendbarkeit des CMNI auf Schadensfall vom 25.03.2007.

2. Qualifiziertes Verschulden i.S.v. § 435 HGB eines Schiffsführers wegen unterlassens einer Stabilitätsberechnung und Mißachtung weiterer Warnhinweise.

3. Geschützter Personenkreis für Haftungsbegrenzungen nach §§ 4 ff BinSchG.

OLG-STUTTGART – Urteil, 3 U 12/09 vom 10.06.2009

Zur Frage einer Haftung des Luftfrachtführers bei Brand im Zollager (Flughafen Istanbul) bei vorliegen einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der Feuerwehr und behördlicher Betriebsgenehmigung.

BGH – Urteil, I ZR 12/06 vom 30.10.2008

a) Die Vorschrift des § 437 HGB greift grundsätzlich nur dann ein, wenn auf den Hauptfrachtvertrag deutsches Recht zur Anwendung kommt, da sich die Ersatzpflicht des ausführenden Frachtführers am Verhältnis zwischen dem Absender und dem vertraglichen (Haupt-)Frachtführer und nicht an den vertraglichen Beziehungen des Letzteren zum ausführenden Frachtführer orientiert.

b) Dem Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des Gutes gegen den (ausführenden) Unterfrachtführer aus dem mit dem Hauptfrachtführer geschlossenen Unterfrachtvertrag eigene Schadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR] und Fortführung von BGHZ 172, 330).

OLG-HAMBURG – Urteil, 6 U 220/06 vom 02.10.2008

Wenn im Unterfrachtverhältnis eine geringere Haftungsbegrenzung vereinbart ist als im Hauptfrachtverhältnis, kann der Hauptfrachtführer gegen den ausführenden Unterfrachtführer nicht den überschießenden Differenzschaden nach den Regeln der Drittschadensliquidation geltend machen.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 5 U 24/08 vom 05.06.2008

1. Ein Umzugsvertrag im Sinne von § 451 HGB liegt auch dann vor, wenn Möbel (wegen einer Wohnungsrenovierung) abgebaut und abtransportiert, sodann kurzfristig von dem Transportunternehmen eingelagert und schließlich wieder zurücktransportiert sowie in der gleichen Wohnung erneut aufgestellt werden.

2. Nach § 439 I, II 1 HGB beginnt die kurze Verjährung mit dem Ablauf des Tages, an dem das Gut abgeliefert wurde. Angesichts dieser unzweideutigen Regelung kann der Verjährungsbeginn bei notwendiger Beachtung des möglichen Wortsinns als Auslegungsgrenze nicht an die Entstehung des Schadens oder dessen Erkennbarkeit geknüpft werden.

OLG-DUESSELDORF – Beschluss, I-3 Va 2/08 vom 29.04.2008

Ungeklärte Eigentumsverhältnisse an Pfandsachen berechtigen den Gerichtsvollzieher im Anwendungsbereich des § 366 Abs. 3 HGB nicht zur Ablehnung der Pfandverwertung.

OLG-NUERNBERG – Urteil, 11 U 1017/07 BSch vom 24.01.2008

1. Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel ist mit "Gerichtsstand" überschrieben und befasst sich in seinen ersten beiden Sätzen unzweifelhaft nur damit. Der folgende dritte Satz "Es gilt niederländisches Recht" kann sich daher nur auf diesen Regelungsgegenstand beziehen. Eine darüber hinausgehende allgemeine Rechtswahl ergibt sich daraus nicht.

2. Ein zwischen zwei in Deutschland ansässigen Unternehmen über den Transport eines Schubleichters mittels eines Schubbootes von Deutschland nach Ungarn geschlossener Vertrag weist mit dem deutschen Recht die engsten Verbindungen auf und ist ein Frachtvertrag.

3. Ansprüche aus unerlaubter Handlung gegen den Schiffsführer, der in Österreich die Beschädigung des Schubleichters verursacht, unterliegen österreichischem Recht.

BGH – Urteil, I ZR 13/05 vom 10.01.2008

Schadensersatzansprüche wegen Beschädigung des Transportguts im unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Ablieferung des Guts verjähren auch dann nach § 439 Abs. 1 HGB, wenn der Ablieferungsvorgang im Zeitpunkt der Schadenshandlung bereits abgeschlossen war.

OVG-NORDRHEIN-WESTFALEN – Beschluss, 13 B 1585/07 vom 22.10.2007

Keine Fahrerbescheinigung für türkischen Fahrer eines LKW einer deutschen Spedition.

OLG-NUERNBERG – Urteil, 12 U 2273/05 vom 04.07.2007

1. Eine Regelung in den AGB des Frachtführers, wonach Waren dann vom Transport ausgeschlossen sind, wenn der Wert eines Pakets den Gegenwert von $ 50.000 in der jeweiligen Landeswährung übersteigt und der Frachtführer nicht für den Verlust und die Beschädigung von Gütern haftet, die ihm entgegen dem Haftungsausschluss übergeben wurden, stellt bei Frachtverträgen, die der CMR unterliegen, eine unzulässige Haftungsbeschränkung dar und ist nach Art. 41 CMR nichtig.

2. Bei den vom BGH entwickelten Regeln des Anscheinsbeweises für die Übergabe des Transportgutes bei gewerblichen Versendern, insbesondere bei Verwendung des sog. EDI-Verfahrens, sowie der sekundären Darlegungslast des Frachtführers zu den Umständen aus seinem Betriebsbereich bei ungeklärtem Schadenshergang handelt es sich nicht um materiellrechtliche Beweislastregeln. Sie sind deshalb auch dann als lex fori anwendbar, wenn ergänzend zur CMR fremdes Recht, hier das der Niederlande, auf den Frachtvertrag Anwendung findet.

3. Die Rechtsprechung des BGH zum Mitverschulden des Versenders bei unterlassener Wertdeklaration ist nur dann anwendbar, wenn ergänzend zur CMR deutsches Recht anwendbar ist.

BGH – Urteil, I ZR 50/05 vom 14.06.2007

Dem frachtbriefmäßigen Empfänger des Transportgutes können bei Verlust oder Beschädigung des Gutes auch gegen den Unterfrachtführer, der nicht aufeinanderfolgender Frachtführer i.S. von Art. 30 Abs. 1 WA 1955 ist, eigene Schadensersatzansprüche zustehen (Aufgabe von BGHZ 116, 15 [zu Art. 34 CMR]).

BGH – Beschluss, IX ZB 160/06 vom 26.04.2007

a) Forderungen des Schuldners, die bereits entstanden sind, müssen in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters aufgenommen werden.

b) Wenn der vorläufige Insolvenzverwalter mit Verfügungsbefugnis ein Unternehmen fortführt oder der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt die Fortführung durch den Schuldner überwacht, kann nur das um die Ausgaben bereinigte Betriebsergebnis in die Berechnungsgrundlage für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters eingestellt werden.

c) Kommt neben mehreren Zuschlagstatbeständen auch ein Abschlagstatbestand in Betracht, darf das Insolvenzgericht die Summe der Zuschläge nicht pauschal um den Abschlag kürzen, wenn der für den Abschlag in Betracht kommende Umstand nicht sämtliche Zuschlagstatbestände in gleicher Weise relativiert.

OLG-MUENCHEN – Beschluss, 7 U 5108/06 vom 18.04.2007

1. Eine zum Schutz eines Transportgutes vor Rostschäden erforderliche Primärkonservierung (Behandlung mit Öl oder Wachs) stellt keine Verpackung gemäß § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB, sondern eine Maßnahme zum Schutz vor Schäden i. S. d. § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB dar.

2. Der Frachtführer kann sich nach § 427 Abs. 4 HGB nicht auf den Haftungsausschluss des § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB berufen, wenn er nach dem Frachtvertrag verpflichtet ist, das Gut gegen die Einwirkung von Luftfeuchtigkeit besonders zu schützen, und er den Versender nicht auf das Fehlen der für einen Seetransport als Korrosionsschutz unerlässlichen Primärkonservierung hinweist.

OLG-CELLE – Beschluss, 322 Ss 39/07 vom 28.02.2007

Die Pflicht zur verkehrssicheren Verladung trifft neben dem Fahrer und dem Halter des Fahrzeuges auch den Versender der zu transportierenden Gegenstände.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 16 U 21/06 vom 12.10.2006

Zu den Anforderungen an die Erfüllung der Vorraussetzungen der Leichtfertigkeit gemäß § 435 HGB iVM Art. 29 CMR.

OLG-SCHLESWIG – Urteil, 16 U 37/05 vom 24.08.2006

1. Zu den Auslegungsgrundsätzen, wer Vertragspartner eines Frachtauftrages geworden ist.

2. Zu den Anforderungen an die Erfüllung der Vorraussetzungen der Leichtfertigkeit i.S.v. § 435 HGB i.V.m. Art. 29 CMR

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-18 U 190/05 vom 28.06.2006

1. Individualvertraglich kann vereinbart werden, dass der Frachtführer keine Schnittstellenkontrollen durchzuführen hat. Damit entbindet ihn der Absender zugleich von seiner Darlegungsobliegenheite bei ungeklärten Güterverlusten.

22 Ein Absender, der mit dem Wissen, dass der Frachtführer keine durchgängigen Schnittstellenkontrollen durchführt und dass sich bereits zahlreiche Paketverluste ereignet haben, eine vom Frachtführer vorgeschlagene sichere Transportart aus Kostengründen ablehnt und ihm weiterhin Sendungen mit extrem diebstahlsgefährdeter Ware anvertraut, hat seinen Schaden durch weitere ungeklärte Paketverluste nach § 425 Abs. 2 HGB selbst zu tragen.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-18 U 205/05 vom 31.05.2006

1. Zur Wirksamkeit eines formularmäßigen Verzichts des Absenders auf die Durchführung von Schnittstellenkontrollen durch den Frachtführer.

2. Zum Ausmaß des Mitverschuldens eines Absenders, der es unterlässt, den Frachtführer (Paketdienstunternehmen) auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen.

3. Zum Ausmaß des Mitverschuldens eines Absenders, der bei Abschluss des Frachtvertrages weiß, dass der Frachtführer keine Schnittstellenkontrollen durchführt.

OLG-KOBLENZ – Urteil, 12 U 218/05 vom 29.05.2006

Nach § 435 HGB gelten die gesetzlichen oder vertraglichen Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine der in § 428 HGB genannten Personen vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde. Das Durchfahren einer Brückenunterführung einer Bundesautobahn mit einem deutlich die erlaubte Höhe überragenden Lkw samt Ladung ohne behördliche Ausnahmegenehmigung ist als grobe Fahrlässigkeit anzusehen.

OLG-MUENCHEN – Urteil, 7 U 1504/06 vom 15.03.2006

I. Ist die gem. § 411 HGB grundsätzlich dem Versender obliegende Verpackungspflicht ausdrücklich insoweit abbedungen, als der Frachtführer die Pflicht zur Verplanung einer von ihm zu transportierenden Sondermaschine übernommen hat, so haftet er für am Transportgut wegen der nicht vollständigen Verplanung durch Nässeeinwirkung entstandene Korrosionsschäden nach § 425 Abs. 1 HGB.

II. Auf einen Haftungsausschluss nach § 427 Abs. 1 Nr. 4 HGB kann sich der Frachtführer nur berufen, wenn die Schäden allein auf einer Vorschädigung des Transportguts beruhen. Unberührt bleibt jedoch der Einwand des § 425 Abs. 2 HGB.

III. Die Bewertung des Mitverschuldens des Absenders am Schaden gem. § 425 Abs. 2 HGB ist durch eine umfassende tatrichterliche Würdigung aller festgestellten Umstände und Sachverhalte gem. §§ 286, 287 ZPO vorzunehmen. Dabei ist für die Festlegung der Schadensbeteiligung nicht naturwissenschaftliche Gewissheit notwendig. Vielmehr ist der jeweilige Verursachungsbeitrag nach juristischen Maßstäben unter Abwägung aller maßgeblichen Kriterien zu ermitteln.

OLG-STUTTGART – Urteil, 3 U 193/05 vom 08.02.2006

Zu den Anforderungen an die Erfüllung der sekundären Darlegungslast des Frachtführers im Rahmen der Haftung wegen eines qualifizierten Verschuldens nach § 435 HGB bei Sendungsverlust im Bereich seines Versandlagers.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-15 U 23/05 vom 02.11.2005

1. Wer einen Auflieger über das Wochenende auf einem in einem Gewerbegebiet gelegenen verschlossenen, nachts beleuchteten und in unregelmäßigen Abständen von einem Bewachungsunternehmen bestreiften Firmengelände abstellt, handelt nicht leichtfertig und in dem Bewusstsein, das ein Schaden wahrscheinlich eintreten werde, wenn der gesamte Auflieger nebst Ladung vom Gelände entwendet wird.

2. Bei der Berechnung des Haftungshöchstbetrages nach § 431 HGB ist das Gewicht von Teilen der Ladung, die der Versender später wieder erlangt, nicht vom maßgeblichen Rohgewicht der Sendung abzuziehen.

OLG-CELLE – Urteil, 11 U 70/03 vom 22.09.2005

Zum Nachweis einer vertraglichen Überwälzung des Palettentauschrisikos.

OLG-CELLE – Urteil, 11 U 83/05 vom 22.09.2005

Solange die Ladung i. S. d. § 425 HGB noch nicht abgeliefert ist, trifft den für den Frachtführer tätigen Fahrer keine Pflicht zur Ladungssicherung.

Nach § 412 HGB obliegt die Herbeiführung der beförderungssicheren Verladung dem Absender.

Haben Mitarbeiter der Klägerin die ursprüngliche Ladungssicherung durch die teilweise Entladung aufgehoben, obliegt es der Klägerin nach § 412 HGB wiederum, für die restliche Transportstrecke wieder für die beförderungssichere Verladung zu sorgen.

SAARLAENDISCHES-OLG – Urteil, 5 U 164/03 vom 29.06.2005

1. Verlangt der Transporteur von Umzugsgut eine "spezifizierte Anzeige" von Verlusten oder Schäden, so ist die von §§ 451 f., 438 Abs. 1 Satz 2 HGB geforderte Schadensanzeige nicht in einem Maße erschwert, das die gebotene Unterrichtung unwirksam erscheinen lässt.

2. Die Erteilung einer Haftungsinformation des Möbelspediteurs ausschließlich in Deutsch bei Beauftragung durch eine Türkin macht die Unterrichtung nicht unwirksam.

3. Es spricht Manches dafür, die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Absendung der Schadensanzeige dem Transporteur aufzuerlegen.

BAYERISCHER-VGH – Urteil, 12 B 01.1916 vom 23.03.2005

1. Eine von der Schiedsstelle nach § 93 Abs. 3 BSHG F.1994 festgesetzte Vergütung gilt solange weiter, wie Einrichtungs- und Sozialhilfeträger den Abschluss einer neuen Vereinbarung anstreben.

2. Auch Vereinbarungen über vorläufige Abschlagszahlungen schließen die Anwendung von § 93 Abs. 3 BSHG F.1999 aus.

OLG-STUTTGART – Urteil, 3 U 172/04 vom 23.02.2005

Die Entscheidung ist rechtskräftigEin dem Vorsatz gleichstehendes Verschulden ist nicht anzunehmen beim Abstellen eines ungesicherten LKW´s über das Wochenende in einem ländlichen Gebiet Bayerns in der Nähe der Wohnung des Fahrers, wenn dieser keine Kenntnis über die Werthaltigkeit der Ladung besitzt.

OLG-DUESSELDORF – Urteil, I-18 U 109/04 vom 08.12.2004

Zum Zustandekommen eines Frachtvertrages, wenn der Frachtführer gemäß seinen Allgemeinen Beförderungsbedingungen Pakete nur bis zu einem Wert von 50.000 US-Dollar befördern möchte, der Wert der ihm übergebenen Sendung aber darüber liegt.

BAYOBLG – Beschluss, 1Z AR 149/04 vom 25.11.2004

Unwirksamkeit einer Verweisung bei einem Frachtvertrag (Deutsche Post).

OLG-BREMEN – Urteil, 2 U 109/03 vom 15.04.2004

1. Wird in einem Beförderungsvertrag vereinbart, die Ware an einem in der Bundesrepublik Deutschland belegenen Ort zu übernehmen, und festgelegt, dass der Verschiffungshafen ebenfalls im Inland, der Auslieferungsort aber im Ausland liegt, so ist das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr anzuwenden, sofern das Gut von der Übernahme bis zum Verschiffungshafen auf der Straße befördert wird.

2. Versäumt es der Frachtführer, das ihm übergebene Kontrollexemplar zum Dokument T 5 der zuständigen Zollstelle vor Abgang der Ware im Verschiffungshafen vorzulegen und hat dieses Versäumnis zur Folge, dass dem Exporteur die von ihm beantragte Ausfuhrerstattung versagt wird, so haftet der Frachtführer nach den insoweit zum Übereinkommen ergänzend heranzuziehenden Vorschriften des nationalen Rechts.

3. Auch in einem solchen Fall sind auf die Verjährung der nach nationalem Recht bestehenden Ansprüche die Vorschriften des Art. 32 CMR anzuwenden.

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